Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 25.07.2024Publikationsdatum: 20.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3134/2024
Urteil vom 25. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2022 in die Schweiz einreiste, wo sie am 31. Mai 2023 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. Juni 2023 sowie der Anhörung betreffend Menschenhandel vom 4. August 2023 und den Anhörung zu den Asylgründen vom 28. September 2023 und vom 10. Januar 2024 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus Luanda und ihre wirtschaftliche Situation in der Heimat sei stabil gewesen,
dass sie als Einzelkind mit ihrem Vater aufgewachsen sei, da ihre Mutter bereits als sie, die Beschwerdeführerin, sechs Jahre alt gewesen sei, verstorben sei, wobei diese aus der Provinz Cabinda stamme und sie sowie ihre Familie mehrheitlich der Bewegung für ein unabhängiges Cabinda «Frente pela Libertaçao Cabinda» (FLEC) angehört habe beziehungsweise angehörten,
dass sie nach ihrem Schulabschluss am technischen Institut «Medio Comercial» in Luanda einen Abschluss in Buchhaltung erlangt und in der Folge im Jahr 2016 ein Studium an der Universität «Agostinho Neto» begonnen habe,
dass ihr Vater seit 2014 beim angolanischen Geheimdienst gearbeitet und privat mit der Tochter des ehemaligen angolanischen Präsidenten Josè Edouardo Dos Santos zusammengearbeitet habe,
dass er aufgrund dieser Zusammenarbeit nach dem Regierungswechsel ins Visier der neuen angolanischen Regierung geraten und seines Amtes enthoben worden sei,
dass ihr Vater im Juni 2019 vom angolanischen Geheimdienst bei ihr zu Hause abgeholt worden sei, wobei sie vom Geheimdienst bedroht und geschlagen worden sei, und dieser ihre Bankkonten gesperrt und ihr untersagt habe, das Land zu verlassen,
dass sie dies einem Kommilitonen erzählt habe, welcher seinen Bruder, der beim Radiosender «Despertar» gearbeitet habe, über die Vorfälle informiert habe, wobei sie aufgrund der nachfolgenden Ereignisse davon ausgehe, dass ihre Erzählungen im Radio publik gemacht worden seien,
dass der Geheimdienst sie am 10. Juni 2019 zu Hause aufgesucht, mitgenommen und in der Folge währen drei oder vier Jahren festgehalten habe, wobei ihr vorgeworfen worden sei, öffentlich über die Mitnahme ihres Vaters durch den Geheimdienst gesprochen zu haben,
dass sie während ihrer Gefangenschaft von einem Mann, welcher sich als Chef des angolanischen Geheimdienstes und Cousin des gegenwärtigen angolanischen Präsidenten ausgegeben habe, sexuell und psychisch misshandelt worden sei,
dass dieser sie auch über die Tätigkeiten ihres Vaters, ihre Aktivitäten während des Studiums sowie die Familienangehörigen ihrer Mutter, welche bei der FLEC-Bewegung aktiv gewesen seien, befragt habe,
dass er ihr ausserdem mitgeteilt habe, ihr Vater sei an einem Herzinfarkt gestorben und ihr Onkel väterlicherseits sei festgenommen worden,
dass er sie im Rahmen einer Geschäftsreise nach Portugal mitgenommen habe, wobei er ihr ein Schengenvisum beschafft und ihre Reise organisiert und finanziert habe,
dass sie von demselben Mann fünf Monate lang in Lissabon in einem Apartment eingesperrt und wiederholt sexuell missbraucht worden sei,
dass es ihr schliesslich gelungen sei, aus der Gefangenschaft zu fliehen, und sie mit einer kongolesischen Frau, die sie im Bus kennengelernt habe, in die Schweiz gereist sei.
dass sie sich in der Schweiz zum Bruder dieser Frau begeben habe und dieser sie anschliessend während sechs Monaten in einer Wohnung in Zürich eingesperrt und wiederholt sexuell missbraucht habe,
dass sie sich schliesslich gewehrt habe und dieser Bruder ihrer Bekannten sie ins BAZ B._______ beziehungsweise ins Büro ihres Rechtsvertreters gebracht habe, damit sie ein Asylgesuch einreichen könne,
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, es gehe ihr psychisch und physisch schlecht, sie sei gestresst und ängstlich und leide an Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie Gelenk- und Wirbelsäulenschmerzen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch vom 31. Mai 2023 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörungen mehrfach die Gelegenheit erhalten, ihre Vorbringen frei zu schildern, dennoch würde es ihren Schilderungen insgesamt an persönlich gefärbten Elementen und Detailbeschreibungen fehlen, welche nachvollziehbar auf ein persönliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen liessen,
dass sie zudem nicht in der Lage gewesen sei, ihre Schilderungen auf spezifische Rückfragen hin mit konkreten Detailangaben auszuführen, weshalb ihre Aussagen insgesamt nicht die Qualität aufweisen würden, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit ihren individuellen Fähigkeiten (unter anderem Alter und Bildungsstand), solche Ereignisse tatsächlich erlebt hätte,
dass es ihr somit nicht gelungen sei, ihre Vorbringen hinreichend zu substanziieren und zu begründen, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen würden,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin ausserdem in einigen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, insbesondere sei es zu verschiedenen gegensätzlichen Aussagen zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter gekommen,
dass dies die bestehenden Zweifel an ihren Vorbringen erhärte,
dass ferner die Abklärungen zum von ihr namentlich genannten Chef des angolanischen Geheimdienstes und Cousin des Präsidenten nichts ergeben hätten beziehungsweise eine solche Person nicht habe gefunden werden können, wobei auch entsprechende Abklärungen zu ihrem Vater ergebnislos geblieben seien,
dass im Weiteren auffallend erscheine, dass dem von ihr selbst unterschriebenen Formular zur Beantragung des Schengen-Visums eine vom angolanischen Standesamt in Luanda ausgestellte Heiratsurkunde beiliege, gemäss welcher sie am 21. August 2020 einen portugiesischen Staatsangehörigen zivilrechtlich in Anwesenheit ihrer beiden, in Luanda wohnhaften Eltern geheiratet habe,
dass ausserdem die dem Visumsantrag beiliegenden Kontoauszüge ihren Angaben, gemäss welchen nach der Mitnahme ihres Vaters ihre Konten gesperrt worden seien, widersprechen würden,
dass schliesslich nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der angolanischen Regierung an ihrer Person wegen ihres Vaters oder ihrer Mutter aufgrund der Vorbringen, diese stamme aus der Provinz Cabinda und sei, wie weitere Verwandte mütterlicherseits, bei der FLEC-Bewegung aktiv gewesen, ausgegangen werden müsse,
dass das SEM zwar annehme, dass sie möglicherweise in einem anderen Kontext als dem von ihr vorgebrachten, Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei, wobei festzuhalten sei, dass Zweifel daran bestehen würden, dass sie auf die von ihr geschilderte Art und Weise Opfer von Menschenhandel in der Schweiz geworden sei,
dass aber nicht davon auszugehen sei, sie sei aufgrund dessen dem Risiko einer Verfolgung in Angola ausgesetzt , und sie keine Befürchtungen vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen in Bezug auf die mit der Straftat Menschenhandel zusammenhängenden, in der Schweiz erlebten Vorfälle bei einer Rückkehr in ihr Heimatland geltend gemacht habe,
dass sie ferner angegeben habe, keinen Kontakt zu der Person zu pflegen, welche sie in der Schweiz ausgebeutet habe, und sich von niemandem unter Druck gesetzt zu fühlen,
dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei auf die Verfahrenskosten zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, ferner sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen müsse berücksichtigt werden, dass Personen, die wie sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt seien, versuchen würden, die unangenehmen Erinnerungen oder Trigger, die Flashbacks hervorriefen, um jeden Preis zu vermeiden, weshalb das Abrufen und detaillierte Wiedergeben von solchen traumatischen Erlebnissen viel Überwindung brauche, wenn es der Person überhaupt möglich sei,
dass die vorliegende, gemäss ärztlichem Bericht komplexe Traumastörung, durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden sei bei der Bewertung ihrer Aussagen,
dass in der Beschwerde ferner auf die vom SEM genannten Widersprüche eingegangen wird in der Bemühung, diese zu widerlegen, wobei darauf hingewiesen wird, dass der unterschiedliche kulturelle Kontext berücksichtigt werden müsse,
dass es sich bei der Heiratsurkunde um eine Fälschung handeln müsse, zumal es für den Geheimdienst, welcher das Visum für sie organisiert habe, leicht sei, eine gefälschte Heiratsurkunde zu organisieren,
dass auch betreffend Kontoauszüge festzuhalten sei, dass es für den Geheimdienst ein leichtes sei, die Konten zu entsperren um diese Auszüge einzureichen,
dass ihre Vorbringen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, somit glaubhaft seien,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 festhielt, sie erachte die Beschwerdevorbringen als aussichtslos, und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 verlangte Kostenvorschuss am 17. Juli 2024 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert, undetailliert und nicht erlebnisprägend ausgefallen und würden ferner eine Vielzahl von Widersprüchen aufweisen,
dass insbesondere ihre Angaben zu ihrer Reise in die Schweiz, die darauffolgende angebliche Ausnutzung durch einen Kongolesen und die Kontaktaufnahme mit ihrem Anwalt in der Schweiz äusserst widersprüchlich, realitätsfern und damit unglaubhaft ausgefallen sind,
dass schon nur die Aussage, der Mann, der sie während sechs Monaten festgehalten und missbraucht habe, habe sie zu ihrem Rechtsvertreter gebracht, erstaunt, und die zahlreichen Widersprüche in der Folge sowie ihre Unfähigkeit, diese auf Nachfrage hin aufzulösen, klare Hinweise dafür sind, dass ihre Geschichte erfunden ist,
dass auch ihre Aussagen zu ihrer angeblichen Festnahme und Gefangenschaft widersprüchlich ausgefallen sind, zumal sie unterschiedliche Angaben zum Ort der Festnahme sowie zur Dauer der Gefangenschaft gemacht hat,
dass passend dazu die Abklärungen des SEM bezüglich ihres angeblichen Peinigers ergebnislos ausgefallen sind, obwohl Informationen über einen Cousin des angolanischen Präsidenten nicht so schwer erhältlich zu machen sein dürften, was als weiterer Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet werden kann,
dass dasselbe gilt für die anlässlich der Visumstellung eingereichte Heiratsurkunde und ihre Aussagen dazu beziehungsweise zur Beschaffung des Visum und zur Ausreise aus Angola,
dass all die in der Verfügung erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente und Widersprüche in der Beschwerde nicht überzeugend widerlegt worden sind,
dass insbesondere erstaunt, dass die Beschwerde keine Erklärungen dazu enthält, wie die Beschwerdeführerin von ihrem Peiniger in der Schweiz zu ihrem Rechtsvertreter gelangt ist, sondern die diesbezüglichen, äusserst widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen einfach stehen gelassen werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb die geltend gemachten Fluchtgründe sowie die Vorbringen betreffend Einreise und Aufenthalt in der Schweiz in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft beurteilt,
dass bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung auch die Einschätzung des SEM betreffend den Wegweisungsvollzug zu stützen ist,
dass eine gerichtliche Überprüfung des Bestehens allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund des Lügenkonstrukts der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden ist,
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat über kein genügendes soziales Netz,
dass schliesslich mit Blick auf ihre gesundheitlichen Vorbringen nicht von einer medizinischer Notlage auszugehen ist, und eine Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme in Angola möglich und zumutbar ist,
dass es der Beschwerdeführerin freisteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SSEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 17. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss dafür zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: