Entscheiddatum: 24.01.2013Publikationsdatum: 04.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-316/2013/was
Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...),Syrien, Durchgangszentrum Sonnenbühl, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. November 2012 von der Vorinstanz summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am 20. September 2012 verlassen und sei am 21. September 2012 via Flugzeug von B._______ über C._______ in die Schweiz eingereist, wo er sich zunächst bei seinem in der Schweiz lebenden D._______(Verwandten) aufgehalten habe,
dass die Einreise in die Schweiz legal mit einem heimatlichen Pass und einem auf der italienischen Botschaft in B._______ ausgestellten Schengen-Visum erfolgt sei,
dass er den Heimatstaat aufgrund der dort aktuell herrschenden Situation, insbesondere aus Angst vor einer Verhaftung oder Ermordung verlassen habe,
dass das Haus der Familie zerstört worden sei und er sich in seinem Quartier seit längerem nicht mehr aufgehalten habe,
dass er überdies auch kein gesichertes Erwerbseinkommen mehr habe erzielen können,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Original und die Fotokopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer zum Abschluss der Anhörung seitens der Vorinstanz eröffnet wurde, dass mutmasslich Italien für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, wogegen dieser sich aussprach, da sich seine Eltern und Geschwister sowie ein Onkel mütterlicherseits in der Schweiz aufhalten würden und er Italien nicht kenne,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 5. November 2012 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass das BFM am 13. November 2012 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wobei das Bundesamt namentlich auf das dem Beschwerdeführer von Italien erteilte Visum verwies,
dass dieses Gesuch innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2013 - eröffnet am 16. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung verpflichtet wurde,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Anhörung zu Protokoll gegeben, mit einem von Italien ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz eingereist zu sein,
dass daher gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen Italien der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat sei,
dass die Überstellung nach Italien - eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung vorbehalten - bis spätestens 14. Juli 2013 zu erfolgen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, zwar sei ihm von Italien ein Visum ausgestellt worden, dieses sei jedoch auf 30 Tage ab Einreise beschränkt und mithin zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung am 22. Oktober 2012 bereits abgelaufen gewesen, weshalb das BFM zu Unrecht von der Zuständigkeit Italiens, das zudem keine Übernahmeerklärung abgegeben habe, ausgegangen sei,
dass seine Zieldestination von vornherein die Schweiz gewesen sei, wo sich seine Familie, namentlich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden,
dass er überdies durch die Geschehnisse im Heimatstaat traumatisiert sei, und sich sowohl körperlich als auch psychisch nicht in der Lage sehe, nach Italien auszureisen,
dass er überdies seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht habe und daher als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass die italienischen Behörden dem vom BFM am 13. November 2012 gestellten Gesuch um Übernahme am 16. Januar 2013 gestützt auf Art. 9 Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerechte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen - daher einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintre-tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus den einschlägigen Staatsverträgen ergibt (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz würden sich seine Eltern und Geschwister sowie ein Onkel aufhalten,
dass sich aus diesem Vorbringen keine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO ergibt, da als Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmungen neben Ehegatten lediglich minderjährige Kinder gelten (Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO),
dass gemäss Art. 9 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss durch die italienische Botschaft in B._______/E._______ ein Visum mit einer Gültigkeit von dreissig Tagen ab Einreise im Zeitraum vom 18. September 2012 bis 18. März 2013 (Vignetten-Nr. ...) ausgestellt wurde (vgl. Akt. A6 S. 4),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 13. November 2012 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 9 Dublin-II-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet hat,
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht entscheidend ist (Akt. 1 S. 3), ob das Visum zum Zeitpunkt seine Asylantragstellung in der Schweiz am 22. Oktober 2012 noch Gültigkeit hatte oder bereits abgelaufen war, da sich die Zuständigkeit Italiens in beiden Fällen alternativ aus Art. 9 Dublin-II-VO ergibt (vgl. Abs. 2 und 4),
dass das Ersuchen des BFM innert der massgeblichen Frist von zwei Monaten von Italien nicht beantwortet wurde, womit die Zuständigkeit Italiens aufgrund der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO normierten Fristenregelung als akzeptiert zu gelten hat,
dass Italien im Übrigen nach Ablauf der Frist am 16. Januar 2013 seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO nachträglich erteilt hat,
dass diesen Erwägungen gemäss offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert wäre, geltend zu machen, Art. 9 Dublin-II-VO sei nicht anwendbar, zumal diese Bestimmung kaum als self-executing im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren wäre (vgl. BVGE 2010/27),
dass der Beschwerdeführer - im Sinne eines Überstellungshindernisses - sinngemäss vorbringt, eine Überstellung nach Italien sei aufgrund seiner Traumatisierung im Heimatstaat und seiner damit einhergehenden psychisch und körperlich schlechten Verfassung nicht möglich,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien zudem an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, weshalb Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach einer Überstellung in Italien in eine Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass daher davon auszugehen ist, dass allfällig bestehende gesundheitliche oder psychische Probleme des Beschwerdeführers in Italien grundsätzlich behandelt werden könnten, weshalb auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublinverfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Prüfung des Vorhandenseins von Überstellungshindernissen bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten war,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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