Entscheiddatum: 07.06.2013Publikationsdatum: 17.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3011/2013
Urteil vom 7. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM)Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familienzusammenführungbetreffend die Mutter B._______, Eritrea; Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit als "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft" bezeichneter Eingabe vom 21. November 2011 ([...]) ersuchte der Beschwerdeführer das BFM für (...) sowie für seine Mutter B._______ (...) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Familienasyl. Zur Begründung führte er bezüglich seiner Mutter aus, diese habe zusammen mit ihm und seiner Familie im selben Haus gelebt und er habe für sie gesorgt. Seit seiner Flucht habe seine Mutter weiterhin bei (...) gewohnt. Sie sei auf ihn angewiesen. Es würde keine weiteren Verwandten geben, welche sich um seine Mutter kümmern könnten. Die Familie befinde sich in C._______. Eine genaue Adresse würde es nicht geben. Der Reiseweg in die Schweiz sei über D._______ geplant.
B.b Mit Schreiben vom (...) ([...]) teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass seine Familie zwischenzeitlich D._______ angekommen sei.
B.c Mit Verfügungen vom 8. März 2012 und 19. März 2012 erteilte das BFM (...) die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. In der Folge reisten die erwähnten Familienangehörigen am (...) in die Schweiz. Am (...) wurde (...) durch das Bundesamt angehört. Mit Erklärung vom (...) verzichtete sie auf eine eigenständige Prüfung ihrer Asylgründe und ersuchte um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
B.d Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 - eröffnet am 2. Mai 2013 - stellte das BFM fest, dass (...) keine Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien, anerkannte sie jedoch alle als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen aufgrund dessen Asyl. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am (...) hörte das BFM den Beschwerdeführer betreffend seine Mutter in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 AsylG nochmals an. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben sinngemäss und ergänzte, seine Familie sei bereits im Jahr (...) in D._______ geflüchtet und im Jahr (...) nach Eritrea zurückgekehrt. Nachdem er die Gefängnisstrafe wegen (...) verbüsst hätte, habe sich seine Mutter für ihn verbürgen müssen, um eine erneute (...) zu verhindern. Seine (...) im (...) habe für seine Mutter keine Folgen gezeitigt. Obwohl er während der (...) darauf folgenden Jahre versteckt in C._______ gelebt und gearbeitet beziehungsweise zwischen C._______ und E._______, wo er (...) gewesen sei, gependelt habe, sei sein Aufenthaltsort den Militärbehörden bekannt gewesen. Erst nachdem er seinen Heimatstaat in Richtung D._______ verlassen habe, sei seine Mutter vorgeladen und aufgefordert worden, ihren Sohn herbeizuschaffen. Dabei habe sie bestätigt, dass er über die Grenze geflüchtet sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, der behördlichen Aufforderung nachzukommen. In der Folge seien (...) zusammen mit seiner Mutter im (...) in D._______ ausgereist. Seine Mutter halte sich im Besitz eines Flüchtlingsausweises nunmehr in F._______ bei einem ihrer (...) beziehungsweise bei (...) auf.
D. Mit Verfügung vom 24. April 2013 - eröffnet am 26. April 2013 - verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch (recte: Gesuch um Familienasyl) ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG für andere nahe Angehörige als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder von Flüchtlingen nur möglich, soweit besondere Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden, und bedinge zudem, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Angehörigen gelebt habe, für welchen die Familienzusammenführung verlangt werde; sodann müssten Personen durch die Flucht getrennt worden sein, wobei eine solche Trennung eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Besondere Umstände im Sinne des AsylG lägen dann vor, wenn die existenzielle Bedrohung der betroffenen Person mit der Flucht des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings in einem ursächlichen Zusammenhang stehen würde. Andere nahe Angehörige im Sinne des Asylgesetzes seien volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder und andere Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt mit den sich in der Schweiz befindenden Personen gelebt hätten und von dieser Gemeinschaft abhängen würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, er habe immer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; jedoch würden auch (...) in Eritrea leben, wobei (...) dieser bei der Ausreise geholfen habe, weswegen diesbezüglich von einer engen Beziehung ausgegangen werden könne. Seit ihrer Ausreise sei die Mutter bei (...) in F._______ wohnhaft und verfüge zudem über den Flüchtlingsstatus D._______; auch habe sie bereits vorgängig während (...) Jahre D._______ gelebt. Vor diesem Hintergrund hänge sie daher nicht existenziell von der Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer ab. Sodann würden sich aus dem Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...), dessen Anhörung vom (...) (recte: [...]) (...) und der Befragung zur Person vom (...) bezüglich der Ausreise der Mutter aus Eritrea Widersprüche ergeben, auf welche einzugehen sich indes aufgrund der obigen Ausführungen erübrige. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Mutter allenfalls selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Eine solche Prüfung sei nach Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für Fälle vorgesehen, wo Angehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Diese Bestimmung sei jedoch vorliegend nicht anwendbar, da es sich in casu um den beabsichtigten Nachzug einer volljährigen Frau handle, die nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Mithin sei nicht zu prüfen, ob Frau B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei.
E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt von E. 5.2 nachstehend - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass im Gesuch vom 21. November 2011, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, keine persönliche Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wurde. Mithin war dieses praxisgemäss nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu verstehen. Somit entfällt auch die gemäss Praxis der Prüfung des derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorangehende Überprüfung, ob die betreffende Person die Flüchtlingseigenschaft originär, aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt (vgl. BVGE 2007/19 E. 3).
Im Übrigen wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verwiesen, dass nach Art. 37 AsylV 1 die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Person, für welche um Einbezug ersucht wird, nur Angehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) betrifft, wozu Elternteile nicht zählen (Art. 51 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Beschwerde hat sich am Anfechtungsgegenstand zu orientieren und kann den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.1) wird, soweit erst auf Beschwerdeebene sinngemäss eine persönliche Gefährdung der Mutter des Beschwerdeführers im Ausland geltend gemacht und damit implizit ein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG gestellt wird ([...]), der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c). Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.
Abgesehen davon wurde mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, unter anderen Art. 20 AsylG aufgehoben beziehungsweise gilt diese Gesetzesbestimmung nur noch für Asylgesuche, welche im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, in der bisherigen Fassung (Übergansbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Mithin wäre auch unter diesem Blickwinkel insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.3 Nach dem Gesagten sind vorliegend einzig die Voraussetzungen der Bewilligung der Einreise der Mutter des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familiennachzug) zu prüfen beziehungsweise ob dieser unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
6.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
6.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11 S. 86 ff.).
6.3 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zudem erfülle B._______ die Flüchtlingseigenschaft. So habe die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im Familienverband gelebt hätten und durch die Flucht des Sohnes getrennt worden seien. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass (...) aus dem Familienhaushalt ausgezogen sei und seit langem nicht mehr am Familienleben teilnehme; sie habe ihre Mutter nie unterstützt oder für diese gesorgt. Allein der Beschwerdeführer und (...) hätten sich um die Mutter gekümmert und mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde keine enge Beziehung zwischen der Mutter und (...) bestehen. Dieser habe nicht nur der Familie des Beschwerdeführers und (...) bei der Flucht aus Eritrea geholfen, sondern auch (...) - (...). Es könne nicht alleine aufgrund der Beihilfe zur Flucht von einer engen Beziehung ausgegangen werden. Zudem sei (...) aufgrund der Fluchthilfe verhaftet worden und befände sich seither im Gefängnis. Die (...) lebten in Eritrea im Dorf G._______. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ihre Schwester unterstützen würden, da beide in Armut lebten. Die Frage nach dem familiären Netzwerk in Eritrea stelle sich vorliegend ohnehin nur theoretisch, da es für B._______ zu gefährlich sei, dorthin zurückzukehren. Bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise wäre sie in Eritrea von unmenschlicher Bestrafung bedroht. Zudem seien neben dem Beschwerdeführer, für welchen sie habe bürgen müssen, auch (...) aus Eritrea geflüchtet. B._______ lebe in F._______ bei (...). Dieser habe selbst mit den dortigen schwierigen Lebensumständen zu kämpfen und könne seine Tante nicht auf unbeschränkte Dauer bei sich wohnen lassen, nachdem von Anfang an vereinbart gewesen sei, dass sie nur vorübergehend dort wohnen könne. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, müsse B._______ auch bei anderen Eritreern um Hilfe betteln. Diese Umstände seien unzumutbar und zeigten auf, dass sie in keiner Weise ausreichend von (...) unterstützt werden könne. Zudem fühle sie sich trotz Flüchtlingsstatus nicht sicher D._______, da sie Angst habe, von Soldaten aufgegriffen und nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Die Gefahr willkürlicher Verhaftung sei D._______ nach wie vor gross, auch in F._______ selbst. Demnach seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten dauernd in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und seien durch Flucht getrennt worden. Zudem würde eine existenzielle Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehen, so dass diese unter den Begriff "andere nahe Angehörige" falle. Auch erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft (...).
6.4 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser Einschätzung ist, nicht zuletzt auch im Lichte der Praxis bei ähnlich gelagerten Verfahren besehen, beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach - vor allem aufgrund der kausalen Verbindung zwischen der Flucht des Beschwerdeführers mit dem Schicksal seiner Mutter und deren existenzieller Abhängigkeit von ihrem Sohn - ohne Weiteres besondere Gründe im Sinne des Gesetzes als gegeben zu sehen seien (...), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Selbst wenn von einem Zusammenleben im Familienverband vor der Flucht und dessen Trennung durch diese ausgegangen würde, sprechen in casu keine besonderen Gründe für die Familienvereinigung. Die Vorinstanz führte in diesem Kontext namentlich zu Recht aus, dass gestützt auf die Sachverhaltsvorbringen eine praxisgemäss erforderliche, existenzielle Abhängigkeit von B._______ von der Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer zu verneinen sei. So verfügt B._______ D._______ über den Flüchtlingsstatus und ist dort bei (...) in F._______ wohnhaft. Selbst unter Berücksichtigung der dortigen schwierigen Lebensumstände bedarf sie keiner über eine finanzielle Unterstützung hinausgehenden persönlichen Fürsorge durch den Beschwerdeführer.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Mutter des Beschwerdeführers in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG beziehungsweise die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat somit sowohl das Gesuch um Einreise von B._______ in die Schweiz als auch das Gesuch um Familienasyl - wenn auch mit falscher Bezeichnung (Asylgesuch statt Gesuch um Familienasyl bzw. Familienzusammenführung) zu Recht abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: