Entscheiddatum: 18.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-318/2013/was
Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...],Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, [...] ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Kahramanmara ). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat anfangs Juni 2012 in Richtung Deutschland. Am 7. August 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 21. August 2012 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 21. November 2012 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.
B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 (eröffnet am 20. Dezember 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 8. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 11. Januar 2013.
D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
F. Mit Einzahlung vom 7. Februar 2013 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen des Be-schwerdeführers anlässlich der durchgeführten Anhörungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
4.4.1 Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er vertrete revolutionäres Gedankengut, sei Kurde und Alevit und deswegen seit seiner Jugend ständig verfolgt worden. So habe man ihn von der Schule ausgeschlossen, er sei inhaftiert und gefoltert worden. Insgesamt sei er drei- oder viermal (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise sechs- oder siebenmal (Angabe anlässlich der eingehenden Anhörung) im Gefängnis gewesen, einmal - von 1997 bis 1999 - während zweier Jahre, die übrigen Male - zuletzt im Jahr 2011 - jeweils während einem bis eineinhalb Monaten. Man habe ihm vorgeworfen, sich für die kurdische Sache eingesetzt und Leute beherbergt zu haben. Er habe politische Verbrechen begangen, und die Sicherheitskräfte hätten bei ihm verbotene Bücher und Zeitschriften gefunden. Vor sieben oder acht Jahren sei die Polizei beziehungsweise die JITEM (militärische Spezialeinheit) zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Ehefrau in schwerster Weise verprügelt (Angabe im Rahmen der Erstbefragung), beziehungsweise man habe ihr einen Tritt versetzt (Angabe anlässlich der eingehenden Anhörung). Dabei sei sie an der Leber verletzt worden. Er habe vergeblich versucht, deswegen bei der Polizei eine Strafanzeige zu erstatten. Am 10. Oktober 2011 habe er seiner Ehefrau eine Leber gespendet; sie sei jedoch nach der Operation verstorben. In der Folge sei er mit einer in Deutschland wohnhaften Cousine zusammengekommen, die nun von ihm ein Kind erwarte. Er habe sich mit ihr verlobt und deshalb zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eigentlich beabsichtigt, nach Deutschland zu gehen. Allerdings hätten sie sich in der Folge zerstritten, und die deutschen Behörden hätten ihn ausweisen wollen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Hier lebe im Übrigen auch der Vater seiner Verlobten.
4.4.2 In Bezug auf diese Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung vom 21. November 2012 wiederholt aufgefordert wurde, konkrete Angaben in Bezug auf sein angebliches politisches Engagement in der Türkei zu machen. Indessen konnte der Beschwerdeführer, der seit seiner Jugend "revolutionär eingestellt" sein will beziehungsweise sich zugunsten der kurdischen Sache eingesetzt haben soll, auch auf mehrfache Nachfrage hin keinerlei Auskunft dazu geben, welcher Art seine politischen Aktivitäten tatsächlich waren. Vielmehr beschränkten sich seine entsprechenden Aussagen auf Gemeinplätze wie, in der Türkei gelte als Staatsfeind, wer für die kurdische Arbeiterpartei PKK sei, und die Polizei habe gewisse Leute ständig in Verdacht. Auch seine Behauptung, er sei in der Türkei wegen seiner politischen Überzeugungen mehrfach - zwischen 1997 und 1999 sogar während eineinhalb bis zwei Jahren - inhaftiert gewesen, vermochte er in keiner Weise durch konkrete Angaben glaubhaft zu machen. Vielmehr gab er an, weder über irgendwelche diesbezügliche Dokumente zu verfügen noch sich an die genauen Daten erinnern zu können. Auch weisen die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene erhebliche Widersprüche auf. So machte der Beschwerdeführer deutlich abweichende Angaben zur Häufigkeit und Dauer seiner angeblichen Inhaftierungen, und es kann diesbezüglich auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2011 im Zusammenhang mit einer Lebertransplantation verstarb. Jedoch sind den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ihre gesundheitlichen Probleme seien tatsächlich, wie behauptet, auf Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte zurückzuführen. Der Umstand an sich, dass die Ehefrau möglicherweise nach einer Lebertransplantation ihr Leben verlor, ist offensichtlich nicht asylrechtlich relevant. Ferner ist festzustellen, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift - die sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränken, aufgrund eines Gedächtnisverlusts des Beschwerdeführers seien dessen Asylgründe entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung durchaus glaubhaft - nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe in Frage zu stellen.
4.4.3 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen ausführlich auf die Probleme hinwies, die er mit seiner heutigen Verlobten und möglicherweise deren Familie habe, ist schliesslich ergänzend anzumerken, dass diese Vorbringen asylrechtlich nicht von Belang sind.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar machte er gegenüber der Vorinstanz geltend, er habe seiner verstorbenen Ehefrau im Jahr 2011 eine Leber gespendet. Indessen machte er in diesem Zusammenhang keine eigenen gesundheitlichen Probleme geltend, und es ist grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen von negativen Folgen betroffen ist, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidwesentlich sein könnten. Des Weiteren besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit im Baugewerbe tätig war und in der Stadt C._______ bei seiner ebenfalls erwerbstätigen Mutter wohnte, aus Gründen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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