Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 30.05.2024Publikationsdatum: 12.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3224/2024
Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer erhielt am 1. Juni 2010 von den schweizerischen Behörden eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung mit seiner Mutter B._______, welcher am 19. Februar 2010 Asyl gewährt worden war. In der Folge reiste er in die Schweiz ein und ihm wurde am 26. Oktober 2010 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls Asyl gewährt.
B. Mit Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (...) September 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte namentlich zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten verurteilt und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b und d StGB (SR 311.0) für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen.
C. Das SEM stellte mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 29. April 2024 fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen. Zur Begründung führte es aus, das Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (...) September 2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) erlösche das Asyl, sobald eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden sei.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er sei bemüht, in der Schweiz ein anständiges Leben zu führen und sich zu integrieren. Er sei in herausfordernden Umständen aufgewachsen, habe seinen leiblichen Vater nie kennengelernt und sei bis im Alter von zehn Jahren von seiner Grossmutter aufgezogen worden. Zu seiner Mutter habe er erst in der Schweiz eine nahe Beziehung aufbauen können. Er sei dankbar für die ihm gewährten Möglichkeiten und schätze diese sehr. Aufgrund von Fehlentscheidungen sowie seiner damaligen Naivität und Unreife sei er jedoch auf eine kriminelle Bahn geraten, was er zutiefst bereue. Zwischenzeitlich verstehe er, was er getan habe, könne seine Handlungen reflektieren und habe erkannt, dass er an seinem Leben grundlegend etwas ändern müsse. In der Justizvollzugsanstalt gehe er regelmässiger Arbeit nach, besuche erfolgreich die Schule und beteilige sich am Alltag. Seine Mutter und seine Schwester seien seine wichtigsten Bezugspersonen und sie motivierten ihn, sein Leben nachhaltig zum Besseren zu verändern. Er wisse nun, dass es für ein gutes Leben in der Schweiz Struktur und eine reguläre Arbeit brauche und er sei bereit, sich darum zu bemühen. Vor diesem Hintergrund bitte er darum, ihm sein Aufenthaltsrecht nicht zu entziehen.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist folglich darauf einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 72 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In seiner Beschwerdeeingabe legt der Beschwerdeführer seine persönlichen Umstände dar und ersucht sinngemäss darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von einem Erlöschen des Asyls abzusehen.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erlischt das Asyl unter anderem dann, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (...) September 2023 unter anderem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b und d StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt sind. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem biografischen Hintergrund sowie seinen Absichten, wie er sein Leben in Zukunft gestalten möchte, nichts zu ändern. Beim Erlöschen des Asyls handelt es sich um die gesetzliche Folge einer rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Landesverweisung. Es ist Sache des Strafgerichts, die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen und allenfalls aufgrund eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. Liegt hingegen eine rechtskräftig angeordnete Landesverweisung vor, tritt die Rechtsfolge von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG ein und den Asylbehörden kommt in diesem Zusammenhang kein Ermessenspielraum zu. Wie vorliegend aus den Akten hervorgeht - und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird - wurde die vom Kantonsgericht C._______ angeordnete Landesverweisung rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl erloschen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren ausschliesslich das Erlöschen des Asyls betrifft, nicht indessen den Flüchtlingsstatus oder eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann