Entscheiddatum: 08.02.2013Publikationsdatum: 20.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3080/2011
Urteil vom 8. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Colombo: 19. Oktober 2010) um Asyl nachsuchte,
dass sie nach Aufforderungen der schweizerischen Botschaft vom 19. Oktober und 20. November 2010 in ihren Antwortschreiben vom 10. November und 16. Dezember 2010 Stellung zu den vorgelegten Fragen nahm,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2011 durch C._______ zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei von 1995 bis Dezember 2008 angestellte D._______ in der Administration der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen,
dass ihr Mann bei einem Granatenangriff im Jahr 2009 ums Leben gekommen sei,
dass sie vom 20. Mai 2009 bis 2. November 2010 mit ihren Kindern in einem Lager für intern Vertriebene gelebt habe, wo sie mehrmals über ihre Tätigkeit für die LTTE befragt worden sei,
dass sie seither allein und ohne Unterstützung mit ihren drei Kindern in steter Angst gelebt habe,
dass sie ihren Kindern aufgrund ihrer Armut keine adäquate Ausbildung habe ermöglichen können,
dass sie und ihre Kinder am 15. November 2010 von drei ihr unbekannten Männern zu Hause aufgesucht, in eine Hütte gebracht und dort zu ihrer Verbindung zu den LTTE befragt worden seien,
dass die Unbekannten vermutlich Angehörige der Armee oder des Criminal Investigation Departments (CID) gewesen seien,
dass sie zwei Tage später erneut aufgesucht und an einen anderen Ort gebracht worden sei, wo man sie einer Leibesvisitation habe unterziehen wollen,
dass sie sich gewehrt habe, worauf ihr die Männer das Oberteil vom Leib gerissen hätten,
dass ein älterer Mann den Raum betreten und auf die anderen Männer eingeredet habe, worauf diese von ihr abgelassen und sie freigelassen hätten,
dass sie am 21. November 2010, 7. Dezember 2010 sowie am 9. Dezember 2010 wiederholt zu Hause aufgesucht worden sei, sich die Männer jedoch stets vom Haus entfernt hätten, nachdem sie und die Kinder geschrien hätten,
dass sie am Morgen des 10. Dezember 2010 zwei Taschen unbekannten Inhalts vor ihrer Türe vorgefunden habe, diese jedoch aus Furcht nicht angefasst habe,
dass zwei Männer die beiden Taschen später abgeholt hätten,
dass sie am 12. Dezember 2010 von zwei Männern zu Hause aufgesucht, zu ihrer Verbindung zu den LTTE befragt und zur Bezahlung von E._______ aufgefordert worden sei,
dass ihr die Männer gedroht hätten, sie und ihre Kinder zu töten, falls sie jemandem von dem Vorfall berichte,
dass sie seither um ihr Leben fürchte und sich deshalb zur Flucht in die Schweiz entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2011 - eröffnet zu einem Zeitpunkt nach dem 18. April 2011 (Versanddatum der Verfügung durch die Botschaft) - ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids anführte, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass sodann ausgeführt wurde, bei den geltend gemachten Übergriffen durch Mitglieder der Armee oder des CID sei festzuhalten, dass es sich bezüglich der Urheber um eine Vermutung handle, welche die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu untermauern vermöge, und sich zudem die Lage in Sri Lanka seit Ende des Krieges grundlegend geändert habe,
dass es gemäss Einschätzung des BFM keine Zusammenarbeit mehr zwischen militanten tamilischen Gruppierungen und dem Staat gebe,
dass sodann die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch angebliche CID-Leute vor dem Hintergrund ihres fehlenden Profils befremdlich wirkten,
dass insgesamt davon auszugehen sei, dass es sich bei den geschilderten Übergriffen um eine Verfolgung durch Dritte handle,
dass es sich bei den geltend gemachten Problemen und der Erpressung durch unbekannte Personen um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen,
dass sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne,
dass in Anbetracht der vorgängigen Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie kein Gefährdungsprofil aufweise, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, die geltend gemachten Vorbringen als nicht einreiserelevant zu werten seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Colombo: 18. Mai 2011) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 19. Mai 2011 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2011 im Original an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtmittelschrift nebst den bereits vorher erwähnten Gründen vorbrachte, am 14. und 23. April 2011 hätten erneut Übergriffe stattgefunden, wobei sie von Fremden zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden sei, sich mit ihnen an einen anderen Ort zu begeben, sie sich jedoch geweigert habe, ihr Haus zu verlassen,
dass sodann am 27. April 2011 ihr älterer Sohn nach der Schule auf seinem Heimweg aufgehalten, ins Gesicht geschlagen und aufgefordert worden sei, seine Mutter anzurufen, weshalb er seither nicht mehr zur Schule gehe,
dass auch ihr jüngerer Sohn am 5. Mai 2011 behelligt worden sei, wie ihr von Dorfbewohnern mitgeteilt worden sei,
dass sie und ihre Kinder um ihr Leben fürchten würden und sie die schweizerischen Asylbehörden bitte, ihren Kindern die weitere Ausbildung in der Schweiz zu ermöglichen,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2011 in englischer Sprache eingereicht wurde,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass das vorliegende Urteil indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass vorab festzuhalten ist, dass von der Beschwerdeführerin weder eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht wurde noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist,
dass sodann die von der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen durch unbekannte Dritte, bei welchen es sich gemäss Vermutung der Beschwerdeführerin um Armeeangehörige oder Mitglieder des CID handle, mangels Aktualität und insbesondere aufgrund der grundlegend veränderten politischen Situation seit Kriegsende, keine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen und die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung solcher Vorfälle vorliegend als äusserst gering zu qualifizieren ist,
dass keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die nach eigenen Angaben keiner politischen Gruppierung zugehörige und nicht politisch aktive Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Aussagen lediglich Angestellte der LTTE war, in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse von Seiten der sri-lankischen Behörden rechnen müsste,
dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen behördlichen Stellen ihrer Heimatregion wenden und um Schutz nachsuchen kann, da den Akten keine Hinweise auf einen beeinträchtigten Schutzwillen der Behörden mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zu entnehmen sind,
dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen persönlichen finanziellen Verhältnisse und der Wunsch nach einer Weiterführung der schulischen Ausbildung ihrer Kinder in der Schweiz die Unzumutbarkeit des Verbleibs im Heimatstaat nicht zu begründen vermögen und somit keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen,
dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, zumal sie nicht zu substanziieren vermag, inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit und Aktualität erfüllten,
dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv unbegründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung zu Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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