Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2022.
Entscheiddatum: 28.02.2025Publikationsdatum: 11.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2994/2022
Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2022.
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Juli 2021 und reiste am 3. August 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 9. August 2021 wurden seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 30. August 2021 sowie am 14. Oktober 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in B._______ aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium abgeschlossen, danach habe er als Coiffeur gearbeitet, da er die Familie habe unterstützen müssen. Seine Eltern und seine zwei Brüder würden sich nach wie vor in B._______ aufhalten. Er stamme aus einer kurdischen Familie, wobei alle seine Onkel innerhalb der HDP Tätigkeiten ausgeführt oder mit dieser Partei sympathisiert hätten. Er habe auch an Kundgebungen teilgenommen und habe sich oft mit Gleichaltrigen im HDP-Gebäude getroffen. Am (...) 2021 habe er an den Nevroz-Feierlichkeiten in B._______ teilgenommen. Dort seien Polizisten anwesend gewesen und hätten gefilmt. Dies sei ihm unwohl gewesen, weshalb er nach Hause gegangen sei. Morgens um sechs Uhr hätten vier Polizisten sein Haus gestürmt, alles durchsucht und verwüstet. Die Polizisten hätten seinen Eltern gesagt, sie würden ihn mitnehmen, um ihn zu befragen, danach würde man ihn wieder gehen lassen. Er sei aufs Präsidium von B._______ gebracht worden, wo er über die PKK ausgefragt worden sei. Er habe gesagt, er habe mit der PKK nichts zu tun. Man habe ihm dann die Augen verbunden und ihn ausgezogen. Er sei beschimpft, angeschrien und mit einem Schlagstock geschlagen worden. Danach habe man ihn mit kaltem Wasser bespritzt. Sie hätten ihn auch bedroht und versucht zu zwingen, einige Formulare zu unterschreiben, dies habe er aber nicht getan. Am Abend sei er freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihm in der Folge verboten, mit der HDP zu tun zu haben, und er habe seither nie wieder an Aktivitäten teilgenommen. Jedoch habe er seine Gedanken auf Facebook und Twitter geteilt, weshalb seine Accounts gelöscht worden seien. Eines Tages, am 16. Juli 2021, habe ihn seine Mutter um 11.30 Uhr auf der Arbeit angerufen. Es sei eine Spezialeinheit und die Antiterroreinheit bei ihm zu Hause aufgetaucht, er solle sich verstecken. Er sei dann zu einer Tante gegangen. Sein Vater habe in Erfahrung gebracht, dass ihm vorgeworfen werde, Mitglied oder Sympathisant der PKK zu sein und in deren Namen Propaganda geführt sowie das türkische Militär beschimpft und beleidigt zu haben. Es sei eine Untersuchung eingeleitet worden und es gebe einen Such- und Festnahmebefehl für ihn. Seine Abklärungen hätten ergeben, dass er für diese Anschuldigungen mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen müsse. Sein Vater habe deshalb entschieden, er solle nach Europa, und seine Ausreise organisiert. In der Zeit bis zur Ausreise habe er zurückgezogen gelebt, da er an Angstzuständen gelitten habe. Seither würden ihn Albträume plagen und er könne nicht schlafen. Seit seiner Ausreise werde seine Familie belästigt, es werde nach ihm gesucht. Man habe alle Telefonnummern seiner Familienangehörigen mitgenommen, deshalb habe er aktuell keinen Kontakt. Er denke, man würde ihn abhören.
Anlässlich der zweiten Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel betreffend das gegen ihn laufende Verfahren zu den Akten.
B. Mit Verfügung 8. Juni 2022 - eröffnet am 9. Juni 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 informierte der Beschwerdeführer über ein zweites Strafverfahren, welches von der (...) geführt werde. Dieses werde unter der Aktennummer (...) geführt. Ihm werde die Verbreitung von Propaganda der PKK und YPG vorgeworfen und das Strafverfahren werde im Rahmen des Art. 7 abs. 2 Antiterrorgesetz durchgeführt. Dies könne eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren zur Folge haben. Er werde sich bemühen, bald entsprechende Akten einreichen zu können.
F. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. Am 20. April 2023 replizierte der Beschwerdeführer und reichte zahlreiche Beweismittel in türkischer Sprache zu den Akten. Am 22. Juni 2023 reichte die Vorinstanz eine zweite Vernehmlassung zu den Akten, wobei sie wiederum vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt. Am 11. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer und reichte einen Festnahmebefehl (...) als Beweismittel zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Verhaftung im Frühling 2021 sehr knappe und oberflächliche Aussagen gemacht. Er habe zur Befragungssituation und dem Ablauf auf dem Polizeipräsidium von B._______ nur sehr vage Angaben gemacht und sei trotz mehrmaliger Nachfrage immer wieder ausgewichen. Seine Angaben hätten keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen lassen und seien nicht über das hinausgegangen, was auch eine unbeteiligte Person von sich geben könnte. Auch die Reaktion seiner Familie nach der Haftentlassung wirke realitätsfern. Ferner überrasche, dass er offenbar alleine auf dem Polizeipräsidium gewesen sei, zumal es sich bei den Nevroz-Feierlichkeiten jeweils um grössere öffentliche Veranstaltungen handle. Auch erstaune, dass er direkt nach seiner Entlassung damit begonnen haben wolle, politische Inhalte in den sozialen Medien zu verbreiten, obwohl er angeblich aufgrund der schlimmen Hafterfahrung psychisch angeschlagen gewesen sei. Insgesamt seien seine Aussagen zwar in sich konsistent, teilweise aber wirklichkeitsfremd und es liessen sich darin keine Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge, ausgefallene oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Unerwartetes oder räumliche und zeitliche Verknüpfungen feststellen. Dies deute auf einen gut vorbereiteten, aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Auffallend sei dabei die geringe Substanz seiner Aussagen. Es seien deshalb berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angezeigt. Aus den von ihm eingereichten Beweismitteln ergebe sich zusammenfassend, dass im Rahmen der Untersuchungen bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten zwar auch der Vorwurf der Propaganda-Tätigkeit für eine terroristische Organisation im Raum gestanden habe, die Staatsanwaltschaft B._______ bislang aber nur ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eingeleitet habe. Es bestehe diesbezüglich ein Vorführbefehl sowie eine Anklage gegen ihn. Die Flucht vor einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten bilde per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ferner handle es sich dabei um ein Antragsdelikt, dessen Verfolgung einer Ermächtigung durch den Justizminister bedürfe. Eine solche Ermächtigung liege bislang offenbar nicht vor. Aufgrund der gesamten Umstände und angesichts dessen, dass er grundsätzlich kein politisches Profil aufweise, seine politischen Beiträge auf Facebook erst im Juni 2021 begonnen hätten und sich seine Aktivitäten auf das Weiterleiten von Inhalten ohne nennenswerte eigene Beiträge beschränken würden, sei vorliegend von einem sehr niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Eine mögliche zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung sei deshalb zu verneinen. Darüber hinaus sei er in der Türkei nicht vorbestraft, weshalb eine allfällige Strafe wahrscheinlich auf Bewährung ausgesprochen würde. Es sei sodann dem Schreiben des Friedensstrafgerichts zu entnehmen, dass er nach der Einvernahme wieder freizulassen sei. Dazu komme, dass seine Aussagen zu seiner Ausreise offenbar nicht zutreffend seien, da sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebe, dass er die Türkei am 16. April 2021 über den Flughafen in Istanbul verlassen habe. Es liege der Verdacht nahe, dass er die Türkei auf legalem Weg verlassen und später die Anzeige vom Ausland aus selbst in die Wege geleitet habe. Darauf deute auch die Tatsache hin, dass der Name des Anzeigeerstatters in seinem Verfahren auch in anderen Fällen von Asylsuchenden auftauche.
4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt und es drohe ihm eine Verurteilung zu einer Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahre. Sein Anwalt in der Türkei habe herausgefunden, dass gegen ihn ein zweites Strafverfahren geführt werde, und zwar durch die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft, wobei ihm Propaganda einer Terrororganisation vorgeworfen werde. Es habe eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung stattgefunden, dies habe er von seinen Eltern gehört. Er werde über den Anwalt versuchen, entsprechende Beweise zu besorgen.
Ferner habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.3 Mit Eingaben vom 20. Dezember 2022 und 16. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, seine Anwältin habe ihm mitgeteilt, dass gegen ihn in Istanbul ein Verfahren unter der Aktennummer (...) geführt werde. Der zuständige Staatsanwalt heisse C._______. Ferner sei seine Heimatprovinz vom Erdbeben schwer betroffen, weshalb es momentan schwierig sei, weitere Beweismittel zu beschaffen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2023 legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, nach Sichtung der nachgereichten Verfahrensunterlagen könne festgestellt werden, dass bislang kein Verfahren wegen Propaganda-Tätigkeiten für eine terroristische Organisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, auch wenn diesbezüglich Ermittlungen im Gange gewesen seien. Bislang seien einzig Festnahme- respektive Vorführbefehle gegen den Beschwerdeführer ergangen betreffend den Tatvorwurf der Beleidigung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
4.5 In seiner Replik vom 20. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer, nachdem inzwischen mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien, seien die Aussagen der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar. Inzwischen sei eine weitere Anklage vor dem (...) genehmigt worden und es liege ein Festnahmebefehl vor. Er werde diesbezüglich weitere Beweismittel einreichen. Er sei überzeugt, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. Es bestehe ein grosses Risiko, dass er bei einer Festnahme gefoltert würde und könne nicht davon ausgegangen werde, dass er nach der Einvernahme wieder freigelassen werde. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und bekräftigte seine bisherigen Vorbringen. Mit Eingabe vom 27. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag seines Anwaltes bei der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2023 ein; mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte er die in Aussicht gestellten Beweismittel zu den Akten (Ermittlungsbericht der Sicherheitsdirektion (...) vom 3. Januar 2022, Unzuständigkeitserklärung der Generalstaatsanwaltschaft in D._______ vom 17. März 2022 sowie Vereinigungsverfügung vom 25. April 2023 der Generalstaatsanwaltschaft in B._______.
4.6 In ihrer zweiten Vernehmlassung (Duplik) vom 22. Juni 2023 hielt die Vorinstanz fest, es könne nach Sichtung der Beweismittel erneut festgestellt werden, dass bislang kein Verfahren wegen Propaganda-Tätigkeit für eine terroristische Organisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, auch wenn diesbezüglich Ermittlungen im Gange gewesen seien. Ferner würde sich aus den Unterlagen ergeben, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits am 16. April 2021 und damit mehr als drei Monate vor seiner angeblichen illegalen Ausreise vom Flughafen Istanbul ausgereist sei. Er habe das Land somit legal und nicht zum angegebenen Zeitpunkt verlassen. Damit stehe fest, dass er wissentlich und willentlich gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstossen habe. Da sämtliche Verfahrensunterlagen zwischen Juli 2021 und Februar 2023 datieren würden, könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner (legalen) Ausreise ausgeschlossen werden. Das SEM halte es ferner für erstellt, dass er auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Zudem habe er sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht und gelte als strafrechtlich unbescholten. Es bestehe nach Einschätzung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer allfälligen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden.
4.7 In seiner Triplik vom 11. Juli 2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und reichte einen Festnahmebefehl (...) B._______ zu den Akten.
Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, der rechtserhebliche Sachverhalt sei falsch und unvollständig erstellt worden, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen ausführlich dargelegt hat. Offensichtlich hat es diesen anders gewertet als der Beschwerdeführer; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Mit den nachträglich eingereichten Beweismitteln hat sich die Vorinstanz in zwei Vernehmlassungen intensiv auseinandergesetzt. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz in vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs zutreffend zur Feststellung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen verwiesen werden. In der Beschwerde werden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
6.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 würde sich aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation (auch kombiniert) noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergeben, zumal keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Politmalus ersichtlich sind (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 sowie E. 8.8). Ob sich im jeweiligen konkreten Fall Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren hierfür stellen insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
6.3
6.3.1 Dem SEM ist in seinen Ausführungen insbesondere darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen bezüglich Verhaftung im Frühling 2021 überzeugend und realitätsnah widerzugeben - aus seinen Darstellungen entsteht nicht der Eindruck, dass er das Beschriebene tatsächlich erlebt hätte. Auch die Reaktionen seiner Familie sowie von ihm selber auf dieses Ereignis vermögen in keiner Weise zu überzeugen und erscheinen realitätsfern. Diese Einschätzung wird sodann dadurch bekräftigt, dass sich aus den Akten ergibt, dass seine Aussagen zu seiner Ausreise offensichtlich unzutreffend ausgefallen sind und er die Türkei bereits am 16. April 2021 über den Flughafen in Istanbul verlassen hat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wobei die Beschwerde bemerkenswerterweise hierzu keine Ausführungen oder Begründungen enthält. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schlepper hätten seinen Pass anderweitig gebraucht (vgl. Triplik S. 2), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
6.3.2 Zu den eingereichten Beweismitteln und den geltend gemachten gegen ihn hängigen Verfahren ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich in Bezug auf den Vorwurf der Propaganda-Tätigkeit für eine terroristische Organisation lediglich um ein Untersuchungsverfahren handelt. Dies vermag gemäss Praxis des Gerichts noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. oben, E. 6.2). Betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten wurde zwar ein Verfahren eingeleitet und es liegt eine Anklage gegen den Beschwerdeführer vor. Die Flucht vor einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten bildet jedoch per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Es ist nicht klar, ob das zuständige Strafgericht die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Auch ist unklar, ob er in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Ferner gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social Media Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Nach dem Gesagten ergibt sich noch keine begründete Furch vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. zum Ganzen Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
6.3.3 Ob derzeit noch ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Organisation besteht, kann schliesslich offenbleiben, da eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils sowie mangels Vorstrafen wenig wahrscheinlich erscheint und entsprechend zu verneinen ist (vgl. wiederum Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
6.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den eingereichten Unterlagen die verschiedenen Verfahren betreffend nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat.
6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
8.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
8.3.4 Die Vorinstanz begründete die Feststellung der Zumutbarkeit damit, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über einen gymnasialen Abschluss. Er habe Arbeitserfahrung als (...). Seine Familie, insbesondere seine Eltern und Brüder, würden, wie auch zahlreiche weitere Verwandte, nach wie vor in B._______ leben. Er verfüge damit über ein grosses Beziehungsnetz, sodass die soziale Wiedereingliederung problemlos erfolgen könne. Auch treffe er eine gesicherte Wohnsituation an.
8.3.5 Auch hier kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werde. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Er verfügt dort über seine Eltern und Brüder, welche ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können, sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Es handelt sich bei ihm nicht um eine vulnerable Person im Sinne der genannten Rechtsprechung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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