Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 19.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3268/2013
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren KindC.______, geboren am (...),Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2011 (Datum Eingang: 10. April 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. November 2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Februar 2013 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei von 2000 bis 2006 im Nationaldienst in Sawa gewesen,
dass er der Pfingstgemeinde angehöre, seinen Glauben im Nationaldienst aber nicht habe praktizieren dürfen,
dass er im Mai 2005 wegen regierungskritischer Äusserungen inhaftiert worden sei, wobei er in der Haft auch gefoltert worden sei,
dass er Zwangsarbeit habe verrichten müssen und dabei im August 2006 die Möglichkeit genutzt habe, in den Sudan zu fliehen,
dass er sich dort in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten habe, bevor er im Juni 2008 nach Khartum gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls der Pfingstgemeinde angehöre,
dass sie wegen ihres Glaubens im Jahr 2006 für sechs Monate inhaftiert worden sei, wobei sie auch gefoltert worden sei,
dass sie nach ihrer Haftentlassung im September 2006 ihr Militärtraining in Sawa habe antreten müssen,
dass sie im Oktober 2006 aus Sawa in den Sudan geflohen sei, weil sie in Eritrea ihren Glauben nicht habe ausüben können, sie nicht (auf unbestimmte Zeit) Nationaldienst habe leisten wollen und zudem wegen ihrer Herkunft (ihr Vater sei Äthiopier) Probleme in Eritrea gehabt habe,
dass sie sich im Sudan in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten habe, bevor sie im Dezember 2006 nach Khartum gegangen sei,
dass die Beschwerdeführenden im (...) geheiratet hätten und zusammen mit ihrer Tochter in Khartum leben würden,
dass sie nicht mehr im Sudan leben könnten, weil sie keine Bewegungsfreiheit hätten,
dass sie nicht frei arbeiten oder zur Schule gehen könnten,
dass sich der Beschwerdeführer zudem davor fürchte, von eritreischen Spionen nach Eritrea deportiert zu werden, weil er aus der Haft geflohen sei,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem Kopien ihrer Flüchtlings-Identitätskarten zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 - eröffnet am 6. Mai 2013 - den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung zusammengefasst anführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass ihre Schilderungen zwar darauf schliessen lassen würden, dass sie ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten, doch lebten sie jetzt im Sudan,
dass sich laut Berichten des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden,
dass es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet erachtet werde,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer registriere, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten,
dass es vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung der Beschwerdeführenden nach Eritrea gebe,
dass sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügen würden, welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte,
dass sie auch nicht glaubhaft hätten darlegen können, dass ihnen unmittelbar unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips eine Rückschaffung nach Eritrea drohe,
dass sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten und somit jederzeit die Möglichkeit hätten, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei,
dass aus den Angaben der Beschwerdeführenden jedoch hervorgehe, dass sie sich seit Ende 2006 respektive Mitte Juni 2008 dort befinden würden und der Beschwerdeführer als Reinigungskraft arbeite,
dass angesichts der langjährigen Aufenthalte davon auszugehen sei, die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sie keine Arbeitsbewilligung hätten und nicht studieren gehen könnten,
dass allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass überdies eine grosse eritreische Diaspora im Sudan lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge, zumal alleine die Anwesenheit eines Freundes noch keine enge Bindung mit der Schweiz bedeute,
dass daher sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen seien,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit englischsprachiger, undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: 27. Mai 2013; vom BFM am 7. Juni 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen des BFM verwiesen wird,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführenden keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen,
dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, sich (wieder) unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass in den Flüchtlingslagern die Grundversorgung (auch die medizinische Betreuung schwangerer Frauen) grundsätzlich gewährleistet ist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
Versand: