Entscheiddatum: 12.06.2013Publikationsdatum: 04.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3117/2013
Urteil vom 12. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______unbekannter Staatsangehörigkeit, alias C._______, geboren B._______, Mali,alias D._______, geboren E._______, Gambia,F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein angebliches Heimatland Mali im September 2012 verliess, auf dem Landweg via G._______ und H._______ nach I._______ gelangte, auf dem Seeweg nach J._______ weiterreiste und von dort auf dem Landweg am 30. Oktober 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 15. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ die summarische Befragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Onkel habe ihm und seinem Bruder verboten, weiterhin die Felder zu bestellen, worauf zwischen seinem Bruder und seinem Onkel ein Streit entstanden sei, der für seinen Bruder tödlich geendet habe,
dass sein Onkel gedroht habe, auch ihn zu töten,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Flucht entschieden habe,
dass er vorher noch nie im Ausland gewesen sei,
dass nach der vorerwähnten Kurzbefragung dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Erkenntnis des BFM, wonach er seine Heimat bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, gewährt wurde, wobei er dem Vorhalt, im Jahre 2001 in L._______ gewesen zu sei, nicht widersprach und ergänzend anführte, er habe sich seither dort aufgehalten ('Ich war die ganze Zeit in L._______') und sei mit dem Zug von M._______ via N._______ (ca. sechs Monate Aufenthalt) nach O._______ gereist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der P._______ Behörden vom 20. Dezember 2012 in L._______ unter der Identität D._______, geboren E._______, gambischer Staatsangehöriger, aufhielt und dort rechtskräftig verurteilt - Verstoss gegen das P._______ Q._______ - und am 14. August 2008 nach Gambia abgeschoben wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 21. Januar 2013 mitgeteilt wurde, in casu sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt,
dass mit dem Beschwerdeführer am 20. März 2013 durch die Fachstelle LINGUA des BFM ein telefonisches Interview durchgeführt wurde, welches anschliessend von einem Sprachexperten ausgewertet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2013 an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 29. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund der Ergebnisse des Experten stehe fest, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Mali sozialisiert worden sei und damit falsche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit gemacht habe,
{.......Bericht des Experten.......},
dass die linguistische Analyse den Schluss zulasse, dass er sehr wahrscheinlich in R._______ und Gambia geprägt worden sei,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er die Wahrheit gesagt habe und wegen Armut und fehlender Schuldbildung nur über mangelhafte Kenntnisse verfüge, nicht geeignet sei, die Schlussfolgerung des Experten umzustossen,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Wegweisungsvollzug nicht verhindern könne, auch wenn vorliegend eine sinnvolle Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr drohe, infolge der Falschangaben verunmöglicht werde,
dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Wegweisungsvollzug in sein vermutliches Heimatland zulässig, zumutbar und trotz der Verheimlichung der wahren Identität oder Nationalität gestützt auf die Praxis auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Anträge und ein Teil der Begründung in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes gehalten sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [(BV, SR 101]), auf eine Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen indessen verzichtet werden kann, da über die Beschwerde ohne Weiteres befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte Experte aufgrund einer Sprachanalyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Mali stattgefunden, sondern sehr wahrscheinlich in R._______ und Gambia,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 5. April 2013 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus Mali stammen kann und durch seine mangelnden Kenntnisse über Region, Lebensalltag, Kultur sowie geografische Gegebenheiten der angegebenen Herkunftsregion sowie aufgrund der von ihm gesprochenen Sprache S._______ die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass sein Einwand, der LINGUA-Experte habe keine Ahnung, er stamme entgegen dessen Meinung tatsächlich aus Mali, als unbeholfener Versuch zu werten ist, seine durch die Analyse eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten zu erklären,
dass der pauschale und unsubstanziierte Einwand, er könne nicht alles wissen, ebenso ungeeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen, insbesondere da er es in seiner Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen auch realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer den durch R._______ fliessenden Fluss - der angeblichen Region seines Geburts- und ständigen Wohnortes - nicht nennen kann,
dass sich diese Unkenntnis nicht mit der geltend gemachten mangelnden Schulbildung und dem Umstand, dass er sein Heimatdorf nie verlassen habe, erklären lässt,
dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - falsche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit zu Protokoll gab,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Mali stammt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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