Entscheiddatum: 03.07.2013Publikationsdatum: 09.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3125/2013
Urteil vom 3. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Angola,vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. August 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2012 abwies,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2012 eine neue Frist bis 4. Juni 2012 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 22. Mai 2012 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Direktanhörung vom 17. April 2013 durch das BFM zur Begründung ihres Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs aktives Mitglied der "Association Cabindaise en Suisse" (CCS) und rechte Hand des Präsidenten B._______ geworden,
dass sie seit September 2011 Sprecherin ("Porte-Parole") und Sekretärin des Vereins sei und an Kundgebungen und Demonstrationen teilnehme,
dass sie auch die Aufgabe habe, die Leute via Internet zu motivieren,
dass sie anlässlich einer Kundgebung von Angehörigen der angolanischen Botschaft beziehungsweise vom angolanischen Geheimdienst in der Schweiz gefilmt worden sei,
dass sie deswegen auf der sogenannten "schwarzen Liste" der angolanischen Botschaft figuriere und somit auch den angolanischen Behörden bekannt sei,
dass sie auch an Kundgebungen vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen habe und telefonisch bedroht worden sei,
dass sie zudem Mitglied der FLEC (Frente para a Libertaçao do Enclave de Cabinda) sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichte: drei Dokumente der "Association Cabindaise en Suisse", ferner eine "Attestation d'appartenance au FLEC", datiert vom 5. Mai 2012, ein Schreiben der FLEC FAC, datiert vom 7. Mai 2012, ein "Communiqué final" der FLEC, datiert vom 16. Februar 2012 und verschiedene andere schriftliche Dokumente und drei Fotos, einen USB-Stick sowie ein Arztzeugnis vom 5. April 2013,
dass das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Mai 2013 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend machte, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben erst nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs Mitglied der "Association Cabindaise en Suisse" geworden,
dass vorliegend zwar davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich Mitglied der "Association Cabindaise en Suisse" und der FLEC gewesen, doch lasse sich weder daraus noch aus den zahlreichen eingereichten Beweismitteln ein spezielles politisches Profil der Beschwerdeführerin ableiten,
dass sich aufgrund der Akten namentlich nicht der Schluss aufdränge, die Beschwerdeführerin habe sich persönlich in der Öffentlichkeit auf besondere Art und Weise exponiert,
dass die Beschwerdeführerin auf dem eingereichten USB-Stick und auf der CD zwar teilweise alleine abgebildet sei, doch drehten sich ihre dortigen verbalen Aussagen lediglich um die Unabhängigkeit von Cabinda im Allgemeinen und um die Teilnahme der Diaspora an diesem Unabhängigkeitskampf,
dass die abgegebenen Medienträger keine gegen eine bestimmte Person oder Persönlichkeit gerichteten Aussagen oder Angriffe enthielten,
dass sie aufgrund dessen als zu wenig intensiv und zu wenig gewichtig erschienen, um für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht bei einer Rückkehr nach Angola zu begründen,
dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie und andere Demonstrationsteilnehmer seien von Mitarbeitern oder Angehörigen der angolanischen Botschaft in der Schweiz während einer Kundgebung gefilmt worden, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge,
dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen zur "schwarzen Liste" weder habe beweisen noch wirklich plausibel ausführen können, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin werde wegen der geltend gemachten Aktivitäten in ihrem Heimatland gesucht und deswegen sei in Angola ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungsweise die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und auch zumutbar sei, zumal aufgrund der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkriegs die politische Situation in Angola heute stabil sei,
dass im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sprächen,
dass zwar nicht eindeutig feststehe, aus welchem Landesteil von Angola die Beschwerdeführerin stamme, doch müsse festgehalten werden, es könne ihr zugemutet werden, in Luanda zu leben,
dass die Beschwerdeführerin die Schule zehn Jahre lang besucht und Handel mit Kleidern betrieben habe,
dass sie auch Nahrungsmittel an Verkaufsständen verkauft habe, weshalb davon auszugehen sei, sie werde bei einer Rückkehr in der Lage sein, sich in Luanda eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass sie ferner über ein Beziehungsnetz in Angola verfüge, zumal sie angegeben habe, fünf Kinder zu haben, die bei ihrer Schwester in Cabinda lebten, und sie ausserdem noch Brüder habe,
dass dem Arztzeugnis vom 15. April 2013 zu entnehmen sei, bezüglich der gesundheitlichen Situation sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer mässigen Besserung gekommen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Angola zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Eingangsstempel BFM vom 30. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Eventuell sei Ziffer 3 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe der unterzeichneten Anwältin zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 21. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Juni 2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 20. Juni 2013 ein Schreiben der evangelischen Mennonitengemeinde Schänzli vom 11. Juni 2013 sowie eines der "Communauté Cabindaise en Suisse" vom 5. Juni 2013 an den Bundesrat zu den Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 22. Mai 2012 auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berief,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann vorliegen, wenn ein Asylsuchender erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen, denen subjektive Nachfluchtgründe zuerkannt werden, kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes befürchten muss,
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Asylgründe angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative darüber hinaus als nicht asylrelevant qualifizierte (vgl. Urteil D-2368/2011 vom 17. April 2012 E. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe Identitätsdokumente eingereicht, die jedenfalls zum Teil als gefälscht zu qualifizieren seien und mit denen die Beschwerdeführerin versuche, ihre (angebliche) Herkunft oder ihren (angeblichen) Wohnsitz in Cabinda zu beweisen (vgl. a.a.O. E. 4.1),
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin habe im zweiten Asylverfahren dargetan, dass sie in Angola aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückschaffung an Leib und Leben bedroht sei, nicht überzeugt,
dass die Beschwerdeführerin (nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs) der CCS und der FLEC beitrat und seit September 2011 als Sprecherin der CCS sowie als Sekretärin tätig war, an Kundgebungen und Demonstrationen teilnahm und Landsleute für die Anliegen der Opposition zu sensibilisieren versuchte,
dass sie nach eigenen Angaben an einer Kundgebung von Angehörigen der angolanischen Botschaft gefilmt worden sei,
dass sich aufgrund der Aktenlage indessen nicht der Schluss aufdrängt, sie sei ins Visier der angolanischen Behörden geraten und müsse sich in begründeter Weise vor Verfolgung fürchten,
dass es der Beschwerdeführerin nämlich auch im Rahmen der Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 17. April 2013 nicht gelang, von sich und ihren Aktivitäten das Bild zu vermitteln, das sie in den Augen der angolanischen Behörden als staatsgefährdend erscheinen liesse, was deren Interesse an ihrer Person wecken könnte,
dass an dieser Einschätzung auch die von ihr eingereichten Beweismittel nichts ändern, da mit ihnen nicht belegt werden kann, dass sie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen, zumal sie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil D-2368/2011 vom 17. April 2012 E. 6.3.2 - 6.3.4 wie auch diejenigen in der angefochtenen Verfügung weiterhin als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 19. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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