Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024.
Entscheiddatum: 24.03.2025Publikationsdatum: 18.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3139/2024
Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024.
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B. Am 12. August 2022 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt. Am 3. Mai 2024 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Einige seiner Verwandten hätten Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK). Im Jahre 2022 habe er sein Studium abgeschlossen. Im selben Jahr, als er sich im Laden seines Vaters befunden habe, seien Polizisten vorbeigekommen und hätten ihm Fragen zu seinem Universitätsabschluss und zu seinem Mitbewohner gestellt, dessen Bruder Mitglied der PKK gewesen sei. Weiter sei von ihm verlangt worden, dass er sich vor das Parteigebäude setzen und den Leichnam seines Onkels verlangen solle, der im Jahre (...) als wichtige Person der PKK gestorben sei und von dem es keinen Leichnam gebe. Die Polizisten hätten ihm mit dem Tod gedroht, sollte er dieser Forderung nicht nachkommen. In Absprache mit seiner Familie habe er sich zur Flucht entschlossen und habe mit dem Flugzeug die Türkei legal verlassen. Nach seiner Flucht sei wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden. Alle zwei Wochen würden Beamte bei seiner Familie vorbeigehen.
C. Am 13. Mai 2024 (Eingang beim SEM am 14. Mai 2024) nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu einem Verfügungsentwurf des SEM Stellung.
D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (Eröffnung am 15. Mai 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Vorkommnisse im Laden des Vaters, unter der Annahme, dass sich diese tatsächlich so zugetragen hätten, nur geringfügige Belästigungen darstellen würden, die mangels Intensität nicht asylrelevant seien. Zu den Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung sei zu bemerken, dass die eingereichten Justizdokumente keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen würden. Sie würden deshalb keinen Rückschluss auf das konkret vorgeworfene Vergehen zulassen. Sie seien ferner leicht fälschbar und würden deshalb nur einen geringen Beweiswert besitzen. Solche Dokumente könnten zudem leicht gegen Entgelt beschafft werden. Die Frage, ob es sich dabei um echte Dokumente handle, könne jedoch offenbleiben. Gemäss den Unterlagen seien insgesamt drei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, wegen Präsidentenbeleidigung, Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Institutionen sowie Propaganda für eine terroristische Organisation.
In Sachen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung würden Vorführbefehle vorliegen. In Sachen Terrorpropaganda ergebe sich aus den Dokumenten, dass zwar ein Ermittlungsverfahren bestehe, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei noch offen, ob die Ermittlung überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung führen würde.
In Sachen Präsidentenbeleidigung sei zu bemerken, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass diesbezüglich bereits Anklage beim Gericht erhoben worden sei. Gegenwärtig würde aber nur ein Bruchteil aller eingeleiteten Ermittlungsverfahren tatsächlich zu einer Verurteilung führen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die türkische Justiz solche Vorwürfe gänzlich undifferenziert beurteile. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, dürfte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen respektive die Verkündung des Urteils aufgeschoben werden. Dieses Strafverfahren sei folglich nicht asylrelevant.
Aus den gemäss Beschwerdeführer bestehenden Vorführbefehlen ergebe sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung, da diese dazu dienen würden, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen, zumal aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei.
Zu beachten sei ferner, dass der Beschwerdeführer als strafrechtlich unbescholten gelte und kein markantes politisches Profil aufweise.
Aus der Konsultation der Akten seines Onkels (N [...]) und dessen volljähriger Kinder (N [...] und [...]) ergebe sich keine Gefährdung.
Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer Provinz, in welche eine Rückkehr generell unzumutbar sei, weshalb eine zumutbare Aufenthaltsalternative zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer sei jung und gut gebildet. Ihm stehe der Zugang zum Arbeitsmarkt offen und es sei anzunehmen, dass ihm eine Integration in diesen in jeder grösseren Stadt der Türkei gelingen sollte, so etwa in C._______, wo er studiert und ein Praktikum absolviert habe. Es sei anzunehmen, dass er dort aufgrund seines zweijährigen Aufenthalts während des Studiums auch über soziale Kontakte verfüge, die ihm bei einer Reintegration helfen könnten. Es sei auch davon auszugehen, dass seine Familie ihn unterstützen könnte, zumal er angegeben habe, dieser gehe es in finanzieller Hinsicht gut. Die psychische Belastung, unter welcher er gemäss eigenen Angaben leide, könne auch in der Türkei behandelt werden, da das dortige Gesundheitswesen westeuropäischen Standards entspreche.
E. Mit Schreiben vom 16. Mai 224 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und ersuchte - sinngemäss - um Wiedererwägung der Verfügung. Dabei rekapitulierte er im Wesentlichen seine Fluchtgründe und führte aus, dass seine Situation mit derjenigen seines Cousins vergleichbar sei, der getötet worden sei, nachdem er eine Kooperation mit den Behörden verweigert habe. In der Anhörung sei er aber daran gehindert worden, darüber zu berichten. Ihm sei auch keine Möglichkeit geboten worden, über seine Erlebnisse während der Ausgangssperre im Jahre 2015 berichten zu können.
Dieses Schreiben blieb seitens des SEM unbeantwortet.
F. Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung machte er geltend, dass ihm einer seiner Cousins erzählt habe, er (der Cousin) sei im Jahre 2018 bedroht und zur Kooperation gezwungen worden, weil dessen Bruder als Märtyrer der PKK gelte. Nachdem er dies verweigert habe, sei er getötet worden. Das SEM habe die Ähnlichkeit dieser Bedrohungslage ignoriert. Ferner seien seine Aussagen falsch protokolliert worden und er habe seine Erlebnisse während der Ausgangssperre in D._______ im Jahre 2015 nicht vollständig darlegen können. Es sei ihm auch nicht erlaubt worden, seine Asylgründe in der Anhörung darzulegen, sondern er sei aufgefordert worden, seine Koffer zu packen und in die Türkei zurückzukehren. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig. Mehrer Mitglieder seiner Familie hätten Verbindungen zur PKK. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs machte er geltend, dass er an gesundheitlichen, namentlich psychischen Problemen leide.
Der Beschwerde lagen mehrere nicht weiter bezeichnete fremdsprachige Dokumente bei.
G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 7. Juni 2024 aufgefordert und ihm Gelegenheit geboten, den Inhalt der eingereichten Dokumente zu konkretisieren.
H. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 konkretisierte der Beschwerdeführer den Inhalt der eingereichten Dokumente. Dabei gab er unter anderem an, dass sich aus einem Teil der Dokumente ergebe, dass sieben seiner Cousins respektive Cousinen im Kampf für die PKK gefallen seien. Weitere Dokumente würden gegen ihn geführte Strafverfahren betreffen. In einem eingereichten Presseartikel werde über die Tötung seines Cousins berichtet, der sich geweigert habe, als Spitzel zu arbeiten. Ein weiterer Artikel betreffe seinen Onkel als stellvertretender Bürgermeister von D._______.
In Ergänzung zu den bereits gegenüber der Person des SEM, welche die Anhörung durchgeführt habe, erhobenen Vorwürfe, gab er an, dass seine Rechtsvertretung in der Anhörung Angst gehabt habe, sich zu äussern respektive zu intervenieren.
I. Am 6. Juni 2024 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.
J. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2024 führte das SEM aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Parallele zur Situation eines Cousins nicht ersichtlich sei, zumal er selbst nie angegeben habe, zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden zu sein. Aus dem eingereichten Zeitungsartikel ergebe sich ferner, dass sein Cousin bei einem Motorradunfall gestorben sei, ohne dass daraus hervorgehen würde, dass es eine gezielte Tötung gewesen sein solle. Der Beschwerdeführer moniere, ihm sei keine Gelegenheit geboten worden, über die Ausgangssperre im Jahre 2015 berichten zu können. Bezeichnenderweise habe er dies jedoch weder in seinem Schreiben vom 16. Mai 2024 noch auf Beschwerdeebene nachgeholt. Die damaligen Vorkommnisse seien mangels Aktualität aber ohnehin nicht asylrelevant. Zum eingereichten Vorführbefehl sowie der Anklageschrift sei zu erwähnen, dass das Vorhandensein einer Anklageschrift bereits Eingang in den Asylentscheid gefunden habe.
K. In seiner Replik vom 13. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er - genauso wie sein Cousin - ein Angebot zur Zusammenarbeit ausgeschlagen habe. Ferner würde kein Staat öffentlich zugeben, dass er einen Zivilisten getötet habe. Die Erlebnisse während der Ausgangssperre seien insofern relevant, als sich daraus ergebe, dass er allein wegen seiner Herkunft aus B._______ als Terrorist beschuldigt und ausgegrenzt worden sei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Aussagen fehlerhaft protokolliert und ihm zu wenig Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen, wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.3 In den Akten insbesondere dem Protokoll der Anhörung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zu wenig Möglichkeit geboten wurde, seinen Standpunkt und seine Fluchtgründe hinreichend darzutun. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, die Aussagen seien wie behauptet nicht korrekt protokolliert worden. Der Beschwerdeführer bleibt in diesem Vorwurf denn auch äusserst vage und es hätte an der Rechtsvertretung gelegen, allfällige Unregelmässigkeiten zu melden. Dass diese derart eingeschüchtert gewesen sei, dass sie sich dazu nicht getraut habe, überzeugt jedenfalls nicht. Die Rüge verfängt folglich nicht.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM die Asylrelevanz des Vorfalls, an welchem Behördenmitglieder den Beschwerdeführer im Laden aufgesucht hätten, mangels Intensität zu Recht verneint. Ebenfalls nicht asylrelevant sind die Vorkommnisse während der Ausgangssperre im Jahre 2015, da diese nicht kausal für die Ausreise gewesen sind und daher keine Aktualität besitzen.
5.2 Aus den laufenden Strafverfahren ergibt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werde, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Diese Praxis lässt sich grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwenden, in welchen die entsprechenden Strafverfahren bereits weiter vorgeschritten sind und - so wie hier - Anklage erhoben worden ist. Allerdings gilt es dabei, das Vorliegen der Anklage als schärfendes Element zu berücksichtigen.
5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist respektive war er nicht in exponierter Weise politisch tätig, zumal er in der Anhörung keine eigenen politischen Aktivitäten geltend gemacht hat (vgl. SEM-act. [...]17/15 F116).
Allerdings würden gemäss seinen Angaben seine Verwandten Verbindungen zur PKK aufweisen oder seien in anderer Weise politisch aktiv gewesen. Gemäss Anhörung sei einer seiner Onkel (E._______) ein Weggefährte einer Persönlichkeit innerhalb der PKK, die in den 90er Jahren getötet worden sei (vgl. ebd. F101). Dieser Onkel sei im Jahre (...) ebenfalls getötet worden (vgl. ebd. F73). Ein weiterer Onkel (F._______) lebe in der Schweiz. Sein Onkel G._______ sei Gemeindepräsident gewesen und lebe jetzt in H._______. Sein Cousin I._______ habe Kurdisch unterrichtet und lebe jetzt ebenfalls in H._______. Einem Onkel seines Vaters (J._______) sei eine Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen worden, obwohl er bloss Lehrer und Vereinspräsident gewesen sei. Zwei weitere Verwandte (K._______ und L._______) seien Lehrer respektive Vizepräsident der Gemeinde gewesen (vgl. ebd. F104 bis F114). Sein Vater sei, nachdem sein Onkel E._______ in den 90er Jahren nicht habe gefasst werden können, verhaftet und gefoltert worden (vgl. ebd. F116). Gemäss ergänzender Eingabe vom 5. Juni 2024 seien sechs Cousins und eine Cousine getötet worden, wobei deren Verbindung zur PKK nicht weiter beschrieben worden ist und somit unklar bleibt. Ein weiterer Cousin (M._______) sei getötet worden, nachdem er sich geweigert habe, mit den Behörden zu kooperieren. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer seinen Mitbewohner während des Studiums, der einen Bruder bei den Guerillas (gemeint wohl der PKK) gehabt habe (vgl. ebd. F73). Zu diesen Verbindungen ist jedoch zu bemerken, dass die genauen Tätigkeiten respektive Profile der Familienmitglieder respektive Freunde unklar bleiben und gewisse Zweifel an der politischen Verfolgung dieser Personen angebracht sind. So weist das SEM zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Zeitungsbericht zum Tod des Cousins M._______ nicht ergibt, dass der Tod einen politischen Hintergrund hätte. Weit zentraler erscheint jedoch, dass die PKK-Verbindungen bis in die 90er Jahre zurückgehen, ohne dass sich daraus für den Beschwerdeführer bisher ernsthafte Konsequenzen ergeben hätten. Eine markante Akzentuierung des Profils ergibt sich daraus folglich nicht.
Gleiches gilt für die widrigen Bedingungen während der Ausgangssperre im Jahre 2015 respektive die dabei allgemein gegen die Bevölkerung von B._______ gerichteten behördlichen Massnahmen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei dabei gezielt in den Fokus der Behörden gelangt.
Ebenfalls nur geringfügig geschärft wird sein Profil durch den Umstand der einmaligen Kontaktaufnahme durch Beamte im Jahre 2022, als er nach seinem Mitbewohner gefragt und zum Sitzstreik aufgefordert worden ist, wobei die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offenbleiben kann.
5.4 In Gesamtschau dieser Elemente ist zwar zu bemerken, dass sich aus der Anklageerhebung im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung, der Existenz weiterer Ermittlungsverfahren, den (familiären) Verbindungen des Beschwerdeführers wie auch aus der einmaligen Kontaktaufnahme durch die Behörden eine gewisse Gefährdung ergibt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und auch sonst - soweit ersichtlich - bisher keinen ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen war, ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen.
5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.8 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Diesbezüglich ist allerdings zu bemerken, dass der Vollzug in die Provinz B._______ nach aktueller Praxis nicht mehr generell unzumutbar, sondern vielmehr im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). Unter Hinweis auf die vom SEM dargelegte individuelle Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Zu den medizinischen Leiden ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
7.2.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Bezahlung der Kosten wird der Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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