Entscheiddatum: 06.06.2013Publikationsdatum: 17.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3116/2013/she
Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),Russland,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2004 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte (damals unter dem Namen B._______) und dabei im Wesentlichen Probleme mit einem korrupten Quartierpolizisten geltend machte,
dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2004 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2004 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2005 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dabei erklärte, er sei zwischenzeitlich nicht ins Heimatland zurückgekehrt, und sich zur Begründung des zweiten Asylgesuchs auf dieselben Asylgründe berief wie bereits im ersten Asylgesuch,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass für den weiteren Inhalt der beiden vorgängigen Asylverfahren auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2013 erneut in die Schweiz einreiste, am 4. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein drittes Asylgesuch stellte und dazu am 15. Januar 2013 summarisch befragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 10. Mai 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass dieser zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Mai 2010 nach Russland zurückgekehrt und habe dort festgestellt, dass sein Vater inzwischen verstorben und das Elternhaus in E._______ verkauft worden sei,
dass er somit nirgends habe wohnen können und sich mangels festen Wohnsitzes auch nicht habe registrieren lassen können,
dass der Quartierpolizist, mit welchem er bereits früher Probleme gehabt habe (vgl. die Asylbegründung der beiden ersten Asylverfahren), seine Registrierung aktiv behindert habe,
dass er sich daher nach Georgievsk begeben habe, wo ihm jemand gegen Bezahlung eine auf ein Jahr befristete Registrierung verschafft habe,
dass er nach deren Ablauf nach Sibirien gegangen sei, wo er zeitweise zur Miete gewohnt, sich jedoch nicht angemeldet habe,
dass er sein Heimatland aufgrund dieser Registrierungsprobleme im März 2012 erneut verlassen habe und zunächst nach Polen gelangt sei,
dass er in der Folge mit dem Fahrrad durch verschiedene europäische Länder (Polen, Deutschland, Niederlande, Belgien, Frankreich, Spanien, Italien) getourt und schliesslich am 3. Januar 2013 in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM auf das dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2013 - eröffnet am 24. Mai 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters und dem angeblichen Hausverkauf seien mit Blick auf die Vorbringen in den ersten beiden Asylverfahren nicht glaubhaft,
dass die geltend gemachten Registrierungsprobleme angesichts der in Russland geltenden Niederlassungsfreiheit sowie aufgrund der unsubstanziierten und ausweichenden Vorbringen zur angeblichen Behinderung durch einen Polizisten ebenfalls unglaubhaft seien,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in Russland einer Verfolgung ausgesetzt, zumal er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in zahlreichen anderen europäischen Ländern aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen,
dass die zwei vorgängigen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien und keine Hinweise auf seither eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Russland durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der zuständige Kanton sei anzuweisen, einstweilig auf Vollzugshandlungen zu verzichten,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung (im Original), sowie Kopien der beiden Befragungsprotokolle beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Beschwerdeanträge, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, einstweilig auf Vollzugshandlungen zu verzichten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m. w. H.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, womit das formelle Erfordernis des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines vorliegenden, dritten Asylgesuchs geltend macht, er habe in Russland Schwierigkeiten gehabt, sich ordentlich zu registrieren,
dass er ausserdem vorbringt, er sei dabei durch den Quartierpolizisten behindert worden, welcher ihn bereits früher drangsaliert habe,
dass diese in den beiden vorgängigen Asylgesuchen dargelegten Probleme mit dem besagten Quartierpolizisten rechtskräftig als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden,
dass die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit seiner Registrierung offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da weder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist noch glaubhaft gemacht wird, der Beschwerdeführer sei ernsthaften Nachteilen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes - gegen eine allfällige ungerechtfertigte Verweigerung seiner ordentlichen Registrierung hätte zur Wehr setzen können,
dass in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe nach dem negativen erstinstanzlichen Asylentscheid mit einem ehemaligen Nachbarn in Sibirien telefoniert, wobei dieser ihm mitgeteilt habe, er werde im Rahmen eines Strafverfahrens polizeilich gesucht, weil ihn jemand des Diebstahls auf einer Baustelle bezichtigt habe,
dass dieses Vorbringen indessen als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer dazu keine konkreten und substanziierten Angaben macht und keinerlei Beweise für die angeblich gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Verfolgung einreicht,
dass eine aufgrund einer Strafanzeige eingeleitete strafrechtliche Verfolgung im Übrigen ohnehin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstellt, da mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne mit einem rechtsstaatlich korrekten Gerichtsverfahren rechnen,
dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies - entgegen den pauschalen und unsubstanziierten diesbezüglichen Äusserungen in der Beschwerde - keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Russland bereits in den beiden vorgängigen Asylverfahren als zumutbar erachtet worden ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine wesentliche Veränderung des Sachlage geltend gemacht hat,
dass er zwar vorbringt, er habe bei seiner Rückkehr nach Russland im Jahr 2010 festgestellt, dass sein Vater gestorben und das Elternhaus verkauft worden sei,
dass dieses Vorbringen indessen nicht als neue beziehungsweise veränderte Sachlage erachtet werden kann, da der Beschwerdeführer bereits in den ersten beiden Asylverfahren in den Jahren 2004 respektive 2005 geltend gemacht hatte, sein Vater sei verstorben (vgl. A1 S. 2 und B1 S. 3),
dass somit nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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