Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 13.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3080/2013
Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 12. August 2005 in die Schweiz einreiste, wo er am 13. August 2005 ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Dezember 2009 abwies, womit die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das mit Eingabe vom 14. Januar 2010 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. März 2010 abwies,
dass die auf den 25. Juni 2010 angesetzte Zwangsausschaffung des Beschwerdeführers aufgrund medizinischer Probleme abgebrochen werden musste,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2011 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu verzichten sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich seit vielen Jahren exilpolitisch betätigt, wobei er sein Engagement in den vergangen Monaten intensiviert habe und er heute zu den bedeutendsten Mitglieder der (...) in der Schweiz gezählt werden müsse,
dass er vor rund einem Jahr die Leitung der (...) des Kantons B._______ übernommen habe, somit direkt dem Exekutivkomitee unterstellt sei und sich massgeblich an der Organisation verschiedener Kundgebungen und Demonstrationen beteiligt habe,
dass er auf der Internetseite (...) am (...) einen Artikel zu den im Iran begangenen Menschenrechtsverletzungen publiziert und an etlichen Demonstrationen teilgenommen habe,
dass sich die Menschenrechtslage im Iran gemäss mehreren Berichten von Menschenrechtsorganisationen weiter verschlechtert habe, wobei die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren versuchten und selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel dieser Überwachungsstrategie würden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei Mitgliederbestätigungen der (...), auf dem Internet publizierte Fotografien zu Kundgebungen in der Schweiz (...), Fotografien der Mitgliederversammlung der (...) sowie sein Mitgliederausweis, ein Internetausdruck, samt Übersetzung des (...) publizierten Artikels, Fotografien der angeblich erlittenen Misshandlungen im Iran sowie ein Auszug eines Urteils des Upper Tribunal in Grossbritannien zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens weitere Beweismittel zu den Akten gab (namentlich eine Mitgliederbestätigung der (...) vom 27. Juli 2011 (Telefax), Fotos einer Kundgebung (...), Fotos einer Mitgliederveranstaltung der (...) vom (...), ein Bestätigungsschreiben der (...) vom (...), wonach der Beschwerdeführer am (...) als (...) gewählt wurde, Fotos ebendieser Wahlveranstaltung, eine Anmeldebestätigung sowie Fotos einer Tagung der (...), Fotos eines informellen Austausches, welcher im Vorfeld der erwähnten (...) stattgefunden hat, Fotos der Komiteesitzung der (...), (...) vom Beschwerdeführer verfasste regimekritische Artikel inklusive französischer Übersetzung, zwei CDs mit Beiträgen des kurdischen Senders C._______ über die Sitzung der (...) und der Konferenz des (...) sowie Fotos von Sitzungen und Konferenzen der (...),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2013 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer verfüge über kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lassen würde,
dass sein Engagement mit einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz vergleichbar sei,
dass an dieser Feststellung auch seine Mitgliedschaften im (...) der erwähnten Organisation nichts zu ändern vermöge,
dass somit zusammenfassend keine Hinweise ersichtlich seien, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen und sich aus den Akten auch keine Hinweise ergäben, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vor-instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, Asylgesuche, wie dasjenige im vorliegenden Verfahren, seien gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als neue Asylgesuche entgegenzunehmen und zu behandeln, da sich - unter Berücksichtigung des personenbezogenen und länderspezifischen Kontextes - in casu klare Hinweise ergäben, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass angesichts der sich weiter verschlechternden Menschenrechtslage im Iran bereits aufgrund des länderspezifischen Kontextes eine genauere Prüfung des Asylgesuches angezeigt gewesen wäre (vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10),
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinausgehend regelmässig exilpolitisch betätigt habe, indem er an Demonstrationen teilgenommen habe und (...),
dass er auch mehrere regimekritische Artikel unter eigenem Namen auf dem Internet publiziert habe, und er auch seit der letzten Eingabe an die Vorinstanz weitere Artikel verfasst habe, welche in Kürze auf dem Internet publiziert würden,
dass im Lichte der erhöhten Überwachungstätigkeit der iranischen Behörden - was auch durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen belegt werde - und der intensiven exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegend eine materielle Prüfung des Asylgesuches angezeigt gewesen wäre, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die Vollmacht und ein Foto einer Vorbereitungssitzung der (...) vom (...) beigelegt waren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 7),
dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist,
dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers - eingeleitet durch das Gesuch vom 30. März 2011 - bei einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2007 zu berücksichtigen gewesen wären, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs neue subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wobei sich - aufgrund einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes - wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen, Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass er einerseits vorbringt, die Menschenrechtslage im Iran habe sich, wie dem aktuellen Bericht von Amnesty International zu entnehmen sei, weiter verschlechtert, was sich auch in der Verlängerung und Verschärfung der Sanktionen der Europäischen Union gegen den Iran widerspiegle,
dass die iranischen Behörden unter Einsatz modernster Technologie die Überwachung von Dissidenten intensiviert hätten, und auch opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen würden,
dass diese neue Entwicklung auch im jüngst ergangenen Urteil des EGMR (Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10, E. 63) Eingang gefunden habe,
dass er anderseits aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeit - der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz, der Publikation von regimekritischen Artikel und Mitgliedschaft im (...) - im Falle einer Rückkehr mit politischer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Einschätzung des BFM nicht anschliessen kann,
dass in der durch etliche Beweismittel dargelegten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auch unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass diese Hinweise - namentlich im Lichte der Praxis besehen - nicht von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind,
dass unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prüfung standzuhalten vermag, festzustellen ist, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb dessen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet werden könnte,
dass damit die Möglichkeit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt,
dass die Vorinstanz folglich zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt (...) (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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