Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 08.05.2025Publikationsdatum: 21.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3260/2022
Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 28. Februar 2022 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus A._______ (kurdisch: B._______), Gouvernement C._______. Als das Dorf im Jahr (...) vom Islamischen Staat (IS) zerstört worden sei, seien er und seine Familie nach Syrien geflohen. Später seien sie in den Irak zurückgekehrt, zunächst in das Grenzdorf D._______ und im Jahr (...) nach E._______ (Distrikt F._______, Gouvernement C._______). Im Juni (...) sei seine Mutter gestorben. Sein Vater habe daraufhin eine andere Frau geheiratet. Im Juni respektive September (...) - er sei kurz zuvor (...) Jahre alt geworden - hätten Angehörige der Miliz (...) sowie der (...), welche im Geschäft seines Vaters eingekauft hätten, vorgeschlagen, er (Beschwerdeführer) solle sich ihnen anschliessen. Er habe jedoch abgelehnt, und auch sein Vater sei dagegen gewesen. Daraufhin hätten - im (...) - zwei arabischsprachige Personen aus ihm unbekannten Gründen versucht, ihn zu entführen. Er habe fliehen können, sei dabei aber schwer verletzt worden. Er habe sich anschliessend ungefähr acht Monate lang im Haus seiner Tante versteckt. Sein Vater sei in der Folge von ihm unbekannten Personen bedroht worden, weshalb er entschieden habe, ihn (Beschwerdeführer) ins Ausland zu schicken. Am (...) sei er aus dem Heimatland ausgereist.
A.c Am 16. März 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Mit Schreiben vom 14. April 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenanalyse vom 8. März 2022 (Verdacht auf gefälschte Identitätskarte) und teilte ihm mit, die eingereichte Identitätskarte werde eingezogen. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 erwiderte der Beschwerdeführer, der Fälschungsverdacht sei für ihn nicht nachvollziehbar; das Dokument sei ihm von seiner Familie zugeschickt worden, und er glaube nicht, dass seine Angehörigen es von einer nicht autorisierten Person erhalten hätten.
B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem verfügte es die Einziehung der als gefälscht erachteten Identitätskarte.
C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen oder zumindest infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in A13, A15, A25, A31, A37, A38-A41 sowie in die Beweismittel gemäss A27. Eventuell sei ihm zu den ausdrücklich genannten Akten das rechtliche Gehör und (sub-)eventuell am Sitz des SEM Einsicht in das Original der Identitätskarte zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie gegebenenfalls um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte Prozessarmut nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. Das Akteneinsichtsgesuch wies sie - soweit dieses infolge der vom SEM am 27. Juli 2022 gewährten Akteneinsicht nicht gegenstandslos geworden war - ab, ebenso das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde.
E. Mit Eingabe vom 18. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 4. August 2022 nach.
F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 22. September 2022 und bestätigte dabei die in der Beschwerde gestellten Begehren.
H. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2023 und 10. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Oktober 2023 sowie eine Bestätigung der kantonalen Berufsschule (...) vom 2. September 2024 betreffend Ausbildung und Integration zu den Akten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin den (zuvor nicht ausdrücklich behandelten) Antrag, es sei dem Beschwerdeführer am Sitz des SEM Einsicht in das Original der von ihm eingereichten Identitätskarte zu gewähren, gut und forderte das SEM zu Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht auf. Ausserdem räumte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Einsichtnahme ein, um sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Februar 2025 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten.
J. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, aus dem Führerschein, welcher dem SEM im Mai 2023 zugegangen sei, ergebe sich, dass er seinen Wohnsitz vor der Ausreise in G._______ gehabt habe, was für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus der Provinz C._______ sprechen dürfte, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 4. April 2025.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, eine mangelhafte Aktenführung, eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht, eine Verletzung von Art. 9 BV sowie eine ungenügende Feststellung des Sacherhalts. Zudem bezeichnet er den zuständigen Sachbearbeiter des SEM als befangen.
3.2 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 sowie Art. 26 ff. VwVG; vgl. dazu auch BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.) ist Folgendes festzustellen:
3.2.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer auf sein - erst - am 26. Juli 2022 gestelltes Gesuch hin mit Verfügung vom 27. Juli 2022 Einsicht in sämtliche Akten der Editionsklassen «D», «E» und «F» gewährt und ihm Fotokopien seiner Identitätskarte zugestellt. Er hat damit inzwischen insbesondere auch Einsicht in A37 (Schreiben des SEM vom 14. April 2022: Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Analyse der Identitätskarte) erhalten. Das SEM hat darin den wesentlichen Inhalt der Dokumentenprüfung (A31) im Sinne von Art. 27 und 28 VwVG offengelegt, und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. seine Stellungnahme vom 5. Mai 2022 [A39]). Die Aktenstücke A13, A25 und A38 hat das SEM zu Recht als interne, ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmte Akten ohne Beweischarakter qualifiziert, welche nicht der Editionspflicht unterliegen (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 9. August 2022). Im Februar 2025 hat der Beschwerdeführer ausserdem Einsicht in das Original der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätskarte erhalten und sich in seiner Stellungnahme ausführlich zu den in der Dokumentenanalyse bemängelten Punkten äussern können (vgl. vorstehend Bst. I).. Betreffend den Einwand, die Vorinstanz hätte der Rechtsvertretung bereits nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren beziehungsweise nach dem Akteneinsichtsgesuch durch das Centre Suisses-Immigrés vom 9. Mai 2022 (vgl. A40) Akteneinsicht gewähren müssen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rechtsvertretung verzichtet (vgl. A10) und auch die Mitarbeiter des Centre Suisses-Immigrés nicht bevollmächtigt hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM die Akten (erst) im Entscheidzeitpunkt dem Beschwerdeführer respektive am 27. Juli 2022 dem von ihm am Vortag mandatierten, rubrizierten Rechtsvertreter übergeben hat.
3.2.2 In Bezug auf die Aktenführung bemängelt der Beschwerdeführer, A15 («F2 visita del 08.02.2022») sei im Aktenverzeichnis ungenügend bezeichnet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; denn dem in Asylverfahren versierten Rechtsvertreter sollte bestens bekannt sein, dass es sich beim Formular 2 (F2) um das Formular für die Mitteilung medizinischer Informationen handelt. Die Bezeichnung verweist daher offensichtlich auf einen Arztbesuch und ist als genügend präzise zu erachten. Im Übrigen wurde A15 dem Beschwerdeführer später ediert. Auch die Akte A31 («Analyse interne de documents par le SEM») ist keineswegs missverständlich formuliert. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich seine Identitätskarte zu den Akten; es ist daher naheliegend, dass (nur) dieses Dokument analysiert wurde. In der Replik kritisiert der Beschwerdeführer ferner, die ihm zugestellten Akten seien nicht nummeriert gewesen. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein relevanter Nachteil entstanden sein soll, zumal das Vorbringen, er habe sich infolge der fehlenden Nummerierung nicht abschliessend zu den Akten äussern können, nicht zu überzeugen vermag.
3.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht und der Aktenführung keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) sowie eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot, Prinzip von Treu und Glauben). Er bringt dazu vor, das SEM habe die die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nicht konkret geprüft und sich nicht detailliert mit den Asylvorbringen auseinandergesetzt. Dazu ist festzustellen, dass das SEM aufgrund einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft (unter Berücksichtigung der eingereichten, vom SEM analysierten und als gefälscht erachteten Identitätskarte) zum Schluss kam, die Herkunft aus E._______ sei unglaubhaft. Da der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, die fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich in E._______ ereignet, schloss das SEM von der unglaubhaften Herkunft auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden - und insbesondere weder willkürlich noch treuwidrig - dass das SEM die geltend gemachte Verfolgung nicht mehr näher geprüft hat. Auch das Vorliegen von Vollzugshindernissen hat das SEM den Umständen entsprechend rechtsgenüglich geprüft. Die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______, Gouvernement C._______, stellte sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft nicht. Das SEM ging indes zu Recht von einer Herkunft aus Nordirak aus, und es hat diesbezüglich eine angemessene Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, vorgenommen (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung). Insgesamt hat das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.4 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine falsche und/oder unvollständige Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Er verweist dabei auf den Umstand, dass die Protokolle nicht beziehungsweise nicht vollständig unterzeichnet worden sind und vermutet, es habe auch keine Rückübersetzung stattgefunden. Ausserdem bemängelt er, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtumstände und die Wohnorte ungenügend abgeklärt. Die fehlenden Unterschriften sind indes offensichtlich der im damaligen Zeitpunkt noch herrschenden COVID-19-Pandemie geschuldet und weisen im Übrigen per se nicht auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung hin. Die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls hat zudem durchaus stattgefunden (vgl. dazu A26 S. 15). Im Weiteren ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Insbesondere hat es sowohl zu den Wohnorten als auch zur Flucht zahlreiche gezielte Fragen und Nachfragen gestellt (vgl. namentlich A26 S. 3-7 sowie D91 ff.).
3.5 Soweit der Beschwerdeführer (in der Replik) geltend macht, der zuständige Sachbearbeiter des SEM sei aufgrund der angeblich gefälschten Identitätskarte voreingenommen gewesen, ist festzustellen, dass aus dem blossen Umstand, dass der Sachbearbeiter beim Verfassen des Asylentscheids (auch) das Ergebnis der Dokumentenanalyse berücksichtigt hat, nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden kann. Dieser Vorwurf erweist sich als offensichtlich unbegründet.
3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund von formellen Mängeln an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte weise Fälschungsmerkmale auf. Insbesondere das Aussehen des Nassstempels auf der Vorderseite, die Schrift und die teilweise fehlenden Angaben führten zu Zweifeln an der Authentizität des Dokuments. Es bestehe der Verdacht, dass sich nicht autorisierte Personen ein Blankodokument angeeignet und dieses ausgefüllt hätten. Daher werde das Dokument als Fälschung erachtet, zumal es dem Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, die Fälschungsindizien zu entkräften. Es sei ihm auch mit seinen Vorbringen in der Anhörung nicht gelungen, die geltend gemachte Herkunft glaubhaft zu machen. Er habe vage Angaben zu seinem Herkunftsdorf B._______ gemacht, den Weg vom Berg Shergal (recte: Shengal) nach Syrien sowie von Syrien ins Dorf D._______ detailarm beschrieben und nicht gewusst, in welcher Provinz D._______ liege, obwohl er dort angeblich zwei Jahre lang gelebt habe. Er habe ferner nicht mit Sicherheit sagen können, zu welcher Provinz, welcher Gemeinde und welchem Distrikt die Stadt E._______ gehöre, wie viele Einwohner sie habe und wie die Quartiere hiessen. Auch die Schilderung der Reise von E._______ in die Türkei sei unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Obwohl er angeblich auf dem Markt von E._______ gearbeitet habe, habe er dessen Namen nicht nennen können und unpräzise Angaben zu dessen Lage gemacht. Es sei damit offensichtlich, dass er weder das Dorf B._______ noch die Stadt E._______ und die Provinz C.________ kenne, und es sei nicht glaubhaft, dass er sich an den angegebenen Orten aufgehalten habe. Seinen Asylvorbringen, welche sich angeblich in E._______ zugetragen hätten, sei damit die Grundlage entzogen. Es sei zudem festzustellen, dass er die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Es sei ihm damit nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Identitätskarte von seiner Familie erhalten und er bestreite, dass es sich um eine Fälschung handle. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. Soweit es ihm vorwerfe, undetaillierte Angaben zu seinen Wohnorten und zu seiner Flucht nach Syrien gemacht zu haben, sei dies treuwidrig; denn er sei damals erst (...) Jahre alt gewesen. Er habe so substanziiert ausgesagt, wie dies aufgrund der gegebenen Umstände sowie der Fragestellung des SEM von ihm habe erwartet werden können. Er habe insbesondere ausgeführt, dass die Berge nur kurze Zeit als Schutz gedient hätten und er danach mit anderen Flüchtlingen nach Syrien geflüchtet sei. Er habe ferner korrekt ausgesagt, dass C._______ eine Provinz sei, und auch seine Ausführungen zu E._______ seien glaubhaft, zumal er zutreffend dargelegt habe, dass ein Grossteil des Ortes zerstört sei. Die geltend gemachte Ausreise via den Grenzübergang (...) sei ebenfalls ohne weiteres glaubhaft. Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Sunnite, sei in der Region E._______ von schiitischen Milizen entführt und misshandelt worden. Er habe sich verstecken müssen und sei ausgereist, nachdem sein Vater bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm erneut eine Verfolgung aus asylrelevanten (nämlich ethnischen und religiösen) Gründen. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls sei zumindest festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft durch die Ausreise entstanden sei, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.3 Das SEM äussert sich in seiner Vernehmlassung primär zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der materiellen Beschwerdevorbringen stellt es fest, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, und seine Vorbringen zu seiner Herkunft und seinen verschiedenen Aufenthaltsorten seien unglaubhaft. Seine Asylvorbringen seien zudem als unwahrscheinlich zu erachten. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
5.4 In der Replik beteuert der Beschwerdeführer erneut, die Identitätskarte sei nicht gefälscht. Weitere Ausführungen zu den angeblichen Fälschungsindizien könne er aufgrund der mangelhaften Angaben des SEM nicht machen, dafür benötige er Einsicht in die Dokumentenanalyse. Entgegen der Behauptung des SEM basiere die angefochtene Verfügung hauptsächlich auf dem Argument, es handle sich bei der Identitätskarte um eine Fälschung; denn ohne dieses Argument wäre es dem SEM nicht möglich gewesen, das Asylgesuch abzuweisen. Die Länge der Ausführungen sei daher unerheblich. Zudem seien die Erwägungen des SEM betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen konstruiert, und weitere Ausführungen in der Vernehmlassung seien nachgeschoben.
5.5 Nach gewährter Einsicht in den Original-Identitätsausweis fügt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2025 an, der Fälschungsvorwurf des SEM sei willkürlich. Der Ausweis enthalte eindeutige Echtheitsmerkmale, namentlich einen offensichtlich fälschungssicheren Aufkleber auf dem Foto. Ferner sei nicht ersichtlich, welcher Stempel in der Dokumentenanalyse bemängelt werde, da sich auf der Vorderseite des Ausweises mehrere Stempel befänden. Die Stempel seien im Übrigen ein Beleg für die Echtheit des Ausweises. Entgegen der Behauptung in der Dokumentenanalyse fehlten im Ausweis sodann keine Details. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ausweis echt sei und die Zweifel an der Echtheit unbegründet seien. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Führerausweis erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2025, er stamme aus einem kleinen Ort in der Region F._______. Im Zeitpunkt der Fahrprüfung sei es nicht möglich gewesen, diese dort zu absolvieren. Er habe sich daher für die Fahrprüfung in die Stadt G._______ begeben müssen, wo er aber nie Wohnsitz gehabt habe. Daher sei nach wie vor davon auszugehen, dass er aus der Region F._______ stamme.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise im (...) in E._______ (Distrikt F._______, Gouvernement C._______) gelebt (vgl. A26 D24). Zur Begründung seines Asylgesuchs verweist er auf Ereignisse, welche sich angeblich in den Jahren (...) in E._______ zugetragen haben.
6.2 Aus nachfolgenden Gründen erscheint es indessen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in E._______ wohnhaft war.
6.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer kein Arabisch spricht, obwohl er selber darauf hinwies, dass in E._______ vornehmlich Arabisch gesprochen werde, und er eigenen Angaben zufolge vier Jahre lang dort gelebt und im Geschäft seines Vaters auf dem Markt gearbeitet habe (vgl. A26 D24, D51 f. und D59). Zudem weiss er trotz seines angeblich vierjährigen Aufenthalts in E._______ nicht, in welchem Distrikt E._______ liegt, und er konnte auch nicht mit Sicherheit sagen, zu welchem Gouvernement die Stadt gehört (vgl. A26 D39 und D21 f.). Die ihm in der Anhörung gestellten weiteren Fragen zur Stadt E._______ konnte er, wenn überhaupt, nur unpräzise und vage beantworten. Er wusste insbesondere nicht, wie viele Einwohner die Stadt hat und wie die Moschee neben dem Grossmarkt heisst (vgl. A26 D65 ff., D68). Zudem machte er geltend, es existierten in E._______ keine Quartiernamen (vgl. A26 D71), verwies jedoch andernorts im Widerspruch dazu auf ein gemeinhin (...) genanntes Stadtquartier (vgl. A26 D130). Bereits aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren vor der Ausreise aus dem Irak in E._______, Gouvernement C._______, gelebt hat.
6.2.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität im Asylverfahren lediglich eine Identitätskarte zu den Akten. Daraus geht abgesehen von seinem Namen und Geburtsdatum namentlich hervor, dass er irakischer Staatsangehöriger ist und dass die Identitätskarte am 3. Dezember 2012 in H._______, Gouvernement C._______, ausgestellt worden ist. Selbst für den Fall, dass es sich bei dieser Identitätskarte um ein authentisches Dokument handelt - was vom SEM aufgrund der Dokumentenanalyse bezweifelt, vom Beschwerdeführer dagegen vehement beteuert wird - ist damit festzustellen, dass der Identitätskarte in Bezug auf die Frage, wo der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak gelebt hat, keine sachdienlichen Hinweise entnommen werden können. Sie ist damit ungeachtet der Frage ihrer Authentizität nicht geeignet, den geltend gemachten mehrjährigen Aufenthalt in E._______ im Vorfeld der Ausreise glaubhaft zu machen respektive die Zweifel an diesem Vorbringen zu zerstreuen.
6.2.3 Am 2. Mai 2023 übermittelte das zuständige Strassenverkehrsamt dem SEM den irakischen Führerschein des Beschwerdeführers. Dieser wurde am 10. Februar 2021 vom Strassenverkehrsamt der Autonomen Region Kurdistan in I._______ ausgestellt, wobei als Adresse des Beschwerdeführers «G._______» angegeben wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. April 2025 sowie seiner Aussage, er habe nie im Gouvernement i._______ gelebt (vgl. A26 D53), ist infolgedessen davon auszugehen, dass er sich nicht bloss aus administrativen Gründen kurzzeitig (für die Absolvierung der Fahrprüfung) nach G._______ begeben hat, sondern dass er im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in G._______ (Gouvernement I._______) hatte. Damit werden die bereits aufgrund seiner unsubstanziierten Angaben zu E._______ und seinen fehlenden Arabischkenntnissen bestehenden Zweifel am Vorbringen, er habe vor der Ausreise mehrere Jahre in E._______ gelebt, bestätigt. Überdies ist bei dieser Sachlage festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seinen Führerschein in Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) vorenthalten hat, mutmasslich mit dem Zweck, seine wahre Herkunft zu verschleiern.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor der Ausreise aus dem Irak im (...) vier Jahre lang in E._______, Gouvernement C._______, gelebt, als unglaubhaft zu erachten.
6.3 Laut Beschwerdeführer hat sich die versuchte Entführung im Herbst (...) oder (...) und die vorgängigen Rekrutierungsversuche durch Angehörige der Miliz (...) und der (...) im Juni und September (...) in E._______ zugetragen. Da jedoch wie erwähnt nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise mehrere Jahre in E._______ wohnhaft war, müssen auch die von ihm geltend gemachten Asylgründe, welche sich angeblich in E._______ ereignet haben, als unglaubhaft bezeichnet werden. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Ereignisse lediglich vage schilderte und insbesondere weder zu den angeblichen Entführern noch zum Entführungszeitpunkt genauere Angaben machen konnte (vgl. A26 D104 und D125).
6.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Flüchtlingseigenschaft sei spätestens durch die Ausreise entstanden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit dem eigenen Reisepass legal und kontrolliert aus dem Irak ausgereist ist (vgl. A26 D95). Es ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht näher ausgeführt, weshalb ihm aufgrund seiner Ausreise bei der Rückkehr in den Irak flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen sollten. Demnach ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6) vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise aus dem Irak in E._______, Gouvernement C._______, wohnhaft war. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass er, wie im aktenkundigen Führerschein vermerkt ist, zuletzt in G._______, Gouvernement I._______, gelebt hat.
8.3.2 Im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher das Gouvernement I._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Praxisgemäss ist der Vollzug der Wegweisung in die ARK namentlich für alleinstehende Männer ohne ernsthafte gesundheitliche Probleme in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10, m.w.H.).
8.3.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge an saisonalem Heuschnupfen. Zudem war er im vorinstanzlichen Verfahren vorübergehend wegen eines Hautausschlags in Behandlung. Im Jahr 2023 wurde bei ihm ausserdem eine (...) diagnostiziert, worauf er einige Monate lang medikamentös sowie mit einer unterstützenden Psychotherapie behandelt wurde. Gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2023 befand sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung, und die Medikamenteneinnahme war lediglich bis am 25. Oktober 2023 vorgesehen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass sich sein Zustand zwischenzeitlich wieder verschlechtert hat oder dass er nach wie vor auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass er an keinen vollzugsrelevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer war vor der Ausreise im (...) und in der (...) tätig. Es ist davon auszugehen, dass er in diesen Bereichen erneut Arbeit finden und so seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Sollte er Unter-stützung benötigen, könnte er sich an seinen Vater und/oder seine Tante wenden, welche nach wie vor im Heimatland leben. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach G._______ aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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