Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 12.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3089/2013/wif
Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Staat unbekannt beziehungsweise Syrien, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Anfang März 2013 verliess und am 5. März 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 11. März 2013 summarisch befragt wurde,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank zwei Treffer ergab (Ersuchen des Beschwerdeführers um Asyl in Deutschland am 26. November 2007 sowie 14. Juni 2011),
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, noch nie in Deutschland gewesen zu sein und weder dort noch in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass das BFM am 17. April 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete,
dass dieses Ersuchen von deutscher Seite vorerst nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung und die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er ferner um Zustellung von Verfahrensakten verbunden mit Fristansetzung zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung beziehungsweise zur Nachreichung von Beweismitteln ersuchte,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers - vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen - einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die eingereichte Beschwerde rechtsgenüglich begründet wurde und demzufolge keiner Verbesserung bedarf, weshalb sich der diesbezügliche Antrag als gegenstandslos erweist,
dass der nicht konkretisierte Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln im Sinne einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Auflistung auf S. 6 seiner Verfügung die editionspflichtigen Akten übermittelte und sich diesbezüglich mithin kein Bedarf für eine Nachinstruktion durch das Gericht ergibt (vgl. auch die Empfangsbestätigung vom 27. Mai 2013),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland angeordnet hat,
dass auf den Beschwerdeantrag, es sei Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer bestreitet, in Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben,
dass diese Behauptung in Widerspruch steht zur Tatsache, wonach eine Abfrage der Datenbank die beiden erwähnten Treffer ergab,
dass das BFM zu Recht festhält, die Beweiskraft des Resultats des Fingerabdruckvergleichs sei höher zu werten als diejenige der gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanz im Wiederaufnahmeersuchen die deutschen Behörden auf diese Aussagen aufmerksam machte,
dass die deutschen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 17. April 2013 innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten,
dass bei dieser Sachlage entgegen den Beschwerdevorbringen Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die deutschen Behörden ihre Zustimmung im Übrigen mit nachträglicher Erklärung vom 17. Mai 2013 auch explizit bekundeten,
dass sich der Beschwerdeführer zwar namentlich unter Hinweis auf seine angeschlagene Gesundheit gegen eine Rückkehr nach Deutschland ausspricht,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in Deutschland eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass allfällig nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme in Deutschland abgeklärt und behandelt werden können,
dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen,
dass somit auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Konklusion der Vorinstanz, der Vollzug nach Italien sei zumutbar, ein für die Sache irrelevantes Kanzleiversehen darstellt,
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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