Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 28.05.2025Publikationsdatum: 11.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3083/2025
Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführer suchten am 3. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme und am 9. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien ethnische Kurden und würden aus der Provinz G._______ beziehungsweise H._______ stammen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) habe, abgesehen von der Zeit ihres Studiums in I._______, ihr gesamtes Leben in ihrem Heimatdorf verbracht. Während ihres Studiums habe sie an Demonstrationen teilgenommen, was zu Problemen mit den Behörden geführt habe; ein Verfahren gegen sie sei indes nie eröffnet worden. Politisch aktiv sei sie zuletzt im Jahr 2015 gewesen, indem sie für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) bei den Wahlen mitgeholfen habe. Zusammen mit ihrem als Hirte tätigen Ehemann A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) habe sie eine grosse Aprikosenplantage betrieben. Die Erkrankung des Beschwerdeführers 1 habe sich im Jahr (...) erstmals bemerkbar gemacht und sich in den Folgejahren verschlimmert. Er sei in der Türkei deswegen in Behandlung gewesen. Anders als in den umliegenden Dörfern hätten in ihrem Dorf Kurden und Aleviten gelebt, was zu Spannungen geführt habe. Es habe immer wieder Vandalenakte durch Unbekannte gegeben, gegen welche die Polizei nicht ausreichend eingeschritten sei. Zudem hätten die Kinder die kurdische Sprache nicht lernen können, da dies zu Problemen in der Schule hätte führen können. Der Beschwerdeführer 1 sei einmal von den Behörden verdächtigt worden, die Opposition mit Lebensmitteln unterstützt zu haben; ein Verfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden. Am 6. Februar 2023 habe sich ein schweres Erdbeben in der Region ereignet, bei dem ein Grossteil ihres Viehs verendet und das Wohnhaus zerstört worden sei. Im April 2023 sei die Familie auf dem Luftweg legal nach Serbien ausgereist.
B. Am 16. August 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 31. März 2025 (eröffnet am 1. April 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Schreiben vom 10. April 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. Mit Datum vom 22. April 2025 mandatierten die Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung.
E. Mit Eingabe vom 29. April 2025 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihnen aufgrund der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F. Am 30. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die allgemeine Bedrohungslage, die Vandalenakte im Herkunftsdorf sowie die Fluchtgeschichte nicht ausreichend gewürdigt habe.
Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
5.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Beschwerdeführer legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Sie verweisen zwar auf einzelne positive Asylentscheide aus dem Ausland, legen jedoch nicht dar - und es ist auch aus den zitierten beziehungsweise der Beschwerde beigefügten Entscheidungen nicht zu entnehmen -, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 5). Ihre Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer um eine Verfolgung durch Dritte handle. Die türkischen Behörden seien ihren Schutzpflichten im Zusammenhang mit der mutwilligen Zerstörung von Infrastruktur im Herkunftsdorf im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen, indem sie Präsenz markiert, Überwachungskameras aufgestellt und die Verhaftung der Täterschaft in Aussicht gestellt hätten. Die letzten Vorfälle würden zudem bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die von der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu erduldenden Schikanen und Benachteiligungen würden den Verbleib im Heimatland ebenso wenig verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Erfahrungen mit der türkischen Polizei, zumal gegen die Beschwerdeführer nie ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
7.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, sie seien aufgrund ihrer familiären Verbindung zu einer regierungskritischen Person und der eigenen Verfolgung sowie Bedrohung durch die heimatlichen Behörden geflohen. Diverse Berichte von unabhängigen Organisationen würden namentlich aufzeigen, dass Personen, die sich regierungskritisch äussern oder einer bestimmten politischen oder ethnischen Gruppe angehören würden, erheblichen Risiken ausgesetzt seien. Dies treffe auch auf die Beschwerdeführer zu, weshalb eine Rückkehr für sie eine ernsthafte Gefahr darstellen würde.
8.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt waren; entsprechende Vorfluchtgründe liegen nicht vor.
9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Gewährung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zurecht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).
10.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ).
10.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz G._______. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich korrekterweise eine Einzelfallprüfung vor (vgl. auch Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11 m.w.H.). Zwar brachten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Anhörungen vor, sie seien durch die Erdbeben zu Schaden gekommen (vgl. SEM-act. 60/12 S. 2, 9). Indes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 über einen universitären Abschluss verfügt und der Lebensunterhalt der Familie durch die Bewirtschaftung der eigenen und vom Erdbeben verschont gebliebenen Felder und der Aprikosenplantage bestritten worden ist, wobei stets auch auf die Unterstützung der Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Die Plantage wird in der Abwesenheit der Beschwerdeführer von Familien-angehörigen weiterbetrieben und hat genügend Geld für die Familie eingebracht (vgl. a.a.O. S. 4). Die Beschwerdeführer verfügen nebst den einträglichen Ländereien zudem über ein grosses familiäres Umfeld in der Türkei, welches sie nach ihrer Rückkehr in finanzieller und sozialer Hinsicht bei einer Reintegration unterstützen kann (vgl. a.a.O. S. 5, 10). Es wäre ihnen daher auch zuzumuten, sich dort niederzulassen.
10.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).
Beim Beschwerdeführer 1 wurde gemäss Arztbericht vom 18. Februar 2025 ein (...) diagnostiziert und er wird ambulant behandelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Auch in der Osttürkei bestehen spezialisierte neurologische Einrichtungen, die eine adäquate medizinische Versorgung für zerebelläre Syndrome sowie neurodegenerative Erkrankungen sicherstellen, so namentlich das Malatya State Hospital Batalgazi, das Malatya Education and Research Hospital sowie das Turgut Özal Tip Merkezi. Zudem hat der Beschwerdeführer 1 bereits in der Vergangenheit medizinische Leistungen in der Türkei in Anspruch genommen (vgl. a.a.O. S. 5), weshalb ihm das dortige Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses auch künftig zu nutzen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Umfeld in der Türkei verfügen, das den Beschwerdeführer 1 bei der Alltagsbewältigung unterstützen und dazu beitragen kann, die krankheitsbedingten Einschränkungen abzufedern. Darüber hinaus existieren auch in der Provinz G._______ Gesundheits- und Betreuungsdienste insbesondere für Personen mit neurologischen Erkrankungen und deren Angehörige, namentlich den Evde Sa lik Hizmetleri (vgl. Battalgazi Devlet Hastanesi, Evde Sa lik Hizmetleri, 03.04.2024, , abgerufen am 27.05.2025).
Zwar ist nicht zu verkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um eine gesundheitlich angeschlagene Person handelt, deren Erkrankung eine fortschreitende Einschränkung der Mobilität und Lebensqualität mit sich bringen kann. Eine neurodegenerative Erkrankung mit zerebellärer Symptomatik stellt zweifellos eine erhebliche Belastung dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besondere Berücksichtigung verdient (vgl. auch SEM-act. 58/2). Indes genügt die blosse Schwere der Erkrankung allein noch nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 erlaubt weiterhin eine ambulante Behandlung; Hinweise auf eine hospitalisationsbedürftige oder notfallrelevante Situation bestehen nicht. Es liegen auch keine konkreten Anzeichen vor, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers 1 bei entsprechender Betreuung und Therapie im Herkunftsstaat kurzfristig verschlechtern würde. Die notwendige symptomatische Behandlung kann nach dem aktuellen Stand sowohl in der Türkei fachgerecht erfolgen als auch für den Beschwerdeführer 1 tatsächlich zugänglich gemacht werden. Damit ist sichergestellt, dass die medizinische Versorgung im Sinne einer existenziellen Absicherung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen - insbesondere im Lichte der verfügbaren Infrastruktur, der bisherigen Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in der Türkei sowie des familiären und institutionellen Unterstützungsnetzes - ist der Vollzug der Wegweisung trotz der diagnostizierten Erkrankung als zumutbar zu erachten.
10.3.6 Unter dem Aspekt des Kindswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
Die vier Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2 sind in der Türkei geboren und zwischen sechs und dreizehn Jahren alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern noch die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden sie daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder langfristig gefährdet wäre oder - wie von den Beschwerdeführern behauptet - die Gefahr von erheblichen psychischen Belastungen besteht. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar.
10.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es den über gültige türkische Identitätsausweise verfügenden Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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