Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 29.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3120/2013
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), undD._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Eritreas, welche sich seit November 2011 mit ihren Kindern im Sudan aufhält - liess am 6. Juli 2012 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchen, zwecks Durchführung des Asylverfahrens, sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Am 24. Dezember 2012 liess sie durch ihren Rechtsvertreter mehrere Beweismittel nachreichen. Mit Schreiben des BFM vom 4. Februar 2013 wurde ihr mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Schweizerische Botschaft in Khartum sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu ihrer Person und ihren Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu ihren Asylgründen sowie zu den Umständen ihres Aufenthalts seit ihrer Ausreise aus der Heimat zu beantworten. Am 7. März 2013 nahm sie durch ihren Rechtsvertreter zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Folgende vor: Sie stamme aus E._______, wo sie 2004 geheiratet habe und ihre beiden ersten Kinder zur Welt gekommen seien. (...) 2009 sei ihr Ehemann ohne ersichtlichen Grund nicht mehr von seiner Arbeit (...) nach Hause zurückgekehrt, worauf sie sich am nächsten Tag (...) nach seinem Verbleib erkundigt habe. Da niemand etwas darüber gewusst habe, habe sie davon ausgehen müssen, er sei verhaftet worden. Sie habe Angst bekommen, ebenfalls verhaftet zu werden, weshalb sie eine Woche später - zusammen mit ihren beiden Kindern und mit ihrem dritten Kind schwanger - von Eritrea in den Sudan ausgereist sei. Diesbezüglich gab sie an, über ihre Ausreise habe sie damals niemanden informiert, nicht einmal ihre Mutter, und ihre Ausreise sei illegal und mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Da sie ihre Heimat illegal verlassen habe, habe sie dort im Falle einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, zumal sie in der Person ihrer ältesten Schwester über einen direkten Bezug zur Schweiz verfüge und da für sie und ihre Kinder ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar sei.
Im Zusammenhang mit den letztgenannten Vorbringen führte sie namentlich das Folgende an: Heute lebe nur noch ihre (...) verwitwete Mutter in E._______, da ihre drei Geschwister schon vor ihr aus Eritrea ausgereist seien. So lebe ihre älteste Schwester schon seit einigen Jahren in der Schweiz, wo sie über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfüge. (... Ein Geschwister) halte sich Griechenland auf; (...ein Geschwister) sei seit 2008 verschollen. Sie selber sei nach ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihren Kindern vom Sudan nach Libyen weitergereist, von wo sie Ende April 2009 nach Italien habe gelangen wollen. Vor ihrer Abreise sei sie jedoch mit anderen eritreischen Flüchtlingen von den libyschen Behörden verhaftet worden, worauf sie in Libyen für zwei Jahre ins Gefängnis gekommen sei. Ihr jüngstes Kind sei im Gefängnis zur Welt gekommen, und während ihrer zweijährigen Haft sei sie immer wieder von den libyschen Wachen missbraucht worden. Nachdem im Juli 2011 alle Gefangenen entlassen worden seien, habe sie sich noch für einige Monate in Libyen aufgehalten, bis sie im November 2011 mit ihren Kindern von Libyen in den Sudan zurückgekehrt sei. Seither halte sie sich in Khartum auf, wo sie - organisiert vom Pfarrer der orthodoxen Kirche - wochenweise bei immer wieder anderen eritreischen Familien unterkomme. Zusätzlich erhalte sie etwas Unterstützung von ihrer Schwester in der Schweiz. Vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe sie sich nicht registrieren lassen, da sie sich aufgrund der dortigen Verhältnisse vor einer Verlegung in ein Flüchtlingslager fürchte. Aufgrund ihrer Erlebnisse in Libyen sei sie psychisch angeschlagen, und sie würde aufgrund von Depressionen sowie einer Erkrankung an Hämorrhoiden medizinische Behandlung benötigen. Auch ihre Kinder wären auf eine Behandlung angewiesen, da alle drei an Hauterkrankungen litten und eines zusätzlich an (... einer weiteren Erkrankung). Vor dem Hintergrund dieser Umstände sei für sie ein weiterer Verbleib im Sudan kaum verkraftbar, zumal sie als alleinstehende Frau mit Kindern zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre.
Für die vorgelegten Beweismittel - Kopien von Geburtsscheinen, mehrere Arztberichte und Fotos - ist auf die Akten zu verweisen.
B. Mit Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt zum Asylgesuch aus dem Ausland namentlich fest, aufgrund der Aktenlage bestünden keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei, womit sich nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige. Ergänzend dazu hielt das Bundesamt mit Blick auf die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin fest, mangels hinreichender Beziehungsnähe seien auch die Anforderungen für einen allfälligen Familiennachzug nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt, weshalb auch von daher die beantrage Einreise nicht zu bewilligen sei. Für die diesbezüglichen Erwägungen ist auf die Akten zu verweisen.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 31. Mai 2013 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdevorbringen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern über einen Rechtsvertreter direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 6. Juli 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen, da mit dem Gesuch vom 6. Juli 2012 eine von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht vorgelegt wurde, womit eine erkennbare persönliche Willensbekundung vorlag. Die persönliche Willensäusserung wurde sodann bestätigt, indem die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 7. März 2013 persönlich mitunterzeichnete (vgl. BVGE 2011/39 E. 4).
3.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Schweizerische Vertretung mangels entsprechender Kapazitäten der Botschaft in Khartum verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auf eine Befragung verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). Die Beschwerdeführerin hat schliesslich in der Eingabe vom 7. März 2013 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung genommen, womit sie die Möglichkeit genutzt hat, ihre Gesuchsgründe darzulegen.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage bestünden keine glaubhaften Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Dieser Schluss ist aufgrund der Akten zu bestätigen, da weder aufgrund der Gesuchseingabe vom 6. Juli 2012 noch der Stellungnahme vom 7. März 2013 Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Eritrea asylrelevante Verfolgung erlitten, noch nachvollziehbare Hinweise darauf bestehen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise wäre sie vor solchen ernsthaft bedroht gewesen. Zwar macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe geltend, aufgrund der besonderen Umstände in ihrer Heimat habe sie nach dem grundlosen Verschwinden ihres Mannes geradezu davon ausgehen müssen, dass sie und ihre beiden Kinder ebenfalls unmittelbar bedroht seien, zumal in ihrer Heimat das Verschwinden einer Person erfahrungsgemäss entweder deren Verhaftung durch die Behörden oder aber deren illegale Landflucht bedeute, was beides Konsequenzen für die Angehörigen der Kernfamilie der betroffenen Person nach sich ziehe. Damit habe ihr - entgegen den Ausführungen des BFM - in Eritrea Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht, wobei es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, zuzuwarten bis sich nach dem normalen Lauf der Dinge in Eritrea für sie eine Gefahr manifestiert hätte, etwa in der Form einer Verhaftung. Diese Ausführungen vermögen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.
5.2 Selbst vor dem Hintergrund der in Eritrea herrschenden, notorisch schlechten Menschenrechtsverhältnisse ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin - eine Mutter von damals zwei noch kleinen Kindern, welche keinerlei politisches Profil erkennen lässt und mit den heimatlichen Behörden offenbar noch nie in Konflikt geraten ist - alleine wegen des behaupteten Verschwindens ihres Ehemannes ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen hätte bedroht sein sollen. Ihre anderslautenden Ausführungen wirken konstruiert, wie beispielsweise auch das Vorbringen, sie habe die Heimat innert nur einer Woche verlassen und über ihre sofortigen Ausreise nicht einmal ihre betagte Mutter informiert. Die Planung und Umsetzung einer illegalen Ausreise aus Eritrea dürfte gerade im Falle der mit Kindern reisenden Beschwerdeführerin sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht eine erhebliche Vorbereitung in Anspruch genommen haben. Nur schon von daher kann das Vorbringen über eine angeblich spontane Ausreise vor dem Hintergrund einer angeblich konkreten Gefährdungslage nicht überzeugen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ihr Asylgesuch aus dem Ausland nicht primär mit dem Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage schon vor ihrer Ausreise aus Eritrea, sondern ganz überwiegend mit der Furcht vor Verfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise begründet. Bei einer Gesamtbetrachtung der Akten ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Anhaltpunkte dafür bestehen, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen bedroht gewesen.
5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen bedroht sein könnte, da eine illegale Ausreise aus Eritrea - wie von ihr geltend gemacht - im Falle einer Rückkehr erhebliche Sanktionen von Seiten der heimatlichen Behörden nach sich ziehen kann. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch für die Annahme einer allfälligen Gefährdung in der Heimat kein Vorfluchtgrund, sondern einzig die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ersichtlich, und damit ausschliesslich ein subjektiver Nachfluchtgrund. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26, insbes. E. 7 und E. 8.10).
5.4 Nach dem Gesagten hat das BFM - da aufgrund der Aktenlage keine Vorfluchtgründe ersichtlich sind, mithin kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Ausreise ernsthaft vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bedroht gewesen - der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.5 Auch wenn anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Khartum wie zahlreiche anderer Flüchtlinge auch unter schwierigen Verhältnissen lebt, und auch wenn sie während ihres Aufenthalts in Libyen unter Umständen schwerwiegende Übergriffe erlebt hat, so kommt ihren diesbezüglichen Vorbringen nach den vorstehenden Schlüssen keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend die Situation der Beschwerdeführerin in Khartum ist daher nicht weiter einzugehen, da sie zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen. In dieser Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage lediglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Registrierung durch das UNHCR kaum mehr vor einer Abschiebung nach Eritrea bedroht sein dürfte, und dass sie mit einer UNHCR-Registrierung - trotz ihrer diesbezüglichen Vorbehalten - Zugang zu einem Flüchtlingslager des UNHCR erhielte, wo sie als alleinstehende Frau mit Kindern eher als andere mit einer bevorzugten Behandlung rechnen dürfte.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) nach vorstehenden Erwägungen wegen Aussichtlosigkeit der Beschwerde im Urteilszeitpunkt abzuweisen wäre. Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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