Entscheiddatum: 08.02.2013Publikationsdatum: 21.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3143/2011
Urteil vom 8. Februar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N _______.
A.
A.a C._______ (Ehefrau des Beschwerdeführers, nachfolgend als D._______ bezeichnet), ersuchte am 15. September 2005 bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 17. August 2007, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, abgelehnt.
A.b Der Beschwerdeführer - ein in E._______ wohnhafter Tamile - ersuchte bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. Juli 2007 ein erstes Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 22. September 2008 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab, woraufhin der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-6653/2008 vom 20. November 2008 ab, was den Beschwerdeführer veranlasste, ein Revisionsgesuch einzureichen, auf welches das Bundesverwaltungsgericht mangels gültiger Revisionsgründe mit Urteil D-156/2009 vom 26. Januar 2009 nicht eintrat.
B.
B.a D._______ suchte am 16. Januar 2009 (Eingangsstempel: 22. Januar 2009) im Namen des Beschwerdeführers schriftlich bei der schweizerischen Vertretung in Colombo erneut um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann vergebens auf eine positive Antwort der schweizerischen Behörden gewartet habe und sie nun nicht mehr wisse, wo er sich befinde und ob er allenfalls von bewaffneten Gruppen entführt worden sei. Er habe sich gezwungen gesehen fortzugehen, da die sri-lankische Armee das Gebiet, wo er sich versteckt gehalten habe, umstellt habe. Er habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er so nicht mehr leben könne, da er jeden Moment von der Karuna-Fraktion oder den Sicherheitskräften der sri-lankischen Armee gefangen und erschossen werden könne. Er habe sich deshalb entschlossen, sich erneut der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Bewegung anzuschliessen. Das sei das letzte, was sie von ihm gehört habe. Seit 20 Tagen sei die Kommunikation zwischen ihnen unterbrochen. Ihr Leben sei in Gefahr und sie könne so nicht mehr weitermachen.
B.b Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 machte D._______ geltend, die LTTE würden ihren Ehemann nun zwingen, ihnen beizutreten, und sie selbst werde von ihnen mit Briefsendungen belästigt. Sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann befinde, da sie bereits seit über einem Monat keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass er sich vor dem Geheimdienst und den Tamil People's Liberation Tigers (TMPV) verstecke, es aber schwierig sein dürfte, sich vor den LTTE zu verstecken, weshalb er letztere treffen wolle.
B.c Mit Schreiben vom 2. Mai 2009 drückte D._______ ihre Sorge über das bis dahin unbeantwortet gebliebene Asylgesuch aus. Ihr Ehemann lebe noch immer versteckt und sie befürchte, ihre Kinder könnten von bewaffneten Personen entführt werden.
B.d Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 führte der Beschwerdeführer aus, die LTTE unterstützt zu haben. Während der Konfrontation zwischen den LTTE und der Armee sei es ihm gelungen, ins von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet zu fliehen und im Flüchtlingslager Zuflucht zu suchen. Während er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe, hätten ihn die LTTE aufgefordert, sie zu treffen. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und habe sich ihnen für kurze Zeit wieder angeschlossen. Er sei daraufhin erneut von den LTTE geflohen und halte sich nun wieder versteckt. Unterdessen hätten Angehörige der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) seine Ehefrau zu Hause bedroht und ihr einen Brief übergeben, in welchem sie aufgefordert worden seien, der EPRLF beizutreten. Seither würden sie um ihre Sicherheit fürchten. Im Falle eines Beitritts befürchte er, den sri-lankischen Sicherheitskräften übergeben zu werden, da die EPRLF mit dem Geheimdienst der sri-lankischen Regierung zusammenarbeite und er ihr nicht vertrauen könne.
C. Mit Schreiben vom 16. November 2010 stellte das BFM fest, dass der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben als rechtsgenüglich und entscheidreif erstellt erachtet werden könne, weshalb auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Zeitgleich gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass sein Asylgesuch wahrscheinlich abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde, und forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 an die schweizerische Vertretung führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Umgebung hätten unbekannte Personen wiederholt LTTE-Mitglieder entführt, was sogar mit Einverständnis der sri-lankischen Regierung geschehen sei. Er und seine Familie befürchteten nun selbst, entführt zu werden, und hätten aufgrund erfolgter Drohungen Angst, in ihrem Haus zu leben, solange diese Personen weiterhin aktiv seien. Ihr Leben sei in Gefahr und überhaupt sei das Leben in Sri Lanka extrem gefährlich, nicht zuletzt, weil alles im Geheimen ablaufe.
Zudem würden die sri-lankischen Behörden in E._______ zwangsweise Leute für Demonstrationen gegen ausländische Regierungen rekrutieren. Man könne sich diesen Aufforderungen nicht widersetzen.
E. Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird - soweit entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F. Mit über die schweizerische Vertretung an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 4. April 2011 - zu einem Zeitpunkt nach dem 21. April 2011 eröffnet - wies das BFM sein Einreise- und Asylgesuch ab.
G.
G.a Mit am 20. Mai 2011 bei der schweizerischen Vertretung eingetroffener und von dieser am 23. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 3. Juni 2011) weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 11. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
G.b Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von F._______ bei, in welchem dieser bezeugt, dass der Beschwerdeführer von militanten Gruppen der amtierenden Regierung Sri Lankas gesucht werde und sein Leben sowie das seiner Familie in Gefahr sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person um Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge und deren Begründung verständlich sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e g. S. 131 ff., welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib und Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht, sich vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte zu fürchten. Die damaligen Vorbringen seien als nicht asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei verneint worden. An dieser Einschätzung habe sich auch im vorliegenden Asylgesuch nichts geändert. Es fänden sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht, von den sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise verfolgt zu werden. Auch habe er keinerlei konkrete Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften geltend gemacht. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er zweifellos längst inhaftiert worden. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die im Verdacht stünden, an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein, konsequent behördlich vorgegangen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei.
5.1.2 Zur geltend gemachten zwangsweisen Rekrutierung von Leuten für Demonstrationen gegen ausländische Regierungen durch die sri-lankischen Behörden in E._______, welcher man sich nicht widersetzen könne, führte das BFM aus, solche Massnahmen seien zwar für die Bevölkerung sehr unangenehm. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, selber zwangsweise rekrutiert worden zu sein, komme solchen staatlichen Massnahmen bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Furcht vor staatlicher Verfolgung seien demnach nicht einreiserelevant.
5.1.3 Bezüglich Übergriffen durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, hielt das BFM fest, erstere seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern - durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Beschwerdeführer Zugang zu diesem Schutz hätten. Zudem seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
5.1.4 Die bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachte Verfolgung seitens der Karuna-Fraktion sei damals als unglaubhaft erachtet worden, was wiederum vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Es erübrige sich daher, weiter darauf einzugehen, zumal seither keinerlei neue Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe geltend gemacht worden seien.
Bezüglich der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die EPRLF sowie der Angst vor einer Entführung durch bewaffnete Gruppen sei zu vermerken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen die sri-lankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstütze. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung unter Druck setzten. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Es bestehe demnach die Möglichkeit, bei lokalen zuständigen Instanzen Schutz zu ersuchen.
Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zusammenarbeit zwischen der EPRLF und den sri-lankischen Sicherheitskräften sowie der Angst, bei einem Beitritt zu dieser Gruppierung den staatlichen Behörden ausgeliefert zu werden, sei festzuhalten, dass es sich bei den Einschätzungen seitens des Beschwerdeführers um reine Vermutungen handle und er diese durch keine konkreten Vorkommnisse untermauern könne. Zudem fänden sich in seinen Schilderungen keine Hinweise, inwiefern die staatlichen Behörden ein Interesse daran haben sollten, ihn und seine Familie zu verfolgen. Unabhängig davon handle es sich bei Problemen mit der EPRLF und anderen bewaffneten Gruppierungen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, weshalb der Beschwerdeführer sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas den befürchteten Verfolgungsmassnahmen entziehen könnte und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Vorbringen seien demnach ebenfalls einreiseirrelevant.
5.1.5 Die Gewährung einer Einreise in die Schweiz setze zudem voraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Entscheids von einreiserelevanter Verfolgung bedroht sei und Schutz brauche. Die angeblich in den letzten Monaten des Bürgerkriegs erfolgte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE sei ebenfalls nicht einreiserelevant, da die LTTE am Ende des Bürgerkrieges vernichtend geschlagen worden seien und gegenwärtig keine handlungsfähige Struktur der LTTE mehr existiere. Die landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei deshalb auszuschliessen, weshalb die LTTE für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellten. Mangels Gefährdungsprofil und Schutzbedürftigkeit sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern.
5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich aufgrund der gegen ihn gerichteten Drohungen weiterhin versteckt und lebe in ständiger Angst. Die initiierten politischen Aktivitäten der sri-lankischen Regierung gegen die Vereinten Nationen, bei welchen protestiert und Bilder des UNO-Generalsekretärs verbrannt worden seien, gehörten neben Steinwürfen zum alltäglichen Leben in Sri Lanka.
5.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass auf die im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen an dieser Stelle nicht mehr eingegangen zu werden braucht, da die diesbezügliche Verfügung des BFM mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6653/2008 vom 20. November 2008 bestätigt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
Eine Überprüfung der Akten ergibt weiter, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an der vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern beziehungsweise sie zu entkräften, da der Beschwerdeführer es gänzlich unterlässt, auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid einzugehen. Er hält lediglich fest, weiterhin aufgrund von Drohungen versteckt zu leben. Dabei macht er nicht geltend, wer ihm droht und wie diese Drohungen aussehen. Es fehlt demnach an konkreten Hinweisen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen würden. An der diesbezüglichen Feststellung vermag auch das eingereichte Schreiben des F._______ nichts zu ändern, zumal es lediglich die vom Beschwerdeführer bereits gemachten Vorbringen wiederholt und demnach nichts zu deren Wahrheitsgehalt beitragen kann. Das Schreiben weist zudem einen starken Gefälligkeitscharakter auf, da sich der Beschwerdeführer und der Editor des Schreibens bereits seit Kindheit kennen, weshalb das Schreiben keinen grossen Beweiswert entfalten kann.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum sri-lankischen Alltag (Bildverbrennungen, Steinwürfe, Protestaktionen) sind ebenfalls nicht geeignet, die Furcht vor einer zukünftigen einreiserelevanten Verfolgung zu begründen, da solchen Vorkommnissen bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt und es der Beschwerdeführer unterlässt, genauer zu erläutern, inwiefern er selbst massgeblich von diesen Ereignissen betroffen ist.
Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in den eingereichten Schreiben mit Widersprüchlichkeiten behaftet, was an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel aufkommen lässt. So ist es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher sich vor den sri-lankischen Sicherheitskräften fürchte, aus dem von der Armee kontrolliertem Gebiet fortgegangen sei, sich den LTTE angeschlossen habe und nachher wieder ins von der Armee kontrollierte Gebiet zurückgereist sei, um den LTTE zu entgehen. Zudem erstaunt es, dass er sich entschieden habe, sich der LTTE-Bewegung (freiwillig) anzuschliessen (vgl. Asylgesuch vom 16. Januar 2009), hingegen im Schreiben vom 17. Januar 2009 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer werde von den LTTE gezwungen, ihnen beizutreten. Das mehrmalige, konsequenzlose Bei- und Austreten erscheint realitätsfremd.
Was schliesslich die befürchtete Verfolgung durch die EPRLF, die sri-lankischen Sicherheitskräfte, die KARUNA-Gruppe und die LTTE anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6653/2008 vom 20. November 2008 verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hinweisen würden. Es ist ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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