Entscheiddatum: 06.06.2013Publikationsdatum: 14.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3123/2013/she
Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Westsahara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N [...].
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 25. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 10. Mai 2013 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Flüchtlingslager in D._______ (Algerien) geboren worden und auch dort aufgewachsen,
dass er Staatsangehöriger der Westsahara sei, da seine Familie ursprünglich aus diesem Land stamme,
dass es ihm zusammen mit seiner Familie im Jahre 1997 beziehungsweise 1998 gelungen sei, das Flüchtlingslager zu verlassen und nach Libyen zu reisen, wo sie in Tripolis gelebt hätten,
dass er im Jahre 2004 nach Europa gereist sei, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 15. November 2011 in verschiedenen europäischen Ländern illegal aufgehalten habe,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um zu arbeiten und um seine Familie zu unterstützen, da es in seinem Heimatland keine Zukunft gebe,
dass das BFM mit Schreiben vom 31. Januar 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG trete das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stelle,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG erst dann vorliege, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen in der Schweiz um Asyl zu ersuchen,
dass er keinerlei Probleme vorgebracht habe, die eine Verfolgung im oben genannten Sinne darstellten,
dass es im Übrigen offensichtlich unglaubhaft sei, dass er aus der Westsahara stamme und von seiner Geburt bis 1997 im Flüchtlingslager von D._______ gelebt habe, zumal er anlässlich der Anhörung keinerlei konkrete Erlebnisse aus seiner Kindheit habe erzählen können und nicht imstande gewesen sei, Angaben über den Lageralltag sowie die Organisation des Lagers in D._______ zu machen,
dass er weder den Namen der dort tätigen UNO-Organisation gekannt habe, noch auf substanziierte und nachvollziehbare Weise habe schildern können, wie es seiner Familie gelungen sei, das von der Armee stark kontrollierte Lager 1997 zu verlassen und nach Libyen zu reisen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2013 (Poststempel: 31. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass vorliegend die Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe anlässlich der Anhörung einen ganz anderen Dialekt gesprochen als der übersetzende Dolmetscher, weshalb sie sich kaum hätten verstehen können, so dass er überhaupt nicht verstanden habe, was der Dolmetscher von ihm gewollt habe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass im Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise vorhanden sind, welche auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer sowie der übersetzenden Person hindeuten,
dass auch die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Bemerkungen beziehungsweise Einwände angebracht hat (vgl. BFM Akten A 16/9 S. 9), was zweifellos der Fall wäre, hätte es tatsächlich Sprachprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gegeben,
dass sich dem Anhörungsprotokoll überdies entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer die übersetzende Person gut verstanden hat (A 16/9 F1),
dass daher die Behauptung in der Beschwerde, wonach es bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist,
dass er im Rahmen seines Asylverfahrens angab, den Heimatstaat ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen (Suche nach einer Arbeitsstelle, bessere Zukunftsperspektiven) verlassen zu haben,
dass er auf konkrete Nachfrage explizit vorbrachte, keine weiteren Ausreise- oder Asylgründe zu haben und ausdrücklich zu Protokoll gab, in Algerien keine Schwierigkeiten mit Behörden gehabt zu haben (vgl. A 4/10 S. 7),
dass daher festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, seine diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend seines Aufenthalts im Flüchtlingslager von D._______ nicht glaubhaft ist, dass er dort geboren und aufgewachsen ist,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden überdies keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Eventualantrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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