Entscheiddatum: 14.06.2013Publikationsdatum: 24.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3205/2013law/auj
Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit der Ehefrau B._______, geboren am (...); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (...).
A. Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 reichte ein früherer Rechtsvertreter von A._______ für diesen beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland (Libyen) und ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ein.
B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 erteilte das BFM dem sich mittlerweile in Tunesien aufhaltenden Beschwerdeführer, dessen Mutter in der Schweiz als asylberechtigter Flüchtling lebt, eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
C. Mit Verfügung vom 19. September 2011 hiess das BFM das Asylgesuch von A._______ vom 26. Juli 2011 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
D. Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte A._______ beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit C._______, welche er als seine Ehefrau bezeichnete, und dem gemeinsamen, am (...) 2010 geborenen Sohn D._______, beide wohnhaft in E._______, ein.
E. Das BFM wies A._______ mit Schreiben vom 20. Juli 2012 darauf hin, dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 8. August 2011 als Namen seiner Ehefrau B._______ und als gemeinsamen Sohn F._______, geboren im Jahr 2006, angegeben habe; im Familienzusammenführungsgesuch vom 9. März 2012 hingegen habe er C._______ als seine Ehefrau und D._______ als seinen Sohn, geboren am (...) 2010, bezeichnet. Das Bundesamt forderte A._______ auf, diese widersprüchlichen Angaben zu klären und Fotos seiner Ehefrau und des Sohnes einzureichen.
F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 führte A._______ aus, an der BzP habe er die Namen seiner ersten Ehefrau und des ersten Kindes in Eritrea angegeben, und im Gesuch um Familienzusammenführung die Namen seiner Freundin und des gemeinsamen Kindes. Eine Heirat mit der Freundin sei mangels einer christlichen Kirche in Libyen nicht möglich gewesen.
G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 lehnte das BFM das Gesuch von A._______ um Familienzusammenführung bzw. Familienasyl ab und verweigerte C._______ und dem Kind D._______ die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, C._______ sei nicht die Ehefrau von A._______ aus Eritrea, sondern eine Frau, deren Bekanntschaft er erst nach der Ausreise aus dem Heimatland gemacht habe und mit der er ebenfalls ein gemeinsames Kind habe. Da es sich bei der Frau und dem Kind nicht um Familienangehörige handle, mit welchen er vor der Flucht aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt habe und von denen er durch die Flucht getrennt worden sei, seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt, weshalb das Asylgesuch bzw. das Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) abzuweisen sei.
H. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. April 2013 reichte A._______ beim BFM ein weiteres Gesuch um die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG ein. Darin beantragt er, es sei auf das vorliegende Gesuch für seine Ehefrau B._______ einzutreten, dieser sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, es sei festzustellen dass sie selbstständig die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft von A._______ einzubeziehen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung des Gesuches reichte er die Originale einer Heiratskurkunde einer katholischen Diözese in Eritrea vom 3. Juni 2009 und einer kirchlichen Taufurkunde von B._______ sowie zwei Fotos einer jungen Frau und diverse Transportpapiere ein. Zur Begründung des Gesuches wird im Wesentlichen ausgeführt, die Heiratsurkunde belege, dass A._______ und B._______ am (...) 2004 in Eritrea geheiratet hätten. Die beiden hätten dort im selben Haushalt gelebt, bevor A._______ in die Schweiz geflohen sei. B._______ halte sich derzeit in Khartum auf.
I. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 - eröffnet am 6. Mai 2013 - lehnte das BFM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. Hinsichtlich des Antrages auf Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft hielt das Bundesamt fest, das Gesuch vom 11. April 2013 könne nicht als Asylgesuch aus dem Ausland geprüft werden, da das Parlament am 28. September 2012 die Abschaffung der Botschaftsverfahren beschlossen habe. Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, A._______ sei zwar durch seine Flucht im Juni 2006 von seiner am 11. April 2004 angetrauten Ehefrau B._______ getrennt worden. Er habe jedoch anschliessend mit C._______ in einer neuen Beziehung gelebt, mit dieser ein am (...) 2010 geborenes Kind gezeugt und im März 2012 ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Freundin und das gemeinsame Kind gestellt. Daher stehe fest, dass die Beziehung mit seiner Ehefrau seit mehreren Jahren nicht mehr bestehe, weshalb sein Gesuch um Familienzusammenführung die gesetzlichen Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht erfülle und abzuweisen sei.
J. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 5. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, der Entscheid des BFM vom 2. Mai 2013 sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen, und seiner Ehefrau B._______ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beschwerdebeilagen reichte er eine englischsprachige Stellungnahme, ein fremdsprachiges Schreiben von B._______ samt englischer Übersetzung sowie zwei Transportscheine ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). Nach hiesigem Verständnis beendet ein Flüchtling konkludent die Beziehung zu seiner im Heimatland zurückgebliebenen Ehefrau, wenn er eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin eingeht und mit dieser eine Familie gründet (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer A._______ wurde gemäss seinen Angaben während des Asylverfahrens im Jahr 2005 in den Militärdienst eingezogen, aus dem er im Juni 2006 desertierte. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Sudan reiste er weiter nach Libyen, von wo er sich nach diversen Gefängnisaufenthalten nach Tunesien begab. Am 19. Mai 2011 bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz. Seine Freundin C._______ lernte er nach seiner Ausreise aus Eritrea in Sudan kennen (vgl. Beschwerde vom 5. Juni 2013 S. 1). Am (...) 2010 wurde der gemeinsame Sohn D._______ in G._______ geboren. Am 9. März 2012 reichte A._______ beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit C._______, welche er als seine Ehefrau bezeichnete, und das Kind D._______ ein. Am 11. April 2013 - sechs Wochen, nachdem das BFM das Familienzusammenführungsgesuch mit der Freundin mangels einer vorbestandenen und durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft am 28. Februar 2013 abgewiesen hatte - stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Familienzusammenführung bzw. Familienasyl - diesmal für seine eritreische Ehefrau B._______.
4.2.2 Aufgrund der spärlichen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers steht nicht fest, wann genau die Beziehung zwischen ihm und C._______ begann und wie lange sie gelebt wurde. Dass es sich dabei jedoch nicht um eine "kurze Bekanntschaft" bzw. eine "Affäre" gehandelt haben kann, wie der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene aus naheliegenden Gründen behauptet, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er am 9. März 2012 für die Freundin, welche er als seine Ehefrau ausgab, und das gemeinsame Kind D._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte. Er beabsichtigte mithin, mit der Freundin - nicht mit der Ehefrau - in der Schweiz eine Lebensgemeinschaft zu begründen bzw. wiederaufzunehmen. Auch seine Aussage in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. F), eine Heirat mit der Freundin sei in Libyen mangels einer christlichen Kirche nicht möglich gewesen, lässt den Schluss zu, dass die in Eritrea zurückgebliebene Ehefrau für ihn keine Bedeutung mehr hatte. Indem er nach der Ausreise aus Eritrea eine Beziehung mit C._______ eingegangen ist und mit dieser eine neue Familie gegründet hat, hat er nach hiesigem Verständnis die Beziehung zu seiner Ehefrau B._______ konkludent beendet. Mit dem Versuch, mittels eines Gesuchs um Familienzusammenführung mit der Freundin und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz in einer Familiengemeinschaft zusammenzuleben, hat er das Ende der Beziehung zu seiner Ehefrau schliesslich auch nach aussen hin kundgetan. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er mit der in E._______ lebenden Freundin C._______ seit sieben Monaten keinen Kontakt mehr hat; aus seinen Angaben in der Beschwerde ist ohnehin zu schliessen, dass diese den Kontakt abgebrochen hat, nachdem sie erfahren hat, dass das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihr abgewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun diese Beziehung zu bereuen vorgibt und beteuert, die Ehefrau habe ihm verziehen, ist vorliegend ebenso wenig von Belang wie deren Erklärung im Brief vom 30. Mai 2013, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz wiederaufnehmen zu wollen. Diese Erklärung dürfte zudem ohnehin an einem Willensmangel leiden, da aus dem Schreiben von B._______ nicht ersichtlich ist, dass sie Kenntnis vom erst kürzlich gescheiterten Familienzusammenführungsgesuch ihres Mannes mit seiner Freundin hat.
4.2.3 Hinsichtlich der Ehe zwischen A._______ und B._______ ist ergänzend festzuhalten, dass ersterer sein Gesuch um Familienzusammenführung mit der Ehefrau auf eine kirchliche Heiratskurkunde stützte, gemäss welcher die Eheschliessung am (...) 2004 in Eritrea stattgefunden habe. In diesem Zeitpunkt wären der Beschwerdeführer 15 und B._______ 13 Jahre alt gewesen. Dass die katholische Kirche in Eritrea ein Paar im Kindesalter getraut haben soll, ist nicht glaubhaft, da ein Eheschluss aufgrund des nicht erreichten Mindestalters (14 Jahre für Frauen; 16 Jahre für Männer) nach kanonischem Recht ausgeschlossen wäre. Gleichzeitig erwähnte der Beschwerdeführer eine Ehegattin namens B._______ erstmals anlässlich der BzP am 8. August 2011, wobei er erklärte, sie sei im Zeitpunkt der Heirat zirka 19 Jahre alt gewesen, und er habe mit ihr einen im Jahr 2006 geborenen Sohn, F._______ (vgl. act. B4/10 S. 2 f.). Diese Aussage zum Alter der Ehefrau lässt sich nicht mit den obigen Angaben vereinbaren.
4.2.4 B._______ macht im Schreiben vom 30. Mai 2013 geltend, wegen der Ausreise ihres Mannes durch die eritreische Regierung bedroht worden zu sein und daher ohne ihr Kind nach Sudan geflüchtet zu sein. Dort habe sie nun wegen ihre Religion Probleme und überdies Angst vor den "Leuten von Rashayda". Zu diesen Vorbringen ist festzustellen, dass - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - die ehemals in Art. 20 AsylG vorgesehene Möglichkeit, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, aufgehoben wurde
4.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung mehr besteht. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung mit B._______ offensichtlich nicht erfüllt.
4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und der in Sudan befindlichen Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger
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