Entscheiddatum: 04.02.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3299/2011
Urteil vom 4. Februar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinen Eltern (Asylwiderrufsverfahren [...]) und seinem Bruder B._______ am 21. Dezember 1990 in der Schweiz um Asyl nach. Der Vater des Beschwerdeführers brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei als Polizist albanischer Ethnie mit serbischen Polizeibeamten in Konflikt geraten, als er diese im März 1990 aufgefordert habe aufzuhören, auf albanische Demonstranten einzuschlagen. In der Folge sei er zunächst vom Dienst suspendiert und schliesslich im August 1990 entlassen worden. Nach der Entlassung sei er überwacht, wiederholt festgenommen und verhört worden. Auch die Wohnung sei mehrere Male durchsucht worden. Nachdem ihm die Polizei in seiner Abwesenheit am 17. Dezember 1990 eine Vorladung für die Militärmobilmachung habe zustellen wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen oder inhaftiert zu werden.
A.b Mit Entscheid vom 17. Dezember 1993 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 - eröffnet am 25. August 2010 - teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die politische Situation in Kosovo habe sich seit dem Entscheid vom 17. Dezember 1993 grundlegend verändert und entspreche nicht mehr derjenigen, die zur Asylgewährung geführt habe. Das Land sei seit dem 17. Februar 2008 unabhängig und der Bundesrat habe es am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") bezeichnet. Der Asylwiderruf würde nicht bedeuten, dass er die Schweiz dauerhaft verlassen müsste. Ein solcher Entscheid hätte in erster Linie zur Folge, dass er nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehen würde. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung läge daher in der Kompetenz der kantonalen Behörde. Auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung hätte der Asylwiderruf keinen Einfluss. Indes würde sein Flüchtlingsausweis eingezogen und er müsste einen heimatlichen Reisepass beschaffen. Um zu vermeiden, dass er nach Erlass eines Asylwiderrufs über kein Reisepapier mehr verfüge, werde ihm geraten, zwecks Papierbeschaffung mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz Kontakt aufzunehmen.
C. In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des Asyls abzusehen. Er stamme aus einer gemischt-ethnischen Familie (...) aus C._______, wo es immer wieder zu Zusammenstössen zwischen Albanern und Serben komme. Er kenne seine dortigen Verwandten nicht und spreche kein Albanisch. Seine Sicherheit wäre in C._______ gefährdet. Sein Bruder B._______, der straffällig geworden und ausgewiesen worden sei, sei in C._______ Anfeindungen ausgesetzt, da er nur Serbokroatisch spreche (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: B._______ verzichtete mit schriftlicher Erklärung vom [...] auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl und wurde am [...] nach Kosovo ausgeschafft).
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm am 17. Dezember 1993 gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die politische Situation in Kosovo entspreche nicht mehr derjenigen, welche die Flucht des Beschwerdeführers verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt, wobei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei. Die am 9. Dezember 2008 gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) sei statusneutral. Die internationalen Sicherheitskräfte und die "Kosovo Police" (KP) würden die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Der Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, wonach eine Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie nach dem Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, sei erfüllt. Der Beschwerdeführer müsse die Schweiz nicht dauerhaft verlassen, sondern sich nur zur Beschaffung heimatlicher Papiere für kurze Zeit nach C._______ begeben. Dabei könnten ihm seine dortigen Verwandten sicher behilflich sein. Die Befürchtung, dass er Behelligungen ausgesetzt werden könnte, müsse keineswegs zutreffen, zumal er Kosovo vor mehr als zwei Jahrzehnten verlassen habe. Doch auch der Umstand, dass die Papierbeschaffung mit erheblichem Aufwand und allfälligen Unannehmlichkeiten verbunden sein könnte, stehe einem Asylwiderruf nicht entgegen. Durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der FK, weshalb der gestützt auf dieses Abkommen ausgestellte Reiseausweis zurückzugeben sei.
E.
E.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 9. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Mai 2011 und um Feststellung des Weiterbestands der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ersucht wurde.
E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der serbischen Hälfte der Stadt C._______ geboren worden. Sein Vater stamme aus dem albanischen Teil der Stadt und seine Mutter sei im serbischen Teil aufgewachsen. Die Situation seiner Familie sei aufgrund der gemischt-ethnischen Ehe seiner Eltern besonders schwierig gewesen, weshalb sie sich Ende 1990 zur Flucht in die Schweiz entschlossen hätten. Er habe hier den Kindergarten und die Schule besucht und danach eine Lehre zum (...) absolviert. Er sei Vater zweier (Kinder) (geb. [...] und [...]), (...). Für ihn sei die Schweiz zur Heimat geworden. Seine Verwandten in Kosovo kenne er nicht und er spreche kein Albanisch. Die Umstände, welche seinerzeit die Flucht begründet hätten, seien keineswegs weggefallen. Laut dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) komme es in C._______ nach wie vor zu ethnisch motivierten Auseinandersetzungen. Angehörige gemischt-ethnischer Familien würden von beiden Seiten nicht akzeptiert und seien Zielscheibe gesellschaftlicher und administrativer Schikanen und Menschenrechtsverletzungen. C._______ sei 1999 in einen Südteil mit fast ausschliesslich albanischer Bevölkerung und einen Nordteil mit überwiegend serbischer Bevölkerung aufgeteilt worden. Immer wieder komme es zu schweren Unruhen. Er habe diverse diesbezügliche Presseartikel beim BFM eingereicht. Hinsichtlich Vorfällen aus dem letzten halben Jahr lege er weitere Presseartikel ins Recht. Auch wenn man Kosovo trotz dieser erschütternden Berichte als "safe country" bezeichnen wolle, bedeute dies nicht, dass er nicht an Leib und Leben bedroht wäre, wenn er nach C._______ zurückkehren würde. Die Verpflichtung, heimatliche Reisepapiere zu beschaffen, sei für ihn mit aussergewöhnlichen Härten verbunden. Sein Bruder B._______ lebe in C._______ mit dem (Verwandten) wie in einem Ghetto. Bereits einmal sei er grundlos verprügelt worden, weil er als Verräter oder Feind betrachtet werde, da er nur Serbokroatisch spreche. Obwohl sein Bruder B._______ kosovarischer Staatsangehöriger sei, stehe er nicht unter dem Schutz seines Heimatstaates, sondern könne als Angehöriger einer gemischt-ethnischen Familie ungestraft angegriffen und schikaniert werden. Von einer grundlegenden Verbesserung der Menschenrechtssituation könne daher nicht gesprochen werden. Er (der Beschwerdeführer) müsse ebenfalls mit Angriffen rechnen, wenn er sich nach C._______ begeben würde; gemäss Auskunft des kosovarischen Konsulats in Zürich sei die Papierbeschaffung nur im Heimatland möglich. Das BFM verlange zudem etwas Unmögliches von ihm. Da er seinerzeit gar nicht in Kosovo erfasst worden sei und bei der Volkszählung im April 2011 nur in Kosovo lebende Personen registriert worden seien, sei es ihm gar nicht möglich, in C._______ Papiere zu beschaffen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er an (...) leide und die medizinische Grundversorgung in Kosovo nicht gewährleistet wäre.
E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
Ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals D.\_\_\_\_\_\_\_, 9.5.2011;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 9.11.2009;
8 Presseartikel zu Vorkommnissen in C.\_\_\_\_\_\_\_, 13.-16.5.2011.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 5. Juli 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Es gebe keinen zwingenden Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte während eines Aufenthalts in Kosovo Übergriffen ausgesetzt sein. Zudem würden die nationalen Sicherheitskräfte und die KP die Sicherheit garantieren. Nebst dem Bruder B._______ würden noch weitere Verwandte in C._______ leben, die dem Beschwerdeführer behilflich sein könnten. Im Übrigen sei ein dortiger Aufenthalt auf eine kurze Zeit beschränkt, so dass sich die Frage der medizinischen Versorgung kaum stellen werde. Überdies handle es sich bei (...) offenbar nicht um eine lebensgefährliche Erkrankung.
H.
H.a In seiner Replik vom 31. August 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es bestehe sehr wohl Grund zur Annahme, er könnte während eines Aufenthalts in Kosovo Übergriffen ausgesetzt werden. Sein Bruder B._______ sei am (...) von einer Gruppe ethnischer Albaner angegriffen und mit einer Metallstange am Kopf verletzt worden. Die Wunde habe mit elf Stichen genäht werden müssen und B._______ befinde sich immer noch in Behandlung. Bei den Angreifern handle es sich um (...). Eine Person sei verhaftet, indes anscheinend auf Intervention der Regierung bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Sein Vater, der selber ehemaliger Polizist sei, habe telefonisch in Erfahrung bringen können, dass der zuständige Polizeibeamte die Freilassung auf Anweisung verfügt habe, da ihm andernfalls der Verlust der Arbeitsstelle angedroht worden sei. Die Angelegenheit sei zwar der EULEX gemeldet worden, es sei jedoch bisher keine Rückmeldung erfolgt. Die Annahme des BFM, die internationalen Sicherheitskräfte und die KP würden die Sicherheit garantieren, sei reines Wunschdenken. Kürzlich habe der gewaltsame Grenzstreit, der zwischen Serbien und Kosovo im Gange sei, zu einem Toten und Verletzten geführt.
H.b Der Beschwerdeführer reichte folgende weitere Dokumente ein:
2 Röntgenbilder-Kopien des Bruders B.\_\_\_\_\_\_\_, (...);
Foto des Bruders B.\_\_\_\_\_\_\_, (...);
Kopie Spitalbericht betreffend den Bruder B.\_\_\_\_\_\_\_, (...) (ohne Übersetzung),
7 Presseartikel, 27./28.7.2011 und 31.8.2011.
I. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Die erschöpfend aufgezählten Beendigungsklauseln von Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 beruhen auf der Überlegung, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt namentlich eine Person nicht mehr unter die FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie nach dem Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
3.2 Das BFM aberkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK. Der Einschätzung des BFM, wonach sich die objektive Situation in Kosovo seit der Asylgewährung grundlegend verändert habe und nicht mehr derjenigen entspreche, die die Flucht des Beschwerdeführers Ende 1990 verursacht und zur Asylgewährung im Jahr 1993 geführt habe, ist beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Bundesrat hat Kosovo angesichts der massgeblichen politischen Änderungen mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Wird eine solch grundlegende Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich - vorbehältlich der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK - für alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 7 S. 63). Zu prüfen bleibt, ob im Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, d. h. ob die individuelle Verfolgung der betroffenen Person trotz der objektiven Veränderung der Situation fortbesteht. Der Asylgewährung des Beschwerdeführers lag die damalige Furcht seines Vaters vor der Einziehung in den Militärdienst sowie dessen Entlassung aus dem Polizeidienst im August 1990 und der damit verbundene Konflikt zugrunde. Eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers ist im heutigen Zeitpunkt aufgrund dieser früheren, lange zurückliegenden Asylgründe seines Vaters nicht ersichtlich. Auch mit dem Hinweis, dass es in C._______ immer wieder zu ethnisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben komme und sein Bruder B._______ zusammengeschlagen worden sei, vermag der Beschwerdeführer keine konkrete, aktuelle Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Im Übrigen ist diesbezüglich - wie bereits erwähnt - vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, es sei ihm mangels Registrierung in C._______ gar nicht möglich, kosovarische Papiere zu beschaffen, widerspricht der Aktenlage, gemäss welcher ihm am (...) eine kosovarische Identitätskarte ausgestellt wurde, und sein Geburtsort C._______ somit in den heimatlichen Registern verzeichnet ist. Im Übrigen stellt ein erheblicher Aufwand bei der Beschaffung neuer heimatlicher Papiere beziehungsweise der Erfassung in den neuen kosovarischen Registern kein Kriterium bezüglich der Flüchtlingsaberkennung und des Asylwiderrufs dar.
3.3 Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK gegen die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus triftigen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, EMARK 2001 Nr. 3, bestätigt in BVGE 2007/31). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen - insbesondere Folterungen - im Sinne einer Langzeittraumatisierung verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). Der Beschwerdeführer macht solche Gründe weder geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung und der Widerruf des Asyls berührt die ausländerrechtliche Anwesenheitsberechtigung grundsätzlich nicht. Das BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Wegweisungsvollzug angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer den diplomatischen Schutz Kosovos in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). Ausführungen zur medizinischen Versorgungslage in Kosovo im Zusammenhang mit der vorgebrachten (...) des Beschwerdeführers erübrigen sich daher und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 verwiesen werden.
3.4 Die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sind damit erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Widerruf des Asyls erfolgten somit zu Recht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 5. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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