Entscheiddatum: 05.06.2013Publikationsdatum: 18.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3053/2013/was
Urteil vom 5. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Gambia angeblich am 5. Januar 2013 verliess und am 5. Mai 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 10. Mai 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Mai 2013 im Wesentlichen geltend machte, er sei in Sierra Leone geboren worden,
dass er von zwei gambischen Staatsangehörigen adoptiert worden und nach Gambia mitgenommen worden sei, als er noch klein gewesen sei,
dass er bei seinen Zieheltern in B._______ (Gambia) aufgewachsen sei,
dass diese ihn schlecht behandelt, nicht zur Schule geschickt und ihm manchmal auch nichts zum Essen gegeben hätten,
dass er auf dem Feld gearbeitet und bis im Jahr 2012 eine Koranschule besucht habe,
dass er in Gambia weder mit der Polizei noch mit anderen Behörden Probleme gehabt habe,
dass er nicht nach Sierra Leone gegangen sei, weil er seine leiblichen Eltern von der Schweiz aus suchen möchte und das Leben dort schwierig sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch liege erst dann vor, wenn ein Ausländer in irgend einer Weise zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass er behaupten müsse, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verfolgt zu werden,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine gambischen Zieheltern hätten ihn schlecht behandelt, und nach Sierra Leone sei er nicht gegangen, weil er vorhabe, seine leiblichen Eltern von der Schweiz aus zu suchen,
dass er zudem gesagt habe, das Leben in Sierra Leone sei schwierig und er wisse nicht, was ihn dort erwarten würde,
dass er somit keine Gründe geltend mache, die auf ein Gesuch um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG schliessen liessen,
dass er seine Identität bis heute nicht belegt habe und seine Aussagen zur in Sierra Leone erfolgten Geburt unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone besitze,
dass es dem BFM somit nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat zu äussern,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen,
dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mehrere Möglichkeiten bestünden, eine abschliessende Beurteilung aufgrund der Akten indessen nicht möglich sei,
dass jedoch weder die politische Situation in Sierra Leone noch diejenige in Gambia gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprächen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handle, weshalb keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 29. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) abgefasst wurde, angesichts deren leichten Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), auf die Einforderung einer Übersetzung ohne präjudizielle Wirkung zu verzichten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde dieselbe nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte zweifelhaft sind,
dass er zwar angab, vom Vater eines Freundes über die Zeit seiner in Sierra Leone verbrachten Kindheit informiert worden zu sein, auf Nachfrage aber keine konkreten Angaben dazu machen konnte (vgl. act. A8/9 S. 4 f.),
dass er bei der Befragung zur Person vom 10. Mai 2013 angab, er sei Staatsangehöriger von Gambia und die gambischen Behörden würden ihm mit Sicherheit Ausweispapiere ausstellen (vgl. act. A5/11 S. 3), wogegen er bei der Anhörung vom 17. Mai 2013 sagte, er habe die gambische Staatsangehörigkeit nicht erlangt (vgl. act. A8/9 S. 3),
dass sein Vorbringen, seine Adoptiveltern hätten ihn schlecht behandelt, wenig überzeugend erscheint, da er keine konkreten Vorkommnisse nannte, die es hätten illustrieren können,
dass er auf Nachfrage, wie oft er denn nichts zum Essen erhalten hätte, antwortete, er habe zu essen bekommen, wenn er zu Hause gewesen sei, wenn er mit Freunden weggegangen und zurückgekommen sei, habe es nichts mehr zu essen gegeben (vgl. act. A8/9 S. 3),
dass er des Weiteren sagte, seine Adoptivmutter habe unangenehme Worte zu ihm gesagt, wenn sie auf ihn wütend geworden sei (vgl. act. A8/9 S. 4),
dass er keine Vorkommnisse geltend machte, aufgrund derer zu schliessen wäre, er benötige den Schutz der Schweiz, weil er in seinem Heimat- oder Herkunftsland einer irgendwie gearteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei,
dass er in der Beschwerde nunmehr geltend macht, er habe im Dezember 2012 bei Forstarbeiten einen Brand verursacht, weshalb er von der Polizei zwei Tage lang in Untersuchungshaft genommen worden sei und angeklagt werden solle,
dass er im Maximum eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten riskiere,
dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten ist, da der Beschwerdeführer es im Rahmen der beiden Anhörungen auch nicht ansatzweise erwähnte und auf die Frage, ob er habe alle Gründe genannt habe, aus denen er nicht nach Sierra Leone oder Gambia zurückkehren könne, lediglich antwortete, er hätte es momentan in Sierra Leone schwierig (vgl. act. A8/9 S. 7),
dass er zudem unterschriftlich bestätigte, die Anhörungsprotokolle seien vollständig und entsprächen der Wahrheit bzw. seinen freien Äusserungen (vgl. act. A5/11 S. 9, A8/9 S. 8),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 501, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 501),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zu Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges entgegenhält,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM den Akten gemäss dem Heimat- oder Herkunftsstaat bisher keine Daten weitergegeben hat, weshalb der Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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