Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.11.2025Publikationsdatum: 08.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3180/2025
Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o Unterkunft des Asylbereichs, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste am 4. Oktober 2023 mit einem Visum in die Schweiz ein und stellte am 25. Oktober 2023 ein Asylgesuch.
B. Am 1. November 2023 fand die Personalienaufnahme und am 28. November 2023 die Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie nach dem Gymnasium ein Fernstudium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Ihre Eltern und Geschwister würden nach wie vor in der Türkei leben.
Ihr Asylgesuch begründete sie damit, dass ihr Vater - ein ehemaliger Richter - einen Tag nach dem Putschversuch im Juli 2016 festgenommen und während 14 Monaten in Untersuchungshaft genommen worden sei. Danach sei er zu sechs Jahren und drei Monaten Haftstrafe wegen Verbindungen zur "Gülen-Bewegung" (wird in der Türkei unter dem Akronym "FETÖ" [Fethullah Terör Örgütü, Fethullah-Terrororganisation] als terroristische Organisation betrachtet; Anmerkung des Gerichts) verurteilt worden. Die Türkei sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen ungerechtfertigter Festnahme ihres Vaters zu einer Busse verurteilt worden. Das Verfahren sei zurzeit noch bei einem türkischen Kassationshof hängig. Ihr Vater arbeite nicht mehr beim Staat, sondern in einer Metzgerei. Wegen des Strafverfahrens hätten sich ihre Verwandten von ihrer Familie abgewandt.
Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Partner studiere in der Schweiz, und sie habe ihn dreimal mit einem Visum besucht. Nach dem letzten Besuch sei nach ihrer Rückkehr in die Türkei ihre 18-jährige Mitbewohnerin am frühen Morgen des 3. Oktober 2023 von einer Antiterroreinheit festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Dabei seien auch ihre Personalien und diejenigen ihrer anderen Mitbewohnerin aufgenommen und Fotografien von ihnen gemacht worden. Die Polizisten hätten ihr (der Beschwerdeführerin) aber mitgeteilt, dass dieser Vorfall nichts mit ihr zu tun habe und sie beruhigt sein könne. Am nächsten Morgen sei sie, weil sie den weiteren Verlauf dieser Situation aus dem Ausland habe beobachten wollen, mit einem Visum in die Schweiz gereist. Anschliessend habe sie erfahren, dass noch acht weitere Personen in Untersuchungshaft genommen worden seien. Zudem habe sie im Einvernahme-
protokoll ihrer Mitbewohnerin gelesen, dass diese nach dem Besuch einer "FETÖ-Vorbereitungsschule" gefragt worden sei. Sie selbst habe zwischen 2015 und 2016 ein solches Gymnasium besucht, was für die türkische Regierung ein Vergehen darstelle. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls in Untersuchungshaft genommen zu werden und nach ihrer Schule gefragt zu werden. Zudem würde die Regierung verhindern wollen, dass sie ihr Studium fortsetze und Staatsanwältin oder Richterin werde.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Dokument, welches sie als Einvernahmeprotokoll ihrer Mitbewohnerin bezeichnete, eine Immatrikulationsbestätigung, ein von ihr verfasstes Schreiben sowie verschiedene Links zum Strafverfahren ihres Vaters ein.
C. Am 5. Dezember 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu.
D. Mit Verfügung vom 31. März 2025 (eröffnet am 1. April 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Als Beweismittel reichte sie mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten (ihren Angaben zufolge ein Bericht betreffend die Inhaftierung ihrer Mitbewohnerin und Unterlagen betreffend die Entlassung ihres Partners aus der türkischen Luftwaffe).
F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist anzugeben, in welchem Bezug die eingereichten Dokumente zu ihren eigenen Asylgründen stünden und eine ihr drohende Verfolgung belegen würden.
G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihrer Ausbildung, der Verhaftung ihrer Mitbewohnerin und der strafrechtlichen Verfolgung ihres Vaters. Zudem führte sie aus, dass sie ihren damaligen Partner mittlerweile geheiratet habe.
H. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach.
I. Nach Aktenlage hat die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 den türkischen Staatsangehörigen B.______ geheiratet, der über eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorweg ist festzustellen, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Rückweisungsantrag nicht weiter begründet wurde. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde wiederholt geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern dabei ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als von der Beschwerdeführerin gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylbeachtlich. Die Beschwerdeführerin sei von dem von ihr geschilderten Vorfall - der Festnahme und dem Verhör ihrer Mitbewohnerin durch Polizisten der Antiterroreinheit -, der sie zur Ausreise aus der Türkei und zur Asylantragstellung in der Schweiz bewegt habe, selbst nicht betroffen gewesen. So habe sie in der Anhörung angegeben, die Polizisten hätten zwar ihre Mitbewohnerin verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, hätten ihr - der Beschwerdeführerin - aber gleichzeitig versichert, dass die Sache nichts mit ihr zu tun habe und sie beruhigt sein könne. Demnach könne in diesen Ereignissen offensichtlich weder eine bereits erfolgte noch eine zu befürchtende Verfolgung erkannt werde. Abgesehen von ihrer familiären Vorgeschichte habe sie persönlich keine Vorfälle geschildert oder Schwierigkeiten geltend gemacht, weshalb es auch zweifelhaft erscheine, dass sie ihre Reise in die Schweiz am nächsten Tag nach der Verhaftung ihrer Mitbewohnerin tatsächlich aufgrund deren Festnahme angetreten habe. Zudem habe sie weder für die Zeit zwischen ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch noch bis zum Zeitpunkt der Verfügung des SEM weitere Angaben gemacht, Hinweise geliefert oder Beweismittel vorgelegt, die auf ein tatsächliches Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihrer Person schliessen liessen.
Das Vorbringen, ihr Vater sei einen Tag nach dem Putschversuch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Richter festgenommen, für 14 Monate in Untersuchungshaft gesetzt und danach wegen vermeintlicher Verbindungen zur FETÖ zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, sei im Hinblick auf ihre eigene Verfolgungsgefahr nicht relevant. Sie habe keine Vorfälle oder Massnahmen geltend gemacht, wonach sie in diesem Zusammenhang jemals behelligt oder verfolgt worden wäre.
Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung ändern, zumal auch diesen keine Entwicklungen zu entnehmen seien, die auf ihr drohende Verfolgungsmassnahmen hinweisen würden.
6.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Bericht betreffend die Inhaftierung ihrer Mitbewohnerin sei ersichtlich, dass der Verhaftungsgrund nicht deren eigene Aktivitäten, sondern vielmehr diejenigen von früheren Mitbewohnerinnen gewesen seien. Aus diesem Grund könnte auch sie selbst ins Visier der Behörden geraten. Die der Mitbewohnerin gestellten Fragen nach Verbindungen zur FETÖ in der Verwandtschaft seien rechtswidrig. Weiter könne ihr Vater aufgrund des gegen ihn laufenden Prozesses seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Zudem sei ihr Partner als Offizier der türkischen Luftwaffe wegen angeblicher Verbindungen zur FETÖ entlassen worden, weshalb er beschlossen habe, sein Studium in der Schweiz fortzusetzen. Da sie selbst diese Möglichkeit nicht gehabt habe, habe sie innert kurzer Zeit eine Entscheidung treffen und in die Schweiz reisen müssen. Sie und ihr Partner wollten bald heiraten, und ein entsprechender Antrag sei beim zuständigen Zivilstandsamt hängig. Wenn sie zurückkehren müsste, würde dies einen unerträglichen psychischen Druck bei ihr hervorrufen.
7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte A32 Ziff. II).
7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass in den Unterlagen (Aussageprotokoll der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin und - auf Beschwerdeebene eingereicht - Dokumente ihres ehemaligen Partners und heutigen Ehemannes betreffend Entlassung aus der türkischen Luftwaffe wegen angeblicher Beziehungen zur "FETÖ"), auf welche die Beschwerdeführerin in der Hauptsache ihre Asylgründe stützt, keinerlei Verbindungen zur Beschwerdeführerin selbst ersichtlich sind. Die Dokumente betreffen ausschliesslich die Mitbewohnerin sowie den jetzigen Ehemann der Beschwerdeführerin; in den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte finden, dass die türkischen Behörden auch ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben sollten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch auf Aufforderung der Instruktionsrichterin nicht überzeugend darlegen können, inwiefern diese Dokumente eine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgung aufzeigen sollten. Vielmehr hat sie in ihrer Eingabe vom 22. Juni 2025 ihre Aussagen in der Anhörung und in der Beschwerdeschrift wiederholt, ergänzende Ausführungen zur strafrechtlichen Verfolgung ihrer Mitbewohnerin und ihres Vaters gemacht sowie auf die allgemeine Situation von Frauen in der Türkei und ihre Integration in der Schweiz hingewiesen. Des Weiteren hat sie in allgemeiner Weise den unbotmässigen Umgang von Mitgliedern der türkischen Polizei mit jungen Frauen und die Unterstellungen der türkischen Sicherheitsbehörden gegenüber Studierenden in Wohnheimen der FETÖ-Gemeinschaft kritisiert. Diese Erläuterungen sind aber nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu begründen.
7.3 Dasselbe gilt für die verlinkten Unterlagen betreffend das gegen den Vater der Beschwerdeführerin hängige Strafverfahren. Einerseits ist dieses Verfahren zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und dessen Ausgang noch offen. Somit ist noch unklar, ob der Vater wegen angeblicher Verbindungen zu einer Terrororganisation überhaupt verurteilt oder aber freigesprochen wird. Andererseits sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass aufgrund dieses Verfahrens für die übrigen Familienmitgliedern ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes resultiert hätten. Auch das Vorbringen, die Verwandten der Beschwerdeführerin hätten sich aufgrund der Anklage gegen ihren Vater von ihrer Familie abgewandt, vermag keine Asylrelevanz zu entfalten, wie auch die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt hat.
7.4 Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könnte nach einer Rückkehr in die Türkei wie schon ihre Mitbewohnerin festgenommen werden und die türkischen Behörden würden sie daran hindern, ihre Ausbildung zu beenden und einem juristischen Beruf nachgehen zu können, beruhen auf vagen Vermutungen (vgl. SEM-Akte A14 F24, F28 und F32). Aktuell gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden nach ihr gesucht und beispielsweise bei Verwandten nach ihr gefragt oder ihr eine Vorladung zugestellt hätten. Das Vorbringen, die Polizei habe ihre Personalien aufgenommen und eine Fotografie von ihr erstellt, weshalb ihr - wie dies einer anderen jungen türkischen Frau geschehen sei (vgl. Beweismittel SEM Nr. 5 mit Verweis auf einen Eintrag bei "Wikipedia") - eine Verhaftung drohe, vermag eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes jedenfalls nicht zu begründen. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bislang ohne Weiteres jeweils mit gültigen Visa aus der Türkei hat aus- und einreisen können. Nichts deutet darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt von den Behörden als politisch unbequeme Person registriert worden wäre.
7.5 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Partner, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, hätten geheiratet. Gemäss den vorinstanzlichen Akten ist die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 mit B.______, geb. (...), die Ehe eingegangen.
8.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Berufung auf einen potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienband zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Während eines laufenden Asylverfahrens sind dabei erhöhte Anforderungen an diese Kriterien zu stellen und der Bewilligungsanspruch muss "offensichtlich" erscheinen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie ein Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung eingereicht hätte. Zwar verfügt ihr heutiger Ehemann in der Schweiz über eine gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch bei der zuständigen Behörde um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung aufgrund dieser Familienverhältnisse eingereicht hätte, ist aber ebenfalls nicht ersichtlich. Damit sind die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der im Frühjahr bekannt gegebenen Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht anzunehmen.
9.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat schliessen. Sie ist jung, gesund, verfügt über einen Gymnasialabschluss und hat ein Jurastudium begonnen. Sie hat in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz und stammt aus einer eher wohlhabenden Akademikerfamilie. Beide Elternteile sind berufstätig - auch wenn der Vater zurzeit nicht mehr als Richter arbeiten kann. Somit ist nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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