Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 04.07.2024Publikationsdatum: 16.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3211/2024 law/gnb
Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein burundischer Staatsangehöriger, suchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalienblatt an, er sei am (...) geboren.
B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte.
C.
C.a Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 20. Januar 2023 die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. Am 26. Juni 2023 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch.
C.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Stadtteil B._______ in C._______ geboren. Seine Ethnie sei ihm nicht bekannt. Seine Eltern seien verstorben, als er noch sehr jung gewesen sei. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Grossmutter in B._______ in C._______ gelebt. Er kenne keine Verwandten in Burundi. Er habe einen älteren Bruder, den er nicht kenne beziehungsweise der letzte Kontakt zu ihm sei schon sehr lange her. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits, den er aber nicht gut kenne. Er wisse auch nicht, wie er mit diesem verwandt sei. (...) habe er mit der Schule angefangen. Mit (...) Jahren habe er die 9. Klasse abgeschlossen, wobei er die 7. Klasse wiederholt habe. Er sei jeweils mit dem Bus in den Stadtteil D._______ zur Schule (...) gefahren, wobei er im Zentrum habe umsteigen müssen. Nach dem Abschluss der Schule sei er noch etwa zwei bis drei Monate in Burundi geblieben. Im August oder September 2022 seien zwei Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn für die lmbonerakure rekrutieren wollen. Er wisse nicht, wo er gewesen sei, aber er sei nicht zu Hause gewesen. Die beiden Männer hätten seiner Grossmutter gesagt, wenn er nicht einverstanden sei, dann würden sie ihm etwas Schlechtes antun. Er wisse von keinen weiteren Kontaktversuchen der beiden Männer oder von lmbonerakure vor oder nach diesem Vorfall. Er habe nicht mehr so viel Zeit zu Hause verbracht. Ausserdem seien sie nachts gekommen und seine Grossmutter habe ihn dann versteckt und gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Nach dem ersten Mal seien sie wieder gekommen, meistens nachts. Einmal habe seine Grossmutter gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Dann seien die Männer ins Haus gekommen, um dies zu überprüfen. Das nächste Mal seien sie, nachdem seine Grossmutter gesagt habe, er sei nicht zu Hause, gegangen. Die lmbonerakure hätten in dieser Zeit mehrere Jugendliche gesucht. Er wisse nicht, warum diese zwei Männer auch zu ihm gekommen seien. Die Gruppe lmbonerakure habe viele Mitglieder. Am 17. November 2022 habe er Burundi legal verlassen.
D. Am 1. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
E. Die kroatischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen am 15. Februar 2023 gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ab und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert.
F. In seinem Gutachten vom 20. Februar 2023 kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des (...) zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 16.1 Jahren ausgegangen werden. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...]) könne nicht zutreffen.
G. Nach der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2023 (vgl. Bst. C.a), verfügte das SEM am 29. Juni 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und am 5. Juli 2023 die Zuweisung in den Kanton E._______, wo der Beschwerdeführer den (...) mit seiner Rechtsvertretung beauftragte.
H. Am 6. September 2023 gab das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung gingen am 31. Januar 2024 beim SEM ein.
I. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 Gelegenheit gegeben, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und zur Absicht des SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2004 anzupassen, zu äussern.
J. Die Rechtsvertretung nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. April 2024 Stellung. In dieser wurde am vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter festgehalten.
K. In der Folge änderte das SEM am 12. April 2024 das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk).
L. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
Geburtsurkunde vom (...) (in Kopie);
Schülerausweis vom September 2019 (in Kopie);
Schulzeugnis für das Schuljahr 2019-2020 (in Kopie);
Todesschein der Grossmutter vom 15. Februar 2024 (in Kopie);
Identitätskarte der Grossmutter (in Kopie).
M. Mit Verfügung vom 16. April 2024 - eröffnet am 22. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und hielt fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 7).
N. Der Beschwerdeführer liess mit italienischsprachiger Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und/oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Sendungsverfolgung der Post und einer Vollmacht - eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde vom 25. April 2024 sowie die Eingabe der Rechtsvertretung an das SEM vom 2. April 2024 (vgl. Bst. J) bei.
O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.
P. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Q. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 beantragte die Rechtsvertreterin, es sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2024 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 ab.
R. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 19. Juni 2024 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Asylentscheid des SEM (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Dispositivziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung), wobei in diesem Rahmen an der geltend gemachten Minderjährigkeit festgehalten wird. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung) wird dagegen nicht angefochten und bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1
6.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Auch habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Schulbesuch gemacht. In der Erstbefragung habe er ausgesagt, dass er (...) eingeschult worden sei und die 9. Klasse, mit Wiederholung der 7. Klasse, abgeschlossen habe. Danach sei er noch zwei bis drei Monate in Burundi geblieben. Bei einem zehn Jahre dauernden Schulbesuch hätte er allerdings (...), mit notabene (...) Jahren, eingeschult werden müssen oder wäre (...) ausgereist. Sodann würden seine Aussagen zum Erhalt der Kopie der Geburtsurkunde seinen anderen Aussagen zu seiner Familie widersprechen. In der Erstbefragung habe er ausgesagt, er kenne keine Verwandten in Burundi. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, sein Onkel habe ihm diese Kopie zukommen lassen. Das im medizinischen Altersgutachten errechnete Mindestalter von 16.1 Jahren liege weit über dem von ihm anlässlich der Gesuchseinreichung angegebenen Alter von (...), was aufzeige, dass die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde eine Fälschung sein müsse, ihm nicht gehöre oder illegal erworben worden sei. Der Botschaftsbericht bestätige die Feststellung des SEM, dass es sich bei der Geburtsurkunde um eine Fälschung handle, zumal sie im Register der Gemeinde nicht existiere. Die Unterschrift des Beamten sei eine Imitation. Der auf dem Schülerausweis angegebene Jahrgang (...) könne im Hinblick auf das Resultat des medizinischen Altersgutachtens nicht stimmen. Daher sei dieses Dokument ebenfalls als Fälschung oder als unrechtmässig erworben anzusehen. In der Stellungnahme schreibe die Rechtsvertretung, dass der Onkel, der die Kopie der Geburtsurkunde für ihn beschafft habe, daran arbeite, Originale oder Duplikate der Dokumente zu beschaffen. Zum Umstand, dass das angegebene Geburtsdatum in den eingereichten Dokumenten aufgrund des errechneten Mindestalters im medizinischen Gutachten nicht zutreffen könne, äussere sich die Rechtsvertretung jedoch nicht. Daher müsse nicht auf die allfällige Beschaffung von Originalen oder Duplikaten dieser Dokumente gewartet werden. Soweit die Rechtsvertretung in der Stellungnahme die Qualität der Botschaftsabklärung bemängle, sei festzuhalten, dass Letztere nicht ins Gewicht falle, weshalb deren Qualität keiner genaueren Analyse bedürfe. Zwar weise das Altersgutachten ein minderjähriges Mindestalter des Beschwerdeführers von damals 16.1 Jahren aus. Allerdings sei auch von einem durchschnittlichen Alter von 18 bis 22 Jahren auszugehen. In Anbetracht der Gausschen Kurve, in der sich die Resultate der Altersabklärung bewegen dürften, sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der medizinischen Abklärung zwischen 16.1 und 17.9 Jahren bewegt habe. Viel wahrscheinlicher erscheine eine Volljährigkeit im Alter zwischen 18 und 22 Jahren. Insgesamt sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Einreichung seines Asylgesuchs die Volljährigkeit erreicht.
6.1.2 Im Weiteren habe er in der Anhörung zuerst gesagt, es habe nur einen Rekrutierungsversuch der lmbonerakure gegeben, bei dem er nicht zu Hause gewesen sei. Er wisse von keinen weiteren Rekrutierungsversuchen. Danach habe er gesagt, dass sie nachts gekommen seien und seine Grossmutter ihn versteckt habe. Im rechtlichen Gehör habe er schliesslich gesagt, sie seien mehrmals gekommen. Manchmal sei er zu Hause gewesen und manchmal nicht. Zudem habe er die Aufforderung, den Rekrutierungsversuch durch die lmbonerakure ausführlich zu schildern, mit einem einzigen Satz beantwortet, nämlich dass er nicht zu Hause gewesen sei. Obwohl er später ausgesagt habe, es habe mehrere Rekrutierungsversuche gegeben, bei denen er teilweise auch zu Hause gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, den Ablauf eines solchen Rekrutierungsversuchs annähernd erlebnisbasiert zu beschreiben. Gewissen Fragen sei er gänzlich ausgewichen. Er sei zwei Mal danach gefragt worden, wo seine Grossmutter ihn jeweils versteckt habe. Erst beim zweiten Mal habe er dazu schlicht erwähnt, dass er drinnen gewesen sei und die Männer nach der Aussage seiner Grossmutter, er sei nicht zu Hause, wieder gegangen seien. Seine Schilderung der Ereignisse enthalte demnach keine Attribute, die auf ein tatsächliches Erleben hindeuten könnten.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM stütze sich zur Begründung seines Entscheides vollumfänglich auf das Altersgutachten, dem jedoch ein mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmendes Mindestalter zu entnehmen sei. Ausserdem bestünden hinsichtlich Körperbau, Erbgut und Knochenstruktur der afrikanischen Bevölkerung grosse Unterschiede im Vergleich zur europäischen Bevölkerung. Im Gutachten werde darauf hingewiesen, dass keine vergleichenden Studien über die männliche Bevölkerung Burundis existieren würden. Daher müsse das Gutachten im Verbund mit den anderen vorgelegten Elementen bewertet werden. Das SEM erachte die Beweismittel, die das minderjährige Alter des Beschwerdeführers belegen würden, als irrelevant, da sie nicht mit der im Gutachten festgestellten überwiegenden Wahrscheinlichkeit übereinstimmen würden. Diesem Argument könne nicht gefolgt werden, da ein Durchschnittswert ein Minimum und ein Maximum erfordere. Vorliegend stimme das angegebene mit dem nachgewiesenen Mindestalter überein. Durch die mit der Beschwerde eingereichte beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde stünden das Alter und das Geburtsdatum (...) zweifelsfrei fest. Die Botschaftsabklärung erkläre keineswegs, wie es sein könne, dass die Unterschrift auf der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Geburtsurkunde eine Nachahmung sein könne, wenn man bedenke, dass sie im Jahre (...) unterzeichnet worden sei. Es werde kein Referenzmuster erwähnt und es gebe auch keine anderen Informationen über den Beamten, der den Akt unterzeichnet habe. Auch werde nicht angegeben, wie die Recherche bei der Gemeinde C._______ habe durchgeführt werden können, zumal die mit der Abklärung beauftragte Person sich an die Behörde hätte wenden müssen, ohne konkrete Angaben über den Beschwerdeführer zu machen. Was den Schulbesuch anbelange, habe der Onkel bei der Schule Kopien des Zeugnisses und der Schülerausweises erhältlich gemacht, welche das SEM nicht berücksichtigt habe. Gemäss dem Zeugnis habe der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/2020 die (...) Klasse besucht, womit er die Schule, wie im burundischen Schulsystem vorgesehen, im Jahre (...) mit fast sechs Jahren begonnen habe. Was die Einwände gegen die Botschaftsabklärung anbelange, werde vollumfänglich auf die Stellungnahme vom 2. April 2024 verwiesen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, und er sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Minderjähriger zu betrachten.
6.2.2 Im Weiteren müsse bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers dessen junges Alter berücksichtigt werden. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er mehrmals von den Imbonerakure gesucht worden und ihm mit Hilfe seiner Grossmutter die Flucht gelungen sei. Diese Gruppe sei dafür berüchtigt, dass sie Jugendliche und Kinder zwangsrekrutiere, was oft mit der Verletzung der Grundrechte oder sexueller Gewalt einhergehe. Menschen, die sich weigern würden, der Gruppe beizutreten, würden riskieren, Opfer von Misshandlungen, Entführungen und Hinrichtungen zu werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Bereits die erste Suche durch die Imbonerakure hätten die Grossmutter veranlasst, über die Organisation der Ausreise nachzudenken. In der Zwischenzeit hätten sie weitere Male nach dem Beschwerdeführer gesucht, ohne ihn finden zu können. Es treffe nicht zu, dass seine Beschreibung der Ereignisse keine qualitativen Kriterien enthalten würden, welche auf ein tatsächliches Erleben hindeuten würden. Oft könnten beängstigende Umstände die Art und Weise beeinflussen, wie Tatsachen berichtet würden, besonders bei einer jungen Person.
7.1
7.1.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten:
7.1.2 Dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des (...) vom 20. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung 16.1 Jahre betrug. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Altersgutachten jedoch keine verlässliche Aussage darüber, ob eine Voll- oder eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher ist, zumal aufgrund der festgestellten beidseitigen anatomischen Normvariante die Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden konnten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Der Einwand in der Beschwerde, das im Altersgutachten angeführte Mindestalter stimme mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, ist tatsachenwidrig, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung am 16. Februar 2023 (...) Jahre alt gewesen sein will. Demnach erscheint das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum vom (...) ungeachtet des Fehlens von Vergleichsstudien zu einer männlichen Population aus Burundi kaum wahrscheinlich.
7.1.3 Folglich ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Kopien der Geburtsurkunde, des Schülerausweises und eines Schulzeugnisses) seien entweder gefälscht oder unrechtmässig erworben. Auch die mit der Beschwerde nachgereichte beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde ist nicht geeignet, das Geburtsdatum vom (...) glaubhaft zu machen.
7.1.4 Was den Schulbesuch des Beschwerdeführers anbelangt, wird auch in der Beschwerde an seiner Einschulung im Jahre (...) festgehalten (vgl. Beschwerde S. 4). Dieses Einschulungsjahr erweist sich jedoch als offensichtlich unmöglich, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im November 2022 (...) Schuljahre absolviert haben will (Vollendung der [...] Klasse bei Wiederholung der [...] Klasse [vgl. SEM-act. {...}-16/11 Ziff. 1.17.04]). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Kinder in Burundi in der Regel im Alter von sechs Jahren eingeschult werden (vgl. scholaro database, Education System in Burundi, , abgerufen am 25.06.2024; World Bank, Burundi: Addressing the Challenges and Opportunities in Basic Education, vom 31. Dezember 2018, S. 38, , abgerufen am 25.06.2024), ist vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2022 mindestens (...) Jahre alt gewesen.
7.1.5 Weitere Zweifel an der Wahrheit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Biografie ergeben sich durch seine widersprüchlichen Angaben seine Verwandtschaft betreffend (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Ziff. 3.01; [...]-29/13 F20 ff.) und seine vagen Angaben im Zusammenhang mit seiner Heimatstadt (vgl. etwa SEM-act. [...]-29/13 F29 f., F45 ff., F59 ff.). Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Abklärungen der Botschaft nicht ins Gewicht fallen würden, weshalb deren Qualität keiner genaueren Analyse bedürfe.
7.1.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Volljährigkeit erreicht hat.
7.2 Schliesslich begründete die Vorinstanz überzeugend, weshalb das Vorbringen die versuchte Rekrutierung für die Imbonerakure betreffend den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. In der Beschwerde wird mit den Einwänden, der Beschwerdeführer sei ein Waisenkind, der vor kurzem seine Grossmutter, die ihn grossgezogen habe, verloren habe, und seine Beziehung zu seinem Onkel sei nicht derart, dass dieser ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen würde, nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Vielmehr ist mit Verweis auf die Erwägung 7 festzuhalten, dass die behauptete Minderjährigkeit und die vorgebrachte Biografie als unglaubhaft zu erachten sind. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. Juni 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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