Entscheiddatum: 18.06.2013Publikationsdatum: 27.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3092/2013
Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),Belarus, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. August 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Oktober 2004 auf die gegen den Ablehnungsentscheid des BFF erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2013 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. März 2013 sowie der Anhörung vom 10. Mai 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Minsk ein Transportunternehmen geführt,
dass er und sein Fahrer am 16. oder 17. Dezember 2010 unwissend regierungskritische Broschüren transportiert hätten und dabei von Polizisten angehalten worden seien,
dass die Polizisten die Lieferung kontrolliert hätten und er wegen der Broschüren festgenommen worden sei,
dass er einen Monat lang inhaftiert gewesen und dabei geschlagen worden sei,
dass die Polizei vor seiner Freilassung 20'000 Euro gefordert habe und ein Strafverfahren eingeleitet habe, welches bei Bezahlung der genannten Summe eingestellt worden wäre,
dass er nach seiner Freilassung immer wieder in diesem Zusammenhang erpresst und geschlagen worden sei,
dass er im Dezember 2011 wieder in eine Polizeikontrolle geraten und auf den Polizeiposten gebracht worden sei,
dass er dieses Mal nach fünfzehn Tagen freigelassen worden sei, mit der Aufforderung, die 20'000 Euro zu bezahlen,
dass er im Sommer 2012 mit seinem "Business" aufgehört habe und umgezogen sei,
dass die Minibusse seines Unternehmens ausgebrannt aufgefunden worden seien und sein Partner seither verschwunden sei,
dass er am 26. Februar 2013 das Land verlassen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylverfahren sei seit dem 28. (recte: 26.) Oktober 2004 rechtskräftig abgeschlossen,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes von Relevanz seien,
dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge zwar nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz über Österreich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur erneuten Ausreise am 26. Februar 2013 aufgehalten habe,
dass er allerdings seine Identität zu verschleiern versuche, sich bezüglich seiner letzten Adresse mehrmals widersprochen habe, die Rückkehr in sein Heimatland nicht belegen oder zumindest glaubhaft habe darlegen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er seit seinem ersten Gesuch gar nie in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass zwar aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer das österreichische Territorium am (...) freiwillig verlassen habe, die Rückkehr in sein Heimatland jedoch nicht bewiesen sei,
dass folglich davon auszugehen sei, dass sich der vorgetragene Sachverhalt nicht abgespielt habe,
dass seine Vorbringen selbst bei der Annahme einer Rückkehr in sein Heimatland unglaubhaft seien, dies auch in Anbetracht der Parallelität seiner Vorbringen mit denjenigen aus seinem ersten Gesuch, welches den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermocht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er zudem sinngemäss um Gewährung einer Frist zur Nachreichung seines Reisepasses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 mitteilte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde,
dass der Beschwerdeführer zugleich die Möglichkeit erhielt, bis zum 10. Juni 2013 zur (allfälligen) Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Stellung zu nehmen (sog. Motivsubstitution),
dass er sich innert Frist dazu nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. nachfolgende Erwägungen) über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, seine Begründung jedoch aktenwidrig ausgefallen ist,
dass sich aus dem Aktenstück B 31/1 ergibt, dass der Beschwerdeführer am (...) von den finnischen Behörden in sein Heimatland zurückgeschafft wurde, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei seit seinem ersten Gesuch gar nie in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass zudem nicht von einer Parallelität der jetzigen Vorbringen des Beschwerdeführers mit jenen anlässlich seines ersten Asylgesuchs gesprochen werden kann, zumal er seine damalige Asylbegründung hauptsächlich auf die politischen Aktivitäten seines Vaters stützte,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, sondern unter dem Gesichtspunkt des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gewürdigt werden,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Reisepass sei nach dem Grenzübertritt in die Schweiz aus Versehen in einen Fluss gefallen, das Gericht nicht überzeugt,
dass er sodann anlässlich der Anhörung ausführte, er habe seinen Vater gebeten, einen neuen Reisepass zu besorgen, jedoch ebenfalls angab, er werde diesen anfangs Juni 2013 einreichen können (Akten BFM B 35/16 S. 2), was bisher nicht geschehen ist,
dass er in der Beschwerde diesbezüglich ausführte, er werde den Reisepass "einen Monat später" (per Postfax) einreichen,
dass der Beschwerdeführer keine Ernsthaftigkeit bezüglich Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren erkennen lässt und vielmehr davon auszugehen ist, er halte seine Reise- oder Identitätsdokumente den schweizerischen Behörden bewusst vor, um seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, weshalb sich die Gewährung einer Frist zur Nachreichung entsprechender Dokumente erübrigt,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich zu erachten sind,
dass - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, zumal er unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben machte,
dass er beispielsweise anlässlich der BzP erklärte, das erste Mal am 16. oder 17. Dezember 2010 verhaftet worden zu sein (B 10/11 S. 6), an der Anhörung dagegen überhaupt keine Zeitangabe machte (B 35/16 S. 11),
dass er an der BzP vorbrachte, der zweite Vorfall habe sich anfangs 2012 ereignet, er sei fünfzehn Tage inhaftiert gewesen und etwa Ende Januar 2012 freigelassen worden (B 10/11 S. 6 f.), dagegen an der Anhörung jedoch angab, dieser Vorfall habe sich im Dezember 2011 ereignet (B 35/16 S. 11),
dass er an der Anhörung - im Gegensatz zur BzP (B 10/11 S. 6 f.) - keine Todesdrohungen erwähnte, sondern lediglich erklärte, die Polizei habe damit gedroht, ihm das "Business" wegzunehmen, wenn er die 20'000 Euro nicht bezahle (B 35/16 S. 11),
dass er an der BzP angab, an der (...), Wohnung 25 (B 10/11 S. 4) gemeldet gewesen zu sein, an der Anhörung hingegen erklärte, die Adresse nicht mehr zu wissen beziehungsweise an der (...) gemeldet gewesen zu sein (B 35/16 S. 5),
dass er bezüglich seiner Vorbringen auch keine Beweismittel einreichte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen,
dass die unsubstanziierten und unbelegten Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorliegen, weshalb das BFM im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe (jung, ledig und soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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