Entscheiddatum: 21.01.2013Publikationsdatum: 12.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2978/2012
Urteil vom 21. Januar 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren am (...),Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N________
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - stellte am 19. November 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Im Rahmen der Erstbefragung im C.________ vom 2. Dezember 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 9. Dezember 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit 2006 für die Peshmerga in D.______ für die Bewachung des Regierungsgebäudes mitverantwortlich gewesen zu sein. Am 25. Oktober 2008 hätten er und zwei seiner Dienstkollegen während ihres Nachtdienstes ein auffälliges Fahrzeug angehalten und ihr Vorgesetzter habe in der Folge den Fahrer verhaftet und vermutlich dem Sicherheitsdienst Asaish übergeben (vgl. BFM-Protokoll A13 S. 7). Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass das Auto mit TNT geladen gewesen und einer seiner Dienstkollegen, welcher mit ihm am 25. Oktober 2008 Dienst verrichtet habe, umgebracht worden sei. Aus Furcht, selbst umgebracht zu werden, habe er in der Folge seinen Heimatstaat verlassen.
C. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
E. Mit Urteil D-8338/2008 vom 1. Dezember 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren habe vorbringen können, hiess die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 auf und wies das Verfahren zum neuen Entscheid an das BFM zurück.
F. Mit Entscheid vom 4. Mai 2012 - eröffnet am 8. Mai 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe von 31. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht erbracht worden sei.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass nach gängiger Rechtsprechung die kurdische Regionalregierung (KRG) im Nordirak willens und fähig sei, effektiven Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Schutz der nordirakischen Behörden in Anspruch hätte nehmen können, zumal er als Peshmerga in den nordirakischen Sicherheitsdienst und somit in die dortigen Machtstrukturen eingebunden gewesen sei. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise den herrschenden Machtanspruch der regierenden kurdischen Parteien im Nordirak in Frage gestellt habe. Daher sei die Furcht des Beschwerdeführers, wie einer seiner Dienstkollegen, welcher mit ihm am 25. Oktober 2008 Dienst verrichtet habe, umgebracht zu werden, nicht asylrelevant. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, das BFM habe sich im angefochtenen Entscheid damit begnügt, den vorgebrachten Sachverhalt zusammenzufassen und auf (sic ! recte: darauf) die in BVGE 2008/4 begründete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden, ohne sich näher mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Mit diesem Vorgehen habe das BFM seine Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren weise das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil darauf hin, dass, gehe die Verfolgung von Islamisten aus, eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerlässlich sei (BVGE 2008/4 E. 6.7). Der Beschwerdeführer mache nun geltend, im Nordirak von den Islamisten (der Beschwerdeführer spreche von "Terroristen", vgl. BFM-Protokoll A13 F80 f.) wegen einer unter anderem durch ihn durchgeführten Kontrolle eines von einem Araber gelenkten Fahrzeugs verfolgt zu werden. In Beachtung der genannten Rechtsprechung sei das BFM verpflichtet gewesen, sich vertieft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was dieses unterlassen habe. Angesichts der Verletzung der Begründungspflicht sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Vorliegend hat das BFM hinreichend begründet, weshalb es die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, wie einer seiner Dienstkollegen umgebracht zu werden, angesichts der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden (vgl. BVGE 2008/4) als nicht asylrelevant erachtet hat. Dabei hat es auch dargestellt, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, den Schutz der nordirakischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der unsubstanzierten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Täterschaft bestand entgegen der Auffassung in der Beschwerde für das BFM kein Anlass, von einer Bedrohung durch Islamisten auszugehen, weshalb keine Gründe für die Notwendigkeit einer vertieften Einzelfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - vorlagen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Prüfung ist deshalb abzuweisen.
4.4 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nach der seit EMARK 2006 Nr. 18 anerkannten Schutztheorie nicht nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, sondern auch, wenn er nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Dieser Schutz kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Gemäss aktueller Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46).
4.5 Der Beschwerdeführer gibt an, aufgrund seiner Teilnahme an einer Kontrolle eines Autos, dessen Fahrer in der Folge wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten von seinem Vorgesetzten festgenommen worden sei, "Verfolgung durch Terroristen" zu befürchten. Abgesehen davon, dass das Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer objektiv wenig begründet erscheint und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unsubstanziert ausgefallen sind, ist davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden ein erhebliches Interesse daran haben, ihre eigenen (ehemaligen oder jetzigen) Angehörigen vor Behelligungen Dritter zu schützen - auch wenn es sich hierbei, wie in der Beschwerde ohne nähere Angaben erstmals behauptet, um Islamisten handeln soll. Daher ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den - genügenden - Schutz der nordirakischen Behörden in Anspruch hätte nehmen können. Mit dem BFM ist somit festzustellen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor allfälligen Übergriffen Dritter nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8 S. 65 ff.).
6.6 Der Beschwerdeführer stammt nach eigener Angabe aus B.______ und hat sich dort von 2001 bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er verfügt in B.______ mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 4) über ein familiäres Beziehungsnetz. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der junge, nach Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, welcher über berufliche Erfahrungen als Plattenleger und Peshmarga verfügt, in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse vor, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Somit liegen keine Wegweisungshindernisse vor und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, hat er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde jedoch der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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