Entscheiddatum: 11.06.2013Publikationsdatum: 19.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3184/2013/wif
Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , angeblich Mali, ... Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - angeblich ein Staatsangehöriger von Mali, welcher bis heute kein heimatliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt hat - am 19. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 30. April 2013 summarisch befragt und am 15. Mai 2013 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei vorbrachte, er stamme aus der Stadt X._______, welche in der Region von Y._______ gelegen sei, ... ,
dass er in X._______ mit seinem Vater zusammengelebt habe, welcher dort bis zu seinem Tod als Händler ein eigenes Geschäft geführt habe,
dass seine Mutter schon lange verstorben sei und er in Mali weder väterlicherseits noch mütterlicherseits irgendwelche Verwandte habe,
dass er an Verwandten einzig noch eine kleine Halbschwester habe, welche mit ihrer Mutter - der zweiten Ehefrau seines Vaters - in Niger lebe,
dass er in X._______ zwar noch einige Freunde und Bekannte habe, diese aber eigentlich nicht wichtig seien,
dass er - nachdem er nie zur Schule gegangen sei - in der Heimat als Fliesenleger gearbeitet und ansonsten seinem Vater geholfen habe,
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den Gründen für sein Asylgesuch im Wesentlichen vorbrachte, er habe in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten, nachdem er im Januar 2013 in X._______ als angeblicher Unterstützer der Islamisten von Soldaten gesucht worden sei, welche auf der Suche nach ihm und nach angeblich versteckten Waffen seinen Vater mit Gewehrkolben erschlagen hätten,
dass er zum Zeitpunkt dieses Vorfalls - am Nachmittag des 11. Januar 2013 und damit am Tag, als die französischen Truppen nach X._______ gekommen seien - gerade unterwegs gewesen sei, um für seinen Vater bei einem Kunden einen Geldbetrag abzuholen,
dass er deshalb von dem Vorfall erst später auf der Strasse von einem Nachbarn gehört habe, worauf er sich für die nächsten drei Wochen bei einem Freund seines Vaters versteckt habe,
dass dann aber - wiederum in seiner Abwesenheit - auch der Freund seines Vaters von den Soldaten abgeholt worden sei, worauf er nach Bamako gereist sei,
dass er jedoch in Bamako aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden nicht sicher gewesen sei, weshalb er seine Heimat mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer dabei auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere sowie den Umständen seiner Ausreise vorbrachte, einen heimatlichen Reisepass habe er noch nie besessen und seine Identitätskarte sei zuhause zurückgeblieben, weshalb er seine Reise mit dem Pass des Sohnes seines Schleppers absolviert habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe seine Heimat am 9. oder 10. April 2013 über den Flughafen von Bamako verlassen, indem er mit seinem Schlepper auf dem Luftweg - mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und über ein ihm unbekannten Transitland - in eine ihm unbekannte Stadt in Deutschland gereist sei, bei welcher es sich aber sicher nicht um Berlin gehandelt habe und von wo er zwei Wochen später respektive am 19. April 2013 in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er für diese Reise 1.5 Millionen CFA bezahlt habe (rund 2'800 Franken), wobei er diesen Betrag seit seiner Besorgung für seinen Vater vom 11. Januar 2013 auf sich getragen habe,
dass er gleichzeitig geltend machte, er könne keine Papiere aus der Heimat beschaffen, da am 11. Januar 2013 alle seine Papiere von den Soldaten mitgenommen worden seien und er von keinem einzigen seiner Kontakte in der Heimat über die Telefonnummer verfüge,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, wobei es die Ausführungen des Beschwerdeführers über den angeblichen Verbleib seiner Reisepapiere, zum angeblichen Verlust aller Kontakte zur Heimat sowie zu den behaupteten Reiseumständen als insgesamt unglaubhaft erklärte,
dass das Bundesamt sodann zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, wobei es die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage - mangels Substanz, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität seiner Angaben und Ausführungen - als reines Konstrukt erkannte,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Juni 2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragte,
dass er dabei an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er diese im Rahmen seiner Eingabe bekräftigte und geltend machte, er habe seine Heimat aus Furcht um seine Sicherheit verlassen müssen,
dass allfällige Widersprüche im Sachverhaltsvortrag alleine aufgrund einer mutmasslich ungenügenden Übersetzung entstanden sein müssten,
dass ihm jedoch in Mali tatsächlich seine Verhaftung durch das Militär und in der Folge - wie seinem Vater - eine Tötung drohe,
dass er mit fremden Papieren in die Schweiz habe reisen müssen, da das Militär seine sämtlichen Papiere konfisziert habe, er sich aber um die Beschaffung anderer Beweismittel bemühen werde, sollte ihm noch ein bisschen Zeit eingeräumt werden,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 4. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 6),
dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Papiere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in dieser Hinsicht - anstelle einer Wiederholung - auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, welchen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzt,
dass weder seine Reisewegschilderungen noch überhaupt seine Angaben zu seiner Person eine verwertbare Substanz aufweisen, sondern er sich in dieser Hinsicht zur Hauptsache bloss in Ausflüchte und reine Behauptungen verliert,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, da die im Wesentlichen substanzlosen Ausführungen des Beschwerdeführers über angebliche Nachstellungen von Seiten malischer Soldaten nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer einzig in der Lage ist, die geographische Lage der Stadt X._______ korrekt wiederzugeben, sich alle weiteren Sachverhaltsschilderungen dagegen vorab in plakativen Elementen erschöpfen, welche an keiner Stelle nachvollziehbar auf eine persönliche Betroffenheit von den behaupteten Ereignissen schliessen lassen,
dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts eingebracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat - angeblich Mali - eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang mit dem BFM festzuhalten bleibt, dass die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden sein kann, im Falle von offenkundig ungenügenden respektive erkennbar irreführenden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen,
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der aufgrund der Aktenlage klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive in seine Heimat,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Lorenz Mauerhofer
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