Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 14.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3034/2013
Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 19. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 8. Mai 2013 im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei Anfang Januar 2012 durch Schüsse verletzt worden, als sie in ihrem Dorf an einer Veranstaltung teilgenommen habe,
dass seine Mutter anschliessend zur Behandlung ins Spital gebracht worden sei,
dass er kurz darauf mit einem fremden Mann Sex gehabt habe, da er für die Behandlung seiner Mutter kein Geld gehabt habe und dieser Mann ihm als Gegenleistung Geld versprochen habe,
dass sie beim Sex von fremden Personen überrascht worden seien, wobei es ihm jedoch gelungen sei zu fliehen,
dass er sich anschliessend ins Spital begeben habe, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Mutter unterdessen gestorben sei,
dass er aus Angst, wegen seiner homosexuellen Handlung von den Leuten getötet zu werden, wenige Tage später Nigeria verlassen habe und nach Marokko gereist sei, von wo er sich Anfang März 2013 in die Schweiz begeben habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2013 - eröffnet am 22. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben,
dass aufgrund von Unstimmigkeiten in seinen Aussagen davon auszugehen sei, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem BFM aber vorenthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer Nigeria wegen des im Sachverhalt dargelegten Zusammenhangs verlassen haben wolle, sich seine Darstellung jedoch auf den ersten Blick als offenkundig nicht glaubhaft erweise, zumal diese Unstimmigkeiten aufweise,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei (sinngemäss) beantragte, ihm sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses sowie die Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber informiert zu werden,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmittelschrift einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 27. Mai 2013 einreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und das Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde gemäss der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013, soweit sie die Eintretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR),
dass vorliegend - insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Kurzberichts von Dr. med. D._______ vom 27. Mai 2013 - solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ausgeschlossen werden können (BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da seine Asylvorbringen unglaubhaft sind, weshalb ihm insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass seine Mutter verstorben ist,
dass zudem seine Aussage, er sei ein Einzelkind (BFM Akten A 6/10 S. 5) im afrikanischen Kontext wenig realistisch erscheint,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden überdies keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers (gemäss ärztlichem Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 27. Mai 2013: [...]) zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Behandelbarkeit im Herkunftsgebiet nicht überprüft werden kann, wenn die Herkunft nicht bekannt ist und keinerlei Anlass zur Annahme besteht, diese Erkrankungen könnten einzig in der Schweiz behandelt werden,
dass zudem ohnehin betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls nicht schon dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, mit weiteren Hinweisen),
dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gegebenenfalls bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos werden,
dass hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe festzustellen ist, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: