Entscheiddatum: 21.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3127/2012
Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A.______, geboren (...),Iran, vertreten durch lic. iur. Kazim Mohamed Ali, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Türkin iranischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. Dezember 2010 und gelangte auf dem Landweg über die Türkei und weitere, ihr unbekannte Länder am 14. Dezember 2010 in die Schweiz. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde am 21. Dezember 2010 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 29. September 2011 sowie am 24. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zusammengefasst machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie habe sich bereits viele Jahre politisch betätigt und für die Rechte der Frauen eingesetzt. Dies habe sie gegen den Willen ihres früheren Ehemannes - welcher für die Regierung gearbeitet habe und von dem sie zwischenzeitlich geschieden sei - gemacht. Während ihrer Ehe sei sie von ihrem Ehemann mehrfach misshandelt worden. Engagiert als Menschenrechtsaktivistin habe sie sich insbesondere durch die Unterstützung ihrer Cousine D._______, der Stellvertreterin von E._______. So habe sie beispielsweise Kurierdienste übernommen, als Chauffeuse fungiert und eine ihrer Wohnungen für Versammlungen zur Verfügung gestellt. Wegen dieses Engagements sei sie zwei Mal bedroht worden. Durch ihren Bekannten beziehungsweise Verlobten F._______ habe sie überdies mit den Mujahedin-e Khalq' (MEK; auch bekannt als People's Mujahedin Organization [PMOI] und Mujahedin Khalq Organization [MKO]) Kontakt gehabt, für welche sie im Übrigen bereits während ihrer Gymnasiumszeit aktiv gewesen sei. Anlass für ihre Ausreise sei schliesslich Folgendes gewesen: Ihr Ex-Mann habe noch Kartons mit Unterlagen in ihrer Wohnung gehabt, die er nach der Scheidung nicht mitgenommen habe. Als er die Abholung dieser Unterlagen angekündigt habe, habe F._______ diese Kartons geöffnet und darin befindliche Floppy-Discs entnommen, entwendet und an die Mujahedin weitergegeben. Ihr Ex-Mann habe dies bei der Abholung bemerkt und die Sepah (iranische Revolutionsgarde) angerufen. Zwei Beamte seien daraufhin gekommen und hätten sie (Beschwerdeführerin) mitgenommen. Sie sei in der Folge verhört, zusammengeschlagen und vergewaltigt worden. Anschliessend habe man sie gehen lassen. Am folgenden Morgen sei sie von ihrer Tochter, die beim Vater wohne, angerufen und gewarnt worden. Ihre Tochter habe ein Telefongespräch ihres Vaters belauscht, wonach sie (Beschwerdeführerin) von der Sepah observiert werde und allenfalls beseitigt werden solle. Daraufhin sei sie untergetaucht beziehungsweise ausgereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Unterlagen zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 - eröffnet am darauffolgenden Tag -stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Aussagen der Beschwerdeführerin zum unmittelbaren Ausreisemotiv, dem Verhör durch die Sepah sowie dem Telefonanruf ihrer Tochter, seien unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich sei von einem Sachverhaltskonstrukt der Beschwerdeführerin auszugehen. Als unglaubhaft seien sodann die von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungen im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung von D._______ zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin keine anderen, ihr aufgrund des geltend gemachten Engagements erwachsenen asylrelevanten Nachteile geltend gemacht habe, erübrige sich eine abschliessende Klärung der Frage, ob ihr Engagement den Tatsachen entspreche. Angesichts der als nicht glaubhaft erachteten Drohung könne auch bezüglich der behaupteten Aktivitäten für die MKO offen gelassen werden, ob diese Betätigungen den Tatsachen entsprächen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Asylvorbringen zu untermauern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Weiter führte die Vorinstanz aus, zu den Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch ihren früheren Ehemann sei festzuhalten, dass sie die gerichtliche Scheidung von ihm erwirkt habe. Zufolge der (finanziellen) Unterstützung durch ihre Familie und der zwischenzeitlich erfolgten Verlobung sei davon auszugehen, dass sie durch die Scheidung nicht in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten sei, weshalb der Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile entstanden seien. Schliesslich hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Mai 2012 Beschwerde erheben, mit welcher sie in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte sie, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsvertretung - sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel zu den Akten.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2012 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) werde abgewiesen. Des Weiteren wurde der Vorinstanz das Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt.
E. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. Juni 2012 einen Arztbericht sowie eine Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein.
F. Das Bundesamt nahm mit seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 innert erstreckter Frist Stellung zu den Beschwerdevorbringen und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 10. August 2012 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch.
H. Mit Eingabe vom 9. November 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 9. August 2012 zu den Akten reichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt auf Beschwerdeebene zunächst vorbringen, es sei verständlich, dass sie bezüglich der Vergewaltigung keine ausschweifenden Ausführungen habe machen wollen, und dies könne als nicht unüblicher Schutzmechanismus angesehen werden. Es könne nicht von ihr erwartet werden, dass sie die genauen Details und den Verlauf ihrer Vergewaltigung wiedergebe. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und habe sich den behandelnden Ärzten anvertraut. Es wäre unangebracht, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie dieses traumatische Erlebnis ein weiteres Mal bei der Befragung durch ihr völlig unbekannte Personen aufrolle. Zudem sei festzuhalten, dass es sich bei der ersten Befragung nicht um eine Frauenrunde gehandelt habe. Auch deshalb sei es verständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführlich habe Auskunft geben wollen. Die Vergewaltigung sei jedoch dokumentiert und es gebe keinen triftigen Grund, diese anzuzweifeln. Was den Widerspruch anbelange, wer sie nach der Vergewaltigung nach Hause gebracht habe, sei festzuhalten, dass nicht erwartet werden könne, dass sie jedes Detail wiedergeben könne.
Zu den entwendeten "Floppy-Discs" wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr Ex-Mann habe die Dokumente wohl nach der Scheidung in ihrer Wohnung gelassen, um einen Vorwand zu haben, bei ihr vorbeikommen zu können. Es habe sich vor allem um alte Uni-Unterlagen und Bücher gehandelt, angesichts des Formats "Floppy-Discs" müssten darauf sehr alte Daten gewesen sein. Andernfalls wären die iranischen Behörden sicherlich noch viel härter vorgegangen. Aufgrund der mangelnden aktuellen Relevanz der Daten sei es durchaus möglich, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin diese Kisten vorerst vergessen habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der BzP zum Inhalt der "Floppy-Discs" geäussert habe, habe es offenbar Schwierigkeiten mit dem Übersetzer gegeben. Zwar werde das Protokoll rückübersetzt, doch könne die Fehlerquelle nicht gefunden werden, wenn der Übersetzer einen technischen Ausdruck grundsätzlich falsch übersetze und dann in gleicher Weise zurückübersetze. Die Qualifikation des Übersetzers werde nicht bezweifelt, doch könne es bei einem technischen Ausdruck durchaus zu Fehlern kommen. Ein Missverständnis in der Übersetzung sei der Beschwerdeführerin nicht anzulasten.
Zu ihrer untergeordneten Rolle gegenüber ihrer Cousine D._______ habe die Beschwerdeführerin klar ausgesagt, dass sie ihrer Cousine deren Stellung in der Gruppe nicht habe streitig machen wollen und mit ihrer eigenen Rolle zufrieden gewesen sei. Angesichts der erheblichen Sanktionen, welche D._______ und ihrer Gruppe heute auferlegt seien, sei es durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, vorsichtig vorzugehen und vorerst unentdeckt zu bleiben.
Hinsichtlich der Frage, weshalb für die Beschwerdeführerin gerade im Jahr 2010 eine Gefährdung entstanden sei, wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, D._______ habe im Jahr 2010 aufgrund ihrer politischen Tätigkeit ins Gefängnis gehen müssen. Als D._______ im Spital gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin vermehrt Nachrichten übermitteln und auch die Gastgeberin für die Gruppe spielen müssen. Sie sei Vertrauensperson von D._______ und Bindeglied zu deren Gruppe gewesen. Es sei nicht erstaunlich, dass die Leute um D._______ ebenfalls unter Verdacht gestanden seien, weshalb auch nicht überrasche, wenn die Beschwerdeführerin gerade im Jahr 2010 immer mehr ins Visier der Behörden geraten sei. Es sei ja die gleiche Zeit gewesen, ab der auch D._______ und ihre Gruppe immer mehr sanktioniert und überwacht worden seien. Dies sei auch im Zusammenhang mit der politischen Lage des Landes nach der Wiederwahl von Präsident Ahmedinejad zu betrachten.
Zu den vom BFM als unglaubhaft erachteten Drohungen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die eine Situation im Spital sei kurz und unerwartet gewesen. Ein Mann sei auf sie zugekommen, habe einen Satz gesagt und sei wieder verschwunden. Dazu habe die Beschwerdeführerin nicht viel sagen können. Auch die Aussage, dass sie sich habe anmelden müssen, um etwas zu essen zu erhalten, sei nicht als situativ korrigierend zu bewerten. Es habe sich vielmehr um eine Präzisierung aufgrund der präzisierenden Nachfrage gehandelt. In diesem privaten Spital sei es notwendig gewesen, sich vorab für die Nacht anzumelden, ansonsten man nach Ende der Besuchszeit das Zimmer habe verlassen müssen.
Als Mangel erachtet die Beschwerdeführerin im Weiteren, dass die Vorinstanz eine Würdigung ihres Engagements für die Menschenrechtsgruppe als nicht notwendig eingeschätzt habe, obwohl bekannt sei, dass D._______ und mehrere Mitglieder ihrer Gruppe heute aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Gefängnis seien. Eine rechtliche Auseinandersetzung in diesem Punkt wäre angezeigt gewesen. Dasselbe gelte für die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die MKO. Es sei bekannt, dass gegen Mitglieder und Sympathisanten der MKO im Iran sehr hart vorgegangen werde.
Sodann wendet die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer exilpolitischen Betätigung ein, angesichts ihrer jahrelangen politischen Aktivität und der erlittenen Repressionen gegen sie und ihre Familie könne bei ihr durchaus ein echtes politisches Interesse angenommen werden. Zudem habe sie keinerlei wirtschaftliches Interesse, in die Schweiz zu kommen, da sie im Iran wohlhabend gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des EGMR stellten selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen dar.
Schliesslich hält die Beschwerdeführerin fest, gesamthaft betrachtet stütze sich die Vorinstanz durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Es sei darauf hinzuweisen, dass Behauptungen eines Gesuchstellers nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden dürften in der Meinung, dagegen müsse der Gesuchsteller strikte Beweise erbringen. Was die Behörden entgegenhalten würden, müsse auf besseren Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein, und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen.
4.2 In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 führt das Bundesamt aus, in Bezug auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Dokumente werde darauf verwiesen, dass sowohl die medikamentöse, wie auch die psychiatrische medizinische Versorgung im Iran, vor allem in grösseren Städten wie B._______, sichergestellt sei. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) werde gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Juni 2012 zurzeit nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt und die der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente seien im Iran erhältlich. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie mit gesicherten finanziellen Verhältnissen stamme, sie die letzten Jahre vor der Ausreise in B._______ gewohnt habe und über zwei eigene Wohnungen verfüge. Demnach sei es ihr offensichtlich möglich, eine medikamentöse wie auch allfällige psychiatrische Behandlung zu finanzieren. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Möglichkeit der Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe und hält fest, die diagnostizierte PTBS bestätige noch nicht die geltend gemachten Asylvorbringen, sondern könne auch auf anderen Gründen beruhen.
Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Schutzmechanismus sowie wegen des geschlechtlich gemischten Anhörungsteams nur eingeschränkt über die Vergewaltigung berichten können, wird vom BFM ausgeführt, angesichts des als nicht glaubhaft beurteilten Kontextes der Vergewaltigung habe sich eine nähere und separate Befragung in einem geschlechtsspezifisch zusammengesetzten Team erübrigt. Die im Arztbericht vom 6. August 2011 festgehaltenen Hämatome an der Innenseite der Oberschenkel müssten demnach von einem anderen als dem geltend gemachten Kontext stammen.
Das BFM legt weiter dar, den im Zuge der Beschwerde eingereichten Beweismitteln (Foto [Beilage 3] und CD-Rom [Beilage 5]) seien keine neuen relevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen. Der Inhalt der USB-Sticks (Beilagen 4 und 9) hätten aus informatiksicherheitstechnischen Gründen nicht gesichtet werden können. Basierend auf den angegebenen Beschreibungen sei zu schliessen, dass den USB-Sticks keine neuen, relevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen seien.
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 10. August 2012 zusammengefasst ausführen, ihre Aussagen vor den Asylbehörden stimmten mit der Anamnese der Ärzte überein. Aus den Berichten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr belastende Zeit durchgemacht habe. Es möge sein, dass die PTBS die Asylvorbringen nicht mit letzter Sicherheit zu beweisen vermöge, doch genüge deren Glaubhaftmachung. Aufgrund der festgestellten Hämatome, der konsistenten Erzählung der Beschwerdeführerin und der ärztlichen Einschätzungen sei davon auszugehen, dass die Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden habe. Es habe bereits im Vorfeld Hinweise darauf gegeben, dass die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt geworden sein könnte. Mit Rücksicht auf ihre kulturelle Herkunft habe von ihr nicht erwartet werden können, detaillierte Angaben über die Vergewaltigung in Anwesenheit von Männern zu machen. Das BFM wäre gehalten gewesen, eine separate Befragung in einer Frauenrunde durchzuführen.
Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Fotos auf den USB-Sticks, welche das BFM aus informatiksicherheitstechnischen Gründen nicht habe sichten können, seien geeignet, ihre starke politische Gesinnung aufzuzeigen, so sei sie mit D._______ sowie dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Karroubi zu sehen. Zudem werde in Beilage 9 ihr politisches Engagement aufgezeigt. Falls auch das Gericht aus technischen Gründen oder Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, die Daten zu sichten, werde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung in anderer Form ersucht.
Vorab ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres möglich war, den Inhalt der eingereichten USB-Sticks (Beilagen 4 und 9) zu sichten. Einzig wenige Inhalte der Beilage 9 (Ordner "Trashes" sowie ".DS_Store") konnten nicht geöffnet werden. Es besteht indessen für das Gericht angesichts der umfangreichen - und teilweise sachfremden - Foto- und Videoinhalte keine Veranlassung zu diesbezüglichen Weiterungen.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides nach aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2 und dort zitierte Urteile).
6.1 Nach dem vorstehend Gesagten ist in einem ersten Schritt die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu prüfen.
6.1.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurde sie wenige Tage vor ihrer Ausreise am 1. Dezember 2010 Opfer von Verfolgungshandlungen seitens der Sepah zufolge der von ihr beziehungsweise ihrem Verlobten entwendeten Unterlagen, um diese an die MKO weiterzugeben. Diesbezüglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den entsprechenden Sachverhalt glaubhaft zu schildern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes verwiesen werden. Zur Kritik der Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen ist einerseits anzumerken, dass das Gericht nicht verkennt, mit welchen Schwierigkeiten die Schilderung erlittener Vergewaltigung verbunden sein kann. Angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, einer heute bald dreiundvierzigjährigen Frau mit juristischer Ausbildung, Mutter zweier Töchter, ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich der Bedeutung der Befragungen im Asylverfahren bewusst und im Stande gewesen war, die mit der Schilderung von sexueller Gewalt verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden. Dabei ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie nicht bereits anlässlich der BzP detaillierte Angaben machte. Die Aussage, dass es während des Verhörs überhaupt zu Misshandlungen gekommen ist, wäre aber, auch wenn es sich anlässlich der BzP (worauf in der Beschwerdeschrift [S. 8: "erste Befragung"] wohl Bezug genommen wird) nicht um eine reine Frauenrunde handelte, zu erwarten gewesen. Anlässlich der BzP schilderte die Beschwerdeführerin einzig die bereits einige Zeit zurückliegenden körperlichen Misshandlungen durch den geschiedenen Ehemann (vgl. Akten BFM A 5/12 S. 6 f.). Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Gemäss den jeweiligen Anhörungsprotokollen (A 18/22 und A 20/21) wurden beide Anhörungen durch weibliche Mitarbeiterinnen des Bundesamtes, Dolmetscherinnen und Hilfswerkvertreterinnen durchgeführt. Einzig hinsichtlich der Protokollführung ist nicht ersichtlich, ob es sich um ein männliche oder weibliche Person handelte. Es hätte jedoch der Beschwerdeführerin oblegen, ihre diesbezügliche Kritik zu konkretisieren. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene kann auch nicht von einer Dokumentation der Vergewaltigung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin zielt bei ihrer Behauptung wohl auf die von ihr eingereichten ärztlichen Berichte ab. Dabei ist in den Schilderungen der Beschwerdeführerin kein Hinweis darauf zu finden, aufgrund welcher Umstände es anlässlich der behaupteten Vergewaltigung zu den Hämatomen gekommen sein soll. Zudem vermögen weder die am 26. Januar 2011 - und damit rund zwei Monate nach der angeblichen Vergewaltigung - festgestellten Hämatome auf der Innenseite beider Oberschenkel (vgl. dazu Beschwerdeakten act. 9 S. 1) noch die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung zu dokumentieren. Wären tatsächlich rund zwei Monate nach der Vergewaltigung noch auf diese zurückzuführende Hämatome sichtbar gewesen, müssten die erlittenen Verletzungen und die damit zusammenhängenden Beschwerden derart gravierend gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin diese zwingend hätte erwähnen müssen. Entsprechende Angaben finden sich jedoch in den Protokollen nirgends. Sodann liegt auf der Hand, dass bei der Diagnose psychischer Beeinträchtigungen hinsichtlich der Ursachen einzig auf die Angaben der Patientin oder des Patienten abgestellt werden kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall nicht anders. Entsprechend wird denn auch im neusten ärztlichen Zeugnis vom 9. August 2012 ausgeführt, es habe "offenbar" eine Vergewaltigung stattgefunden. Es ist aber gerade Aufgabe des Gerichts beziehungsweise der Behörden, über die Glaubhaftigkeit der im Verfahren erhobenen Aussagen zu entscheiden (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e).
Nebst diesen Überlegungen überzeugt die Darstellung der Beschwerdeführerin auch aus weiteren Gründen nicht. So erscheint äusserst schwer nachvollziehbar, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin nicht nur die Kartons des gewalttätigen und regierungstreuen geschiedenen Ehemannes öffnete, sondern daraus auch noch Floppy-Discs entwendete. Ein solches Vorgehen wäre geradezu offensichtlich mit der Gefahr von Massnahmen seitens der Regierung zulasten der Beschwerdeführerin und/oder ihres Verlobten verbunden. Nachdem sich elektronische Inhalte relativ einfach kopieren lassen, hätte sich die Gefahr der Entdeckung bei einem Kopieren der Inhalte erheblich schmälern lassen. Schliesslich lag auf der Hand, dass in erster Linie die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter Zugang zu den Dokumenten hatten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, niemand habe gewusst, dass sie mit F._______ liiert gewesen sei (vgl. A 20/21 S. 8) erscheint überdies wenig überzeugend, nachdem sie gleichzeitig angab, sie hätten zusammen gewohnt (vgl. A 18/22 S. 2 und A 20/21 S. 7). Ein solches Risiko wegen offensichtlich alter Dokumente einzugehen, erscheint abwegig. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits bedroht worden sein soll und sie ihren Verlobten darüber informiert habe (vgl. A 20/21 S. 6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Verlobter F._______ sei lange Zeit exilpolitisch aktiv gewesen (vgl. A 18/22 S. 11). Umso mehr wäre damit zu rechnen - jedenfalls wenn die Behauptungen von behördlicher Überwachung der im Exil politisch engagierten Personen zutreffen würden -, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Verschwinden der Floppy-Discs (ebenfalls) von den Behörden belangt worden wäre. Entsprechend erscheint auch wenig überzeugend, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Befragung mit erlittener Misshandlung sowie nach dem von ihrer Tochter angeblich belauschten Telefongespräch noch zwei Nächte bei ihrem Verlobten aufgehalten haben will.
Hinsichtlich des von der Tochter angeblich belauschten Telefongesprächs ist mit der Vorinstanz von einem Konstrukt auszugehen. Insbesondere erscheint die behauptete Beseitigungsabsicht angesichts der von der Beschwerdeführerin selber geschilderten niederrangigen Betätigung sowohl für die Menschenrechtsorganisation als auch die MKO als nachgeschoben, zumal ihr für die Sepah tätige frühere Ehemann schon seit 2001/2002 beziehungsweise 2006 (vgl. A 20/21 S. 13) von ihren Aktivitäten für D._______ beziehungsweise die MKO gewusst haben soll.
6.1.2 Auch bezüglich der beiden von der Beschwerdeführerin geschilderten Drohungen kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zur angeblich im Spital erfolgten Drohung bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen ist, dass bei einem nur einige Sekunden dauernden Erlebnis keine ausschweifenden Schilderungen erwartet werden können. Anderseits fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zunächst angab, sie sei im Spital mit dem Tode bedroht worden (vgl. A 18/22 S. 9), während sie anlässlich der zweiten Anhörung zu Protokoll gab, der Mann habe zu ihr gesagt, sie solle ihre Grenze nicht überschreiten, ansonsten läge sie auch bald auch im Spital (vgl. A 20/22 S. 5). Diese abweichende Schilderung spricht nicht für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem. Hinzu kommt, dass eine Bedrohung in Gegenwart von mehreren Personen (vgl. a.a.O.) wenig überzeugt. Zudem handelte es sich beim Besuch einer sich im Spital befindlichen Verwandten um einen ganz normalen Vorgang, bei welchem die Warnung vor einer "Grenzüberschreitung" wenig Sinn ergibt. Hinsichtlich der zweiten Drohung wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten und solches ist auch nicht ersichtlich.
6.1.3 In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Engagement für ihre Cousine D._______ beziehungsweise für die Menschenrechtsorganisation "iranisches Zentrum für Menschenrechtsverteidiger" (CHRD) ist der Vorinstanz aus den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründen darin zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, sie habe sich in relevantem Ausmass für die Organisation engagiert. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel legen keinen anderen Schluss nahe. Dies gilt sowohl für die Fotos als auch die auf Beschwerdeebene eingereichten elektronischen Datenträger, welche unter anderem kurze Filmsequenzen enthalten (Beschwerdebeilage 5), in welchen D._______ sowie offenbar deren (...) (sowie teilweise ein weiteres Kind) zu sehen sind. Auch die beiden Videos, die allenfalls anlässlich des Besuchs von Karroubi bei D._______ aufgezeichnet wurden, enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in relevanter Weise für die Menschenrechtsorganisation eingesetzt hätte. Weder ist ein Kontakt der Beschwerdeführerin zu Karroubi ersichtlich, geschweige denn die von der Beschwerdeführerin behauptete Übergabe eines Briefes. Alleine die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit D._______ sowie ein enger Kontakt zwischen diesen beiden Frauen vermögen keine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Bei dieser Sachlage bestand für das BFM - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9) - kein Anlass, sich zu einer künftigen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu äussern.
6.1.4 Das Bundesamt lässt in seiner Verfügung offen, ob die geltend gemachten Betätigungen für die MKO den Tatsachen entsprächen. Es begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, wegen dieser Tätigkeit nie Probleme mit oder Kontakt zu den iranischen Behörden gehabt zu haben, und ihr zudem die entsprechende Bedrohung nach der angeblichen Übergabe eines Briefes an Karroubi nicht geglaubt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demgegenüber zur Auffassung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei ist mit der Vorinstanz auf das sich in Allgemeinplätzen erschöpfende Wissen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Zudem erscheint wenig realistisch, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ihren Aktivitäten für die MKO jahrelang - und insbesondere auch nach der zweiten Scheidung - tatenlos zugeschaut hätte.
6.2 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz diesbezüglich das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
7.2 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.).
7.3 Mit den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten erreicht die Beschwerdeführerin keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf sie aufmerksam geworden seien beziehungsweise darüber hinaus in ihr eine Person erkennen, die das politische System gefährden könnte. Bis auf die dokumentierten Tätigkeiten scheint keine zusätzliche ausserordentliche Präsenz in der Öffentlichkeit erfolgt zu sein. Die dokumentierten Aktivitäten waren auch auf einen kleineren Rahmen beschränkt und die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass diese in den nationalen und internationalen Medien überhaupt ein Echo gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin vermittelt als Demonstrationsteilnehmerin nie das Bild einer gegen das iranische Regime aus der Masse der üblichen Demonstrierenden herausgehobene aktive und ernstzunehmende Person, die eine Tatkraft entwickelt hätte oder in Zukunft über eine solche verfügen könnte, die für das Regime zur Gefahr werden könnte. Daran ändern die bei den Demonstrationsteilnahmen mitgeführten Plakate - soweit sie in einer für das Gericht verständlichen Sprache verfasst sind - nichts. Schliesslich sind den Aussagen der Beschwerdeführerin keine überzeugenden und glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf sie aufmerksam geworden wären und sie Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeit kann sie nicht als besonders engagierte und exponierte Regimegegnerin qualifiziert werden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung.
10.3.2 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargetan, weshalb der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten sei. Diesen Ausführungen wird weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik etwas Substanzielles entgegen gehalten. Insbesondere vermögen auch die Ausführungen des behandelnden Arztes in seinem ärztlichen Zeugnis vom 9. August 2012 nicht zu einem anderen Schluss zu führen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gut geheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: