Entscheiddatum: 13.06.2013Publikationsdatum: 24.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2986/2013
Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Iran,vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April 2011 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. Juni 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2011 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. März 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein ethnischer Gilak aus O._______ im Iran und habe viele Jahre beim Sicherheitsdienst einer Porzellanfabrik in P._______ gearbeitet,
dass er seinen Job verloren habe, als dieses Unternehmen vor einigen Jahren in Konkurs gegangen sei,
dass sich die Arbeitslosenversicherung jedoch geweigert habe, das Arbeitslosengeld auszubezahlen,
dass die ehemaligen Mitarbeiter der Firma in der Folge geschlossen bei der Arbeitslosenkasse aufmarschiert seien und diese den Italaat zu Hilfe gerufen habe, was die Verhaftung sämtlicher Demonstranten zur Folge gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer auf der Wache des Italaat geschlagen und vier Tage später zu einer sechsmonatigen Haft verurteilt worden sei,
dass er nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erneut einem Richter vorgeführt worden sei, der ihn auf freien Fuss gesetzt habe, verbunden mit der Auflage, sich täglich auf dem örtlichen Polizeiposten zu melden, und der ihm zusätzlich mitgeteilt habe, das endgültige Urteil stehe noch aus,
dass er drei Monate später den Anruf eines Freundes erhalten habe, der zufällig das in Aussicht gestellte Urteil gegen ihn auf dem Polizeiposten vernommen habe,
dass er dieser Mitteilung zufolge zu weiteren drei Jahren Haft verurteilt worden sei, weshalb er am 19. April 2011 aus dem Heimatstaat ausgereist und über die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM am 26. März 2013 den Beschwerdeführer aufforderte, Identitätspapiere nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 dieser Aufforderung nachkam und seine Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich in mehrere fundamentale Widersprüche verstrickt,
dass er anlässlich der BzP vom 16. Juni 2011 zu Protokoll gegeben habe, bei der Einreise nach Italien den Beamten einen gefälschten Pass vorgelegt zu haben, während er anlässlich der Bundesanhörung vom 26. März 2013 demgegenüber angegeben habe, ohne Papiere eingereist zu sein,
dass er sich des Weiteren bei der Angabe des Zeitpunkts seiner Flucht aus dem Iran, bei der Nennung des Ortes, an dem seine Mitstreiter und er demonstriert hätten, sowie in Bezug auf die Zahl seiner ehemaligen Mitarbeiter widersprüchlich geäussert habe,
dass er zunächst angegeben habe, ein Polizist habe ihn über die bevorstehende Verhaftung informiert, später jedoch ausgeführt habe, es sei ein Freund gewesen, der ihn rechtzeitig telefonisch habe warnen können,
dass er anlässlich der BzP gesagt habe, die Behörden hätten nach ihm gefahndet, als er noch im Land geweilt habe, während er anlässlich der Direktanhörung angegeben habe, erst nach seiner Abreise gesucht worden zu sein,
dass die grosse Zahl der im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen lasse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gerichtsverhandlungen, seiner Verurteilungen, der Haftzeit sowie seiner Besuche auf dem örtlichen Polizeiposten in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien,
dass der Beschwerdeführer weder die Bezeichnung des für ihn zuständigen Gerichts noch die Namen seiner Richter anzugeben vermocht habe,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Haftzeit detailliert zu beschreiben oder weiterführende Angaben zu den Polizisten zu machen, bei denen er sich täglich gemeldet habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der negative Entscheid des BFM vom 25. April 2013 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm politisches Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 13. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. Juni 2013 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, vielleicht habe er sich anlässlich der Anhörung nicht an den richtigen Ablauf und die richtige Chronologie der Ereignisse erinnert,
dass ihn die Übersetzerin im EVZ N._______ möglicherweise wegen seiner Sprachwendungen nicht richtig verstanden habe,
dass er dies aber bei der Rückübersetzung nicht gemerkt habe,
dass er über keine richtige Ausbildung verfüge und Analphabet sei,
dass er sich anlässlich der Direktanhörung unwohl gefühlt und seiner Erinnerungen wegen unter Kopfschmerzen gelitten habe, weshalb er gerne das Weite gesucht hätte,
dass die Ungereimtheiten angesichts von Folter und Misshandlungen gut denkbar und nachvollziehbar seien, weil traumatisierte Menschen über das Geschehene nur bruchstückhaft berichten könnten und sie ein gestörtes Gedächtnis hätten,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden die Dolmetscherin anlässlich der BzP sehr gut verstanden hat (A6/12 Ziff. 23 S. 10) und er auch anlässlich der Direktanhörung keine Einwände gegen die Dolmetscherin vorbrachte (A14/20 F1 S. 1),
dass auch dem Hilfswerkvertreter keinerlei Verständigungsschwierigkeiten aufgefallen sind,
dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der BzP wie auch dasjenige der Direktanhörung rückübersetzt wurde, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen muss,
dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation nicht niederschreiben musste, weshalb die Berufung auf Analphabetismus die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung abgelehnt hat, er habe über bestimmte Themen wie zum Beispiel über "die Schrecken der Folter" nicht substanziiert sprechen können, sondern mit den zahlreichen Widersprüchen in Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation, welche typischerweise keine psychischen Verletzungen verursachen,
dass sich angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen,
dass stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat weiterhin als Reisbauer und Tagelöhner betätigen kann, weshalb er nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen hat, dies umso weniger, als er zusätzlich und nötigenfalls noch auf ein ausgedehntes soziales Netz zurückgreifen kann (A6/12 Ziff. 12 S. 3),
dass er darüber hinaus im Heimatstaat mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zusammenleben kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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