Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 24.04.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3236/2025
Urteil vom 24. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. April 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. Februar 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. In der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gaben sie an, sie hätten zuvor bereits in Frankreich einen Schutzstatus erhalten, welcher zwischenzeitlich annulliert worden sei. Zudem verfügten sie über kanadische Besuchervisa.
B.
B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Februar 2024 über die zugewiesene Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Es stellte dabei fest, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Frankreich sowie in Kanada verfügten und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
B.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Februar 2024 erklärten die Beschwerdeführenden, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Ihr Schutzstatus in Frankreich sei am 18. Januar 2024 annulliert worden, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könnten.
B.c In einer weiteren, vom 28. Februar 2024 datierenden Eingabe (Eingang beim SEM am 4. März 2024) reichte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine persönliche Stellungnahme ein. Sie führte darin aus, ihr Schutzstatus in Frankreich sei am 18. Januar 2024 aufgehoben worden, nachdem sie ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen Präfektur gestellt und ihre provisorische Aufenthaltskarte abgegeben habe. Das kanadische Visum sei für ihre Familie vor langer Zeit obsolet geworden, aufgrund der langen Wartezeit und weil sich ihre Interessen und Prioritäten verändert hätten. Sie habe die kanadische Botschaft in Lyon kontaktiert im Hinblick auf die Annullierung des Besuchervisums, daraufhin aber die Antwort erhalten, bereits ausgestellte Visa könnten nicht annulliert werden.
Der Eingabe lag eine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber den französischen Behörden vom 18. Januar 2024 bei, wonach sie das französische Territorium definitiv verlasse und auf ihren temporären Schutz verzichte. Weiter wurde ein Internetausdruck betreffend die Erneuerung des provisorischen Aufenthaltstitels für ukrainische Flüchtlinge in Frankreich eingereicht.
B.d Mit Schreiben vom 2. März 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Motivation für die Stellung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Darin verwies sie zunächst auf die hohe Lebensqualität und die Sicherheit, welche ein gutes Umfeld für die Entwicklung der Kinder biete. Die Frage eines Umzugs in die Schweiz sei aufgekommen, nachdem ihr älterer Sohn (...) in (...) geworden sei und eine (...) erhalten habe. Dies eröffne ihm die Möglichkeit, an internationalen Wettkämpfen als Teil des Schweizer Teams teilzunehmen. Ein erhebliches Hindernis habe aber ihr Wohnsitz in Frankreich dargestellt, ungeachtet dessen Grenznähe. Der zuständige Sportverband habe ihnen nahegelegt, nach D._______ zu ziehen, damit ihr Sohn unter besseren Bedingungen trainieren könne. Sie seien überzeugt, dass die Stadt D._______ angesichts der sportlichen Infrastruktur und der vorhandenen Unterstützung die beste Umgebung biete für die Entwicklung der sportlichen Kompetenzen und der Karriere ihres Sohnes. Als Beweismittel wurden ein Empfehlungsschreiben des verantwortlichen Trainers, eine Bestätigung des schweizerischen Verbands (...) sowie zwei Unterstützungsschreiben eingereicht.
C. Mit Verfügung vom 2. April 2025 - eröffnet am 7. April 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. April 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit entsprechenden Beilagen ein.
E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 2. April 2025. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Gegebenenfalls sei die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde, das Einholen von Beweismitteln betreffend ihre Integration sowie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über den bei den kantonalen Behörden eingereichten Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - zwei Schulbestätigungen, eine Auszeichnung für B._______, ein Schreiben des Schweizer (...) vom 15. April 2025, eine Bestätigung betreffend Freiwilligenarbeit, ein Unterstützungsschreiben und ein von B._______ ausgefüllter Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei.
F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 13. Mai 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn B._______ auf, eine Vollmacht zugunsten der Beschwerdeführerin oder eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie um Einholen von Nachweisen zur Integration wurden abgewiesen, ebenso der Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das von B._______ bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine von ihrem Sohn B._______ unterzeichnete Vollmacht zu ihren Gunsten zukommen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
1.4 Auf Beschwerdeebene wird eventualiter beantragt, es sei ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen (vgl. S. 11 der Beschwerde). In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht näher ausgeführt, weshalb die Durchführung eines Asylverfahrens angezeigt sein könnte. Auch im vorinstanzlichen Verfahren wurde nichts vorgebracht, was auf eine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeuten könnte und die Eröffnung eines Asylverfahrens rechtfertigen würde. Diese Frage war denn auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Bei dieser Sachlage ist auf den unbegründet gebliebenen Antrag, eventualiter sei ein Asylverfahren zu eröffnen, nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführenden über französische Schutztitel verfügten. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels nichts, sofern dieser wiedererworben werden könne. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Selbst wenn der Schutzstatus in Frankreich - etwa wegen der Weiterreise in die Schweiz oder durch Verzicht - zwischenzeitlich beendet worden sein sollte, sei es weiterhin möglich, in Frankreich erneut um vor-übergehenden Schutz zu ersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführenden nicht wiederum einen Schutzstatus erhalten sollten.
Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könnten die Beschwerdeführenden problemlos nach Frankreich zurückkehren. Dort könnten sie ihren allenfalls beendeten Schutztitel reaktivieren respektive erneut Schutz erhalten, weshalb sich den Akten keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen liessen. Weiter bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Vorliegend werde geltend gemacht, dass die Trainingsmöglichkeiten für B._______ in der Schweiz besser seien. Dies reiche jedoch nicht aus, um von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten zuvor im Département E._______ gelebt, welches sich in unmittelbarer Nähe zur Schweizer Grenze befinde. Dies ermögliche es, auch ohne Wohnsitz in der Schweiz weiterhin hier zu trainieren. Hinsichtlich des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei festzuhalten, dass daraus kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden könne. Die Kinder der Beschwerdeführerin kehrten mit ihr zusammen nach Frankreich zurück, wobei davon auszugehen sei, dass sie sich dort angesichts ihres früheren Aufenthalts schnell wieder integrieren könnten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden stammten aus der Stadt F._______ (Oblast G._______), welche von russischen Truppen besetzt worden sei. Sie seien vor dem Krieg nach Frankreich geflohen in die Ortschaft H._______, wo sie von Bekannten beherbergt worden seien. Auf der Suche nach einem Sportverein für B._______ hätten sie einen (...) in D._______ gefunden, wo er ein intensives Training aufgenommen habe. Das Ankommen in Frankreich sei sehr schwierig gewesen, da es keine Schulklassen oder Unterstützung für fremdsprachige Kinder gegeben habe. Dies habe sich auf das psychische Wohlbefinden der beiden Söhne ausgewirkt. Der (...) von D._______ sei eine erhebliche moralische und praktische Stütze gewesen. B._______ habe für das Training täglich mehrere Stunden Weg auf sich nehmen müssen, dank dem Sport aber auch Fortschritte beim Erlernen der Sprache gemacht. Die ganze Familie sei durch Trainer, Vereinskollegen und andere Eltern unterstützt worden. In der Folge sei B._______ (...) in (...) geworden und habe die Schweiz erfolgreich an internationalen Wettkämpfen vertreten. Angesichts dieser Ergebnisse habe der zuständige Verband ihnen nahegelegt, nach D._______ umzuziehen, damit er eine Sportklasse besuchen könne und mehr Zeit für die Trainings habe. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich im Januar 2024 entschieden, Frankreich zu verlassen. Sie hätten daher auf den französischen Schutzstatus verzichtet und seien in die Schweiz gezogen. Hier hätten sie sich gut in die Gesellschaft integriert und begonnen, ein weitgehend normales Leben zu führen. F._______ sei dagegen anhaltend unter russischer Besetzung und ein Ende des Krieges sei nicht in Sicht. An ihrem Herkunftsort drohe ihnen folglich eine unmenschliche, erniedrigende und diskriminierende Behandlung. Eine Wegweisung nach Frankreich würde zu einer Rückkehr in die Ukraine führen, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.
Weiter hätten die französischen Behörden die freiwillige Aufgabe des Schutzstatus bestätigt, dabei aber klar signalisiert, dessen Wiedererlangung könne nicht garantiert werden. Dies setze die Beschwerdeführenden einer grossen juristischen und sozialen Unsicherheit aus. In Frankreich habe es an ihrem Wohnort an effizienten Integrationsmöglichkeiten gefehlt, weshalb der Verzicht auf den Schutzstatus im Interesse der Familie erfolgt sei. Trotz dessen Annullierung halte der Krieg in der Ukraine an und eine Rückkehr in ihre Herkunftsregion würde eine schwerwiegende Gefährdung ihres Lebens bedeuten. Frankreich habe es versäumt, ihnen durch einen angemessenen und dauerhaften Schutz eine langfristige Perspektive zu eröffnen. Demgegenüber sei B._______ darauf angewiesen, in der Schweiz zu wohnen und zu studieren, damit er sich umfassend auf die Teilnahme an (internationalen) Sportwettbewerben vorbereiten könne. In der Schweiz werde er optimal gefördert und könne sowohl die Schule besuchen als auch sportlich aktiv sein. Es sei nicht möglich, auf diesem Niveau Sport zu treiben und täglich zwischen Frankreich und der Schweiz zu pendeln. Eine vergleichbare Trainingsinfrastruktur sei in Frankreich nicht verfügbar, was im Schreiben des (...) bestätigt werde. Ferner seien beide Kinder sowohl schulisch als auch sozial in der Schweiz bereits gut integriert. Der jüngere Sohn habe sprachlich grosse Fortschritte gemacht und fühle sich in der Schule wohl, anders als in Frankreich. Eine Rückkehr liefe dem Kindeswohl zuwider, welches gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu beachten sei. Es würde nicht nur eine sportliche Karriere zerstört, sondern der ganze Lebensweg der Kinder beeinträchtigt. Der Wegfall des sozialen Umfelds und der Unterstützung in der Schweiz setzte sie ferner dem Risiko aus, psychische Beeinträchtigungen zu entwickeln.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Personengruppe als schutzberechtigt definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie vorliegend in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 präzisiert. Die gesuchstellende Person muss hierfür zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
6.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss den Akten hielten sie sich jedoch ab Mai 2022 in Frankreich auf und verfügten dort über einen temporären Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich.
6.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell nicht mehr über einen gültigen französischen Schutztitel verfügen, da sie am 18. Januar 2024 freiwillig darauf verzichtet und ihre temporären Aufenthaltsbewilligungen abgegeben haben. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Daran ändert auch der zweijährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vor-übergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (letztlich erfolglose) Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Frankreich für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Frankreich erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
6.3 Als ukrainische Staatsangehörige können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei und zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie selbständig nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen.
6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es hat folglich ihre Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerde einlässlich zur Situation an ihrem Herkunftsort in der Ukraine und legen dar, dass sie nicht dorthin zurückkehren könnten. Entscheidend ist jedoch, ob es Gründe gibt, welche eine Rückkehr nach Frankreich unzulässig erscheinen lassen könnten. Weshalb ihnen in Frankreich eine Abschiebung in die Ukraine drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich. Aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 6) ist vielmehr davon auszugehen, dass Frankreich ihnen erneut einen (temporären) Aufenthaltstitel ausstellen würde, zumal es aufgrund des EU-Rechts dazu verpflichtet ist. Ferner ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots sind ebenfalls nicht ersichtlich. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nichts Gegenteiliges vor. Sie verweisen lediglich auf ihre allgemeinen Lebensumstände in Frankreich sowie unzureichende Integrationsmöglichkeiten, was indessen unerheblich ist für die Beurteilung der Frage, ob sie in dort adäquaten Schutz erhalten. Es geht daraus in keiner Weise hervor, dass sie dort einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Es obliegt den betroffenen Personen, diese Regelvermutung gegebenenfalls umzustossen (vgl. etwa Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3).
8.3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Umzug in die Schweiz in erster Linie mit der sportlichen Aktivität ihres älteren Sohnes B._______, welcher auf einem hohen Niveau (...) betreibe und in diesem Zusammenhang auf die in der Schweiz vorhandenen Strukturen angewiesen sei. Zudem werde der jüngere Sohn C._______ in der Schule angemessen gefördert; er habe sich sozial eingegliedert und fühle sich wohl. Auch für sie selbst seien die Integrationsmöglichkeiten besser und sie habe - unter anderem dank der Unterstützung aus dem Umfeld des Sportvereins - hier ein weitgehend normales Leben aufbauen können.
8.3.4 Es wird nicht verkannt, dass der Aufenthalt in der Schweiz für B._______ im Hinblick auf seine sportliche und berufliche Entwicklung wünschenswert wäre. Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht ebenfalls hervor, dass es sich bei ihm um einen talentierten Sportler mit grossem Potenzial handelt, welcher in D._______ von guten Strukturen und Trainingsbedingungen profitieren kann. Das Asylrecht sowie die vorläufige Aufnahme dienen jedoch nicht dazu, den betroffenen Personen optimale Lebensbedingungen zu verschaffen oder ihnen den Aufenthalt in einem Staat zu ermöglichen, welcher im Hinblick auf ihre sportlichen Ambitionen geeignet erscheint. Vielmehr geht es darum, den Betroffenen Schutz vor einer Kriegssituation oder einer Lage allgemeiner Gewalt zu gewähren respektive zu verhindern, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Auch wenn sich die Lebensumstände, Unterstützung bei der Integration sowie Schul- und Trainingsmöglichkeiten in Frankreich von jenen in der Schweiz unterscheiden, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Rückkehr dorthin sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden geht nicht hervor, dass ihnen dies in Frankreich verweigert worden wäre. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zudem verfügen sie dort offenbar über Bezugspersonen, da sie nach der Flucht aus der Ukraine bei Bekannten der Eltern der Beschwerdeführerin in H._______ untergekommen sind (vgl. Beschwerde, S. 3). Das Zentrum dieser Ortschaft liegt gerade einmal zwei Kilometer von ihrem aktuellen Wohnort I._______ (Kanton J._______) entfernt. Es kann somit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass B._______ weiterhin in D._______ trainieren kann, was er auch bereits während seines Aufenthalts in Frankreich getan hat. Auch wenn dies ein Training auf hohem Niveau erschwert, ergibt sich daraus keine Notlage, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführenden haben in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die oben erwähnte gesetzliche Vermutung (vgl. E. 8.3.2) umzustossen.
8.3.5 Sodann können die Beschwerdeführenden aus der geltend gemachten guten Integration in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG bei einer Rückkehr nach Frankreich darzutun. Im Zusammenhang mit dem vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) hat das SEM zur Recht darauf hingewiesen, dass daraus kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann. Dennoch ist das Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen sowie zu den betreffenden Kriterien BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Angesichts des zweijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist praxisgemäss noch nicht von einer Verwurzelung hierzulande auszugehen. Ausserdem kehren die Söhne mit ihrer Mutter als Familieneinheit nach Frankreich zurück und können sich dort gemeinsam wieder eingliedern, wobei ihnen die geltend gemachten Fortschritte beim Erlernen der französischen Sprache behilflich sein dürften.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar, da den Beschwerdeführenden in Frankreich keine konkrete Gefährdung droht.
8.4
8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, können die Beschwerdeführenden als ukrainische Staatsangehörige ohne Weiteres in Frankreich einreisen. Zudem obliegt es ihnen, sich bei den zuständigen Behörden die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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