Entscheiddatum: 05.02.2013Publikationsdatum: 15.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3306/2011/mel
Urteil vom 5. Februar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richterin Emilia Antonioni,Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...),alle Sri Lanka, alle vertreten durch Hans Peter Roth, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober 2009 und gelangten über D._______ und E._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen am 30. Oktober 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch stellten. Am 5. November 2009 wurden sie befragt und am 19. November 2009 hörte sie das BFM direkt zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügung vom 30. November 2009 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.
B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus H._______, wo er sich bis ins Jahr 1995 aufgehalten habe. Anschliessend habe er in I._______ gelebt und in einer J._______ der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Ende der 90er-Jahre habe er zwangsweise ein Training bei den LTTE - ohne den Umgang mit den Waffen zu lernen - absolvieren müssen. Nachdem er im Jahr 2002 nach K._______ gezogen sei, hätten ihn im Jahr 2003 unbekannte Personen geschlagen, weshalb er noch im gleichen Jahr nach L._______ gegangen sei, wo er mit seinem Bruder gelebt und als M._______ gearbeitet habe. Als die LTTE im Jahr 2006 versucht hätten, eine Mine zur Detonation zu bringen, sei er infolge seiner Arbeit als M._______ unter dem generellen Verdacht gestanden, die LTTE zu unterstützen, weshalb er von der Polizei befragt worden sei. Am 18. April 2006 habe man drei seiner Arbeitskollegen erschossen; daraufhin sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass man nach ihm suche, worauf er sich nach N._______ abgesetzt und dort als Maler gearbeitet habe. Ende 2007 sei er festgenommen und während eines Tages festgehalten worden, weil er nicht registriert gewesen sei und keinen Brief des Dorfvorstehers von O._______ habe vorweisen können. Da seine Brüder Mitglieder bei den LTTE gewesen seien und sein Stiefvater für die LTTE gearbeitet habe, seien ihm immer wieder Probleme entstanden. So habe man ihn und andere Tamilen in seiner Umgebung am 1. Januar 2008 im Zuge der Ermordung eines Abgeordneten festgenommen und während einer Woche festgehalten, weil sich der Täter dort versteckt habe und sie deshalb verdächtigt worden seien. Danach sei er ohne Auflagen freigelassen worden, habe indessen eine Kaution leisten müssen. Des Weiteren sei er im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen seiner Brüder am 23. Juni 2009 erneut verhaftet und vom Criminal Investigation Department (CID) über seine Brüder und deren Aufenthaltsort befragt worden. Da man einen seiner Brüder nur auf Kaution hin freigelassen habe, ohne den Fall abzuschliessen, hätten die Behörden versucht, über ihn - den Beschwerdeführer - seinen Bruder wieder inhaftieren zu können. Dieser habe sich indessen ins Ausland abgesetzt. Nach der Zahlung einer Kaution und unter der Bedingung, sich für weitere Befragungen zur Verfügung zu stellen, habe man ihn am 30. August 2009 freigelassen. Da er sich in den letzten Monaten davor nicht an seiner Adresse aufgehalten habe, sei er am Tag nach der letzten Freilassung von der Polizei in J._______ anlässlich einer Razzia festgenommen worden. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er vom CID in Gewahrsam genommen worden sei. Mangels Vorliegen von kriminellen Handlungen habe ihn indessen das Obergericht von N._______ am 15. September 2009 per Gerichtsurteil freigelassen. Daraufhin hätte er sich wöchentlich zur Unterschrift melden müssen, was er indessen nur drei Mal getan habe. Aus Angst, dass sein bei den LTTE tätig gewesener und im April 2009 im Flüchtlingslager festgenommener Halbbruder angeben könne, er sei für die LTTE aktiv gewesen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie stamme aus K._______. Ihr Bruder sei bei den LTTE gewesen, weshalb die Armee immer wieder Probleme gemacht habe. Sie sei befragt und mitgenommen worden. Deshalb sei sie am 6. August 2007 nach N._______ gegangen und habe am 22. August 2007 ihren Ehemann geheiratet. Mangels Registrierung bei der Polizei seien sie und ihr Ehemann Ende 2007 festgenommen, während eines Tages festgehalten und wieder freigelassen worden. Nachdem am 1. Januar 2008 ein Minister erschossen worden sei, habe man ihren Ehemann am gleichen Tag erneut festgenommen und erst nach einer Woche wieder freigelassen. Zudem sei sie im Juli 2008 von der Polizei in P._______ für zwei Tage festgehalten und nach ihrem Ehemann sowie den Gründen ihres Aufenthaltes in N._______ gefragt worden, da sich ihr Ehemann seit dem 10. Januar 2008 nicht mehr bei ihr, sondern am Arbeitsplatz aufgehalten und übernachtet habe.
Die Beschwerdeführenden gaben den schweizerischen Behörden zwei sri-lankische Identitätskarten, zwei Zeitungsausschnitte, ein Gerichtsurteil vom 15. September 2009, eine Anzeige bei der Polizei vom 27. Mai 2003 und ein Arztzeugnis vom 3. Juni 2003 zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 - eröffnet am 11. Mai 2011 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden teilweise infolge fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Die Beschwerdeführenden wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Ausführungen widersprochen habe. Insbesondere habe er einerseits dargelegt, er sei am 23. Juni 2009 von der Polizei festgenommen worden, während er andererseits vorgebracht habe, diese Festnahme sei durch den CID erfolgt. Ausserdem habe er die Länge des Gewahrsams unterschiedlich angegeben. Ferner könne es mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht vereinbart werden, dass er, ohne je Mitglied der LTTE gewesen zu sein, während über zwei Monaten ohne Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sei, während man seinen Bruder, ein LTTE-Mitglied, auf Kaution freigelassen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Dokumente zu den Akten gereicht, welche seine Haft durch den CID hätten belegen können. Insgesamt könne ihm somit nicht geglaubt werden, dass er vom 23. Juni 2009 bis am 30. August 2009 infolge der Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE festgehalten worden sei. Der aus dem Jahr 2003 geltend gemachte Übergriff auf seine Person durch wahrscheinliche Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit einer kaputten Flasche liege angesichts der Tatsache, dass bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 kein weiterer diesbezüglicher Vorfall mehr passiert sei, zu lange zurück, um noch kausal für die Ausreise gewesen zu sein, weshalb keine asylrechtliche Relevanz vorliege. Zudem könnten die im Jahr 2007 geltend gemachte eintägige Festnahme der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer fehlenden Registrierung in N._______ und die im Juli 2008 vorgebrachte Festnahme der Beschwerdeführerin infolge fehlender genügender Intensität sowie mangels vorhandenem Kausalzusammenhang nicht als asylrechtlich relevant betrachtet werden. Auch die im Zusammenhang mit der Ermordung des Ministers erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers am 1. Januar 2008 vermöge den Anforderungen an einen genügend engen Kausalzusammenhang nicht zu genügen. Ferner sei diese Festnahme nicht zielgerichtet gewesen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer als Tamile aus dem Norden des Landes unter Generalverdacht gestanden, deshalb festgenommen und - nachdem sich die Verdächtigungen nicht hätten bestätigen lassen - wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich auch keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung, da sie gemäss ihren Aussagen nie aktive oder führende Mitglieder der LTTE gewesen seien. Allein wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer J._______ der LTTE und dem von ihm absolvierten Zwangstraining für die LTTE hätten sie keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten, da sie nicht über ein Profil verfügten, das zum heutigen Zeitpunkt für die sri-lankischen Behörden noch von Interesse wäre. Da der Beschwerdeführer zudem am 15. September 2009 per Gerichtsurteil freigelassen worden sei, drohten ihm im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Schwierigkeiten. Das Vorliegen einer begründeten Furcht müsse somit verneint werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Nachdem sich die Lebensbedingungen im Norden des Landes, woher beide Beschwerdeführenden stammten, deutlich verbessert hätten und in diesem Gebiet auch von einer Entspannung der Sicherheitslage auszugehen sei, könne eine Rückkehr dorthin wieder als zumutbar erachtet werden. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Beide Beschwerdeführenden würden über eine Schulbildung und über berufliche Erfahrungen sowie über eine gesicherte Wohnsituation im O._______-Distrikt verfügen. Zudem würden dort viele Familienangehörigen leben, welche ihnen bei ihrer Rückkehr Unterstützung bieten könnten. Unter diesen Umständen sei es ihnen möglich, nach ihrer Rückkehr für ihren Lebensunterhalt selber zu sorgen. Der erst zweijährige Aufenthalt in der Schweiz habe noch keine genügende Bindung an dieses Land bewirkt, weshalb die Rückkehr nach Sri Lanka auch für das zweijährige Kind zumutbar sei.
D. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung legten sie dar, dass sich Sri Lanka zu einem Apartheid-Staat entwickelt habe, in welchem die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden. Seit dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee gegen die Rebellenorganisationen im Mai 2009 habe sich die Tendenz noch verstärkt und die tamilische Bewegung für einen unabhängigen Staat solle für immer ausgelöscht werden. Deshalb werde die tamilische Bevölkerung eingeschüchtert und man wolle alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens identifizieren und unschädlich machen. Gefährdet seien nicht nur LTTE-Mitglieder, sondern auch deren Verwandte und Freunde im Umfeld der Bewegung. Der Beschwerdeführer sei mit den LTTE verbunden, wie sich aus seiner Biografie ergebe. Er selber habe während mehrerer Jahre in einer (...) der LTTE gearbeitet, seine drei Brüder seien LTTE-Mitglieder gewesen, sein Vater und sein ältester Bruder seien von der sri-lankischen Armee erschossen worden, ein weiterer Bruder habe infolge einer Granate ein Bein verloren und sei dann verschollen, der dritte Bruder sei in einem Gefangenenlager der Armee inhaftiert gewesen und befinde sich nun in der Schweiz im Asylverfahren, sein Halbbruder sei ebenfalls bei den LTTE und vor zwei Monaten aus dem Gefangenenlager entlassen worden. Damit gehöre der Beschwerdeführer zu einem Kreis von tamilischen Personen, die in erhöhtem Verdacht der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbundenen Milizen stehe. Das Gerichtsurteil mit dem Freispruch biete ihm deshalb keine Gewähr dafür, dass er inskünftig nicht mehr mit Verfolgung rechnen müsse. Wie dem vor der Veröffentlichung stehenden Expertenbericht der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) entnommen werden könne, habe die sri-lankische Armee im Vanni-Gebiet schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen, welche angesichts der vermuteten Anzahl getöteter tamilischen Zivilisten als Genozid zu bezeichnen sei, auch wenn die UNO diese Bezeichnung vermeide. Das BFM habe sich jedoch vorliegend nicht mit der speziellen Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden als Angehörige einer diskriminierten Minderheit, welche vor kurzem Opfer eines rassistischen Genozids geworden sei, und der Beschwerdeführer als Angehöriger eines besonders verdächtigen Personenkreises, der mit den LTTE verwandtschaftlich eng verbunden sei, würden somit in doppelter Hinsicht in Sri Lanka verfolgt. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche würden zudem gesucht erscheinen: Einerseits liessen sie sich erklären und andererseits seien sie geringfügig. Überdies hätte ein Blick in die Länderberichte von Menschenrechtsorganisationen genügt, um feststellen zu können, dass Festnahmen ohne Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln auch heute noch vorkämen. Indem das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Norden Sri Lankas verfügt habe, sei es von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Wegweisung in den Norden dieses Landes als unzumutbar betrachte, abgewichen. Weil das BFM die Abweichung nicht näher begründet habe, seien die Begründungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt worden. Aus diesem Grund müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und den Beschwerdeführenden Asyl gewährt, die vorläufige Aufnahme angeordnet oder der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Ungeachtet der Beendigung der Kampfhandlungen sei die humanitäre Situation in Sri Lanka schwierig, denn Sri Lanka befinde sich nach wie vor im Ausnahmezustand. Der Notstand sei im März 2011 um weitere sechs Monate verlängert worden. Unter diesen Umständen könne man nicht von einer neuen Situation ausgehen und müsse sich nach wie vor an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden weder zulässig noch zumutbar.
E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und antragsgemäss kein Kostenvorschuss erhoben. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 teilte das BFM mit, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden, vorlägen, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2011 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine amtliche Vermisstmeldung und eine Bestätigung des Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) über einen Gefangenenbesuch zu den Akten und machten geltend, es handle sich dabei um den Stiefvater und zwei Halbgeschwister.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass die Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem das BFM die Abweichung seiner Einschätzung von der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht näher begründet habe. Ausserdem sei dieser Grundsatz dadurch verletzt worden, dass das BFM die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe.
3.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
3.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, weil es eine von der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Einschätzung der Situation in Sri Lanka vorgenommen habe, ohne dies eingehend zu begründen, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung der bisherigen, in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des BFM weitestgehend übereinstimmt. Insofern ist im Hinblick auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die erwähnte Rüge hinfällig geworden. Der gestellte Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Beschwerde S. 12) ist unter diesen Umständen abzuweisen.
3.5. Betreffend der Rüge, das BFM hätte die Herkunftsländerinformationen offenlegen müssen, ist vorab festzustellen, dass sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden befinden, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Zudem handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden kann. Aus diesem Grund war das BFM nicht verpflichtet, den Beschwerdeführenden explizit die Quellen seines Wissens offenzulegen, weshalb seine im Schreiben vom 25. Mai 2011 (act. A40/5) vertretene Argumentation zu stützen ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit dem erwähnten Schreiben alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge gestellt wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der sinngemäss gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, offenzulegen, ist abzuweisen.
3.6. Angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage vor Ort in der Beschwerdeschrift ist es ferner offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden auch ohne eine ausdrückliche Quellenangabe sachgerecht Stellung nehmen und ihre Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung vorbringen konnten. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie entsprechende Beweismittel hätten beibringen können.
3.7. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzuhalten, dass das BFM weder das Recht auf Akteneinsicht noch seine Begründungspflicht verletzt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise als unglaubhaft und machte geltend, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt habe, von wem er am 23. Juni 2009 festgenommen worden und wie lange er in Haft gewesen sei. Zudem legte es dar, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher nie Mitglied der LTTE gewesen sei, mehr als zwei Monate ohne Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sei, während man seinen Bruder als Mitglied der LTTE auf Kaution hin freigelassen habe. Ferner seien keine Beweismittel über die Haft des Beschwerdeführers beim CID zu den Akten gegeben worden.
5.3. Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, die vorgeworfenen Widersprüche seien gesucht und damit nicht wesentlich. Ausserdem sei es entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer für Monate ohne Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sei, wie verschiedene Länderberichte zeigen würden. Solche Festnahmen seien auch unter dem heute noch geltenden Ausnahmezustand legitim.
5.4. Mit dem BFM ist übereinzustimmen, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich darlegte, von wem er festgenommen worden sei und wie lange seine Haftzeit gedauert habe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Details der zutreffenden Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Demgegenüber vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach es sich nicht um wesentliche Ungereimtheiten handelt, angesichts der Tatsache, dass diese Haft gestützt auf die Akten offensichtlich die Reise in die Schweiz motiviert haben soll und somit als zentrales Vorbringen gilt, nicht zu überzeugen. Zentrale Vorbringen sind, um als glaubhaft gelten zu können, in den wesentlichen Punkten - worunter im Fall einer geltend gemachten Haft deren Dauer und die Personen, von welchen die betroffene Person festgenommen worden sein will, zählen - übereinstimmend darzulegen, was vorliegend nicht der Fall ist.
5.5. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand in der Beschwerde, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während zwei Monaten ohne Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sei, weil in diesem Zeitpunkt immer noch der Ausnahmezustand geherrscht habe. Dabei wird in der Beschwerdeschrift verkannt, dass nicht der immer noch geltende Ausnahmezustand und die Möglichkeit einer zweimonatigen Inhaftierung ohne rechtsstaatliche Mittel per se als unglaubhaft betrachtet werden, sondern dass im konkreten Fall die geltend gemachten Umstände nicht zu überzeugen vermögen: Insbesondere - und auch diesbezüglich ist dem BFM Recht zu geben - erscheint es nicht als realistisch, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht Mitglied der LTTE gewesen sei, wegen seines bei den LTTE als Kämpfer aktiv gewesenen Bruders während zweier Monate ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sein soll, während man den Bruder auf Kaution hin freigelassen habe. Diese Konstellation ist, mit und ohne Ausnahmezustand, in sich widersprüchlich und ergibt keinen Sinn, weshalb das Vorbringen mangels Plausibilität nicht geglaubt werden kann.
5.6. Dem BFM ist folglich beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei vom 23. Juni bis am 30. August 2009 infolge der Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE inhaftiert gewesen, während man den Bruder auf freien Fuss gesetzt habe. Im Übrigen ist auch diesbezüglich die zutreffende Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
6.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
6.2. Soweit die Beschwerdeführenden darlegen, sie seien als Angehörige der tamilischen Minderheit in Sri Lanka generell verfolgt, ist festzuhalten, dass gestützt auf die bisherige Praxis allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass während des im Jahr 2009 zu Ende gegangenen Bürgerkrieges vor allem die tamilische Bevölkerung zu leiden hatte. Vergangenes Unrecht allein bewirkt indessen nicht die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft; vielmehr ist - mit Blick auf die Zukunft - die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Fall einer Rückkehr näher zu beleuchten. In diesem Sinn ist es relevant, dass die sri-lankische Regierung auch nach Beendigung des Bürgerkriegs Personen, die politisch opponieren, als Staatsfeinde betrachtet, weshalb diese mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6, S. 493). Unter diesem Blickwinkel sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden deshalb näher zu prüfen.
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine ganze Familie sei mit den LTTE verstrickt gewesen, weshalb er einer der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen angehöre und im Fall einer Rückkehr dorthin mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe.
6.4. Vorab ist festzustellen, dass abgewiesene asylsuchende Personen aus Sri Lanka im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht per se aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz generell unter einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben und infolgedessen im Fall ihrer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen rechnen zu müssen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3, S. 393 und 496 f.) ist in derart gelagerten Fällen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche die individuellen Gegebenheiten klärt, wobei die Gefahr, seitens der sri-lankischen Behörden missliebiger Kontakte oder Tätigkeiten verdächtigt und in der Folge asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, umso grösser wird, je näher die betreffende Person in das Umfeld einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe gerät. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführenden von einer derartigen Gefahr auszugehen ist.
6.5. Allein aus der Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Norden Sri Lankas und ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann per se nicht auf eine oppositionelle Einstellung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer will gemäss seinen Aussagen für den Heldentag Geld gesammelt und zwischen 1995 und 2002 in einer J._______ der LTTE gearbeitet haben; ausserdem soll er gezwungen worden sein, ein einmonatiges Training (Erste-Hilfe-Kurs und Bunker ausgraben) zu absolvieren (vgl. Akte A22/19 S. 8 und A1/11 S. 6). Diese Tätigkeiten und Aktivitäten, zu welchen sich fast jede erwachsene Person im Norden Sri Lankas gedrängt fühlte oder welche sie gezwungenermassen erfüllen musste, um überleben zu können, führen nicht per se zu einer Verfolgungsgefahr, da sie - auch von den sri-lankischen Behörden - nicht als oppositionelle Einstellung beziehungsweise als staatsgefährdende Haltung gesehen werden. Auch den sri-lankischen Sicherheitskräften und Behörden ist bekannt, dass die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes gar keine andere Wahl hatte, um überleben zu können, als die LTTE in untergeordneter Weise zu unterstützen, weshalb nicht jede aus dem Norden stammende Person tamilischer Ethnie als zu verfolgender Dissident oder Oppositioneller gilt. Die gegenteilige Darstellung in der Beschwerdeschrift erscheint zu pauschal und oberflächlich. Gestützt auf diese Erwägungen ist vorliegend nicht auf ein Profil der Beschwerdeführenden zu schliessen, gestützt auf welches ihnen bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland Nachteile im Sinne des Gesetzes drohen. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als sie ausdrücklich erklärten, sich im Heimatland nicht politisch engagiert zu haben (vgl. Akte A1/11 S. 6 und A2/10 S. 6).
6.6. Auch die darüber hinaus gehenden familiären Bindungen zu den LTTE vermögen nicht zu einem andern Schluss zu führen. Der Stiefvater des Beschwerdeführers, welcher für die LTTE als Chauffeur tätig gewesen sei, soll im 4. Monat 2009 bei einem Artillerie-Angriff ums Leben gekommen sein und ist somit für die sri-lankischen Behörden nicht mehr von Interesse. Die beiden bei den LTTE als Kämpfer aktiv gewesenen Brüder haben die Organisation verlassen, wobei einer von ihnen ein Bein verloren und der andere eine dreijährige Gefängnisstrafe abgesessen habe und auf Kaution entlassen worden sei. Der verletzte Bruder dürfte schon wegen seiner Verletzung nicht mehr im Visier der Behörden sein und der andere Bruder hat seine Strafe verbüsst; da er überdies - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers - auf Kaution hin freigelassen worden sei, ist einerseits nicht von einer hochrangigen LTTE-Mitgliedschaft auszugehen und andererseits ist auch nicht anzunehmen, dass die Behörden noch ein Interesse an seiner Person haben. Zudem sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme infolge der Flucht seines Bruders ins Ausland - wie den vorangehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 5.3 dieses Urteils) zu entnehmen ist - nicht glaubhaft ausgefallen. Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden infolge der ehemaligen Mitgliedschaft zweier Brüder des Beschwerdeführers bei den LTTE im heutigen Zeitpunkt mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu rechnen haben.
6.7. Überdies befürchtet der Beschwerdeführer wegen seines sich in einem Flüchtlingscamp aufhaltenden Halbbruders, der ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, verfolgt zu werden. Auch diese Furcht ist indessen nicht begründet, da sich aus den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben, aus welchen auf Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer wegen seines Halbbruders zu schliessen wäre. Allein aus der geltend gemachten Vermutung des Beschwerdeführers, sein Halbbruder habe möglicherweise angegeben, er (der Beschwerdeführer) gehöre auch zu den LTTE, ist nicht auf eine Verfolgung zu schliessen. Zudem fehlen Belege über die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit diesem Halbbruder, über dessen LTTE-Mitgliedschaft und Inhaftierung. Des Weiteren weist die Angabe in der Beschwerde, der Halbbruder sei inzwischen freigelassen worden, darauf hin, dass er - wie viele andere Personen auch - nach Beendigung des Bürgerkrieges in ein Camp gebracht wurde, um allfällige Verbindungen zu den LTTE zu überprüfen und ihn nach einiger Zeit mangels Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an seiner Person wieder freizulassen. Diese Vorgehensweise lässt auf jeden Fall nicht auf eine Kaderstellung des Halbbruders bei den LTTE und auf ein weiterhin bestehendes Interesse der sri-lankischen Behörden an diesem schliessen. Damit sind auch diese Befürchtungen des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet.
6.8. Des Weiteren ist die Angst des Beschwerdeführers, seine zwei Brüder und sein Halbbruder könnten angegeben haben, er selber sei bei den LTTE gewesen, weder konkret noch durch Dokumente belegt, sondern basieren auf blossen Mutmassungen. Angesichts seiner Aussagen, seine Brüder und sein Halbbruder seien aus der Haft entlassen worden, erscheint diese Angst - wie bereits erwähnt - umso weniger begründet.
6.9. Insgesamt ist die anlässlich der Anhörung zum Ausdruck gebrachte Angst des Beschwerdeführers, wegen seiner bei den LTTE tätig gewesenen Brüder verhaftet zu werden, vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges und der damit verbundenen Verfolgungshandlungen zu sehen. Dieser ist inzwischen beendet, die Brüder sind auf freiem Fuss und damit nicht mehr im Interesse der sri-lankischen Behörden, weshalb diese Angst in objektiver Hinsicht nicht mehr gerechtfertigt ist. Relevant ist in der heutigen Situation vielmehr die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden Nachteile drohen können, wenn ihnen eine Verbindung zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE angelastet werden kann. Angesichts der vorangehenden Erwägungen, wonach die Brüder und der Halbbruder des Beschwerdeführers infolge deren Freilassung nicht hochrangige LTTE-Mitglieder gewesen sein können und der sri-lankische Staat aufgrund der Freilassungen ohnehin kein Verfolgungsinteresse mehr an ihnen hat, bestehen im Fall der Beschwerdeführenden keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine ihnen drohende asylrechtlich relevante Verfolgung für den Fall, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren. An dieser Einschätzung vermöchte auch eine allfällige Flucht eines Bruders des Beschwerdeführers in die Schweiz und damit die Möglichkeit der Kontaktnahme mit den Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal allein aus dessen Aufenthalt in der Schweiz nicht auf eine höherrangige LTTE-Mitgliedschaft zu schliessen ist. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen nur bei Kontakten zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern die Gefahr einer Verfolgung (vgl. BVGE 2001/24).
6.10. An dieser Einschätzung der Situation vermögen weder die von den Beschwerdeführenden darüber hinaus geltend gemachten und teilweise sehr kurzzeitigen Festnahmen noch der aus dem Jahr 2003 vorgebrachte Vorfall seitens der EPDP, die Suche nach der Person des Beschwerdeführers infolge seiner Arbeit als M._______ und die von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedrohungen im Jahr 2002 wegen ihres damals bei den LTTE tätigen Bruders etwas zu ändern. Alle diese Vorfälle sind im Zusammenhang mit dem inzwischen beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka zu sehen und lassen nicht auf eine immer noch bestehende Furcht vor Verfolgung schliessen. Im Übrigen ist auch diesbezüglich - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen jeweils wieder freigelassen worden seien, der Beschwerdeführer am 15. September 2009 sogar per Gerichtsbeschluss, was darauf schliessen lässt, dass die sri-lankischen Behörden an ihrer Person kein Interesse haben und ihnen somit im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt keine asylerhebliche Verfolgungsmassnahmen drohen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.11. Insgesamt sind somit die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant, soweit sie überhaupt geglaubt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel - insbesondere die nachträglich zu den Akten gegebenen Kopien einer amtlichen Vermisstmeldung und einer Bestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) - etwas zu ändern, zumal weder die Verwandtschaft der Beschwerdeführenden mit den auf den Dokumenten erwähnten Personen belegt ist noch die Beweismittel im Original vorliegen. Die Beschwerdeführenden haben folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
6.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 sowie EMARK] 2001 Nr. 21).
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
8.4.2. Gestützt auf die Aktenlage stammen die Beschwerdeführenden von der Jaffna-Halbinsel im Norden Sri Lankas, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar gilt. Sie haben ihr Heimatland erst nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen und können somit grundsätzlich in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Beide Beschwerdeführer verfügen über eine Schulbildung und der Beschwerdeführer als Q._______ und M._______ über berufliche Erfahrungen ausser Haus. Im O._______-Distrikt leben Verwandte beider Beschwerdeführenden, womit sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, das ihnen bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland behilflich sein kann. In der Beschwerde vom 10. Juni 2011 wurden keine wesentlichen neuen diesbezüglichen Vorbringen dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, die Verhältnisse, wie sie von den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Befragungen und Anhörungen dargelegt worden sind, würden auch heute noch zutreffen. Somit ist nach wie vor auf diese protokollierten Angaben abzustellen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem haben die Beschwerdeführenden den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut sind. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werden. Ferner ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage ein "Bruder" der Beschwerdeführerin in N._______ lebt, bei welchem sie sich vor der Ausreise aus ihrem Heimatland aufgehalten haben wollen, weshalb es ihnen unbenommen bliebe, sich auch dort niederzulassen, sollte ihnen eine Rückkehr in die Nordprovinz aus persönlichen Gründen nicht zusagen.
8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts dessen, dass die Beschwerde nicht auf den ersten Blick als aussichtslos erschien, wurde in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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