Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2025.
Entscheiddatum: 16.06.2025Publikationsdatum: 27.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3306/2025
Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 22. Dezember 2023 führte das SEM eine Anhörung des Beschwerdeführers durch und teilte sein Asylgesuch in der Folge dem erweiterten Verfahren zu. Eine ergänzende Anhörung fand am 17. Dezember 2024 statt.
C. Mit Verfügung vom 4. April 2025 - eröffnet am 8. April 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. April 2025. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Der Beschwerde lagen Fotografien des schweizerischen Ausländerausweises des Bruders des Beschwerdeführers (B._______), eines Arztzeugnisses vom 30. Mai 2024 sowie eines Kurzaustrittsberichts vom 20. Februar 2024 (inklusive Medikamentenliste) bei.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde.
F. Die Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), wurden vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen beigezogen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 22. Dezember 2023 gemäss Beobachtung der befragenden Person einen stark psychisch angeschlagenen Eindruck gemacht hatte, sehr oft geistesabwesend gewesen sei und wirr gesprochen habe, wurde er - wie vorstehend erwähnt - am 17. Dezember 2024 ergänzend angehört. Dabei machte er - soweit für das vorliegende Urteil von Interesse - geltend, sein Vater habe für die Rechte der Oromo gekämpft. Nach dessen Tod sei auch ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen worden, er sei ein Abo (ein Mitglied der Oromo-Befreiungsfront). Er sei deshalb verhaftet worden und nach der Haftentlassung nach Saudi-Arabien geflüchtet. Zurück in Äthiopien sei er erneut verhaftet und geschlagen worden. Da er psychisch krank geworden sei, sei er aus dem Gefängnis geworfen worden. Seine Mutter habe ihm in der Folge zur Ausreise geraten. Einer seiner Brüder, B._______, lebe in C._______. Zwei Geschwister würden in Deutschland leben.
4.2 Im Rahmen der Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er könne nicht verstehen, wieso er nicht den gleichen Aufenthaltsstatus wie sein Bruder erhalten habe, obwohl sie die gleichen Asylgründe geltend gemacht hätten.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.1 Die befragende Person erkundigte sich anlässlich der Anhörung vom 17. Dezember 2024, ob der Beschwerdeführer eine Kopie des Ausweises seines Bruders einreichen könne, da sie diesen im System nicht finde, und der Beschwerdeführer antwortete, er frage seinen Bruder (vgl. SEM-Akten [...]-36 F126). Die befragende Person hielt sodann fest, er solle seinen Bruder fragen, es könnte wichtig sein für das Asylgesuch (vgl. a.a.O. F127). Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, unter anderem die Aufenthaltsbewilligung seines Bruders B._______ einzureichen. Daraufhin liess er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2025 mitteilen, er habe keinen Kontakt mehr mit seinem Bruder, weshalb es ihm nicht möglich sei, dessen Aufenthaltsbewilligung einzureichen (vgl. SEM-Akten [...]-38).
6.2 Aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Angaben ergibt sich, dass sein familiärer Hintergrund für die von ihm geltend gemachte Verfolgung eine nicht unwesentliche Rolle spielen könnte. Der Hinweis in der Anhörung, wonach die Angaben zu seinem Bruder wichtig sein könnten, spricht ebenso wie die im Folgenden ergangene Aufforderung betreffend Einreichung einer entsprechenden Ausweiskopie für die Annahme einer möglichen Relevanz der Verfahrensakten des Bruders. Folglich durfte es das SEM, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, weshalb er der Aufforderung nicht innert Frist Folge leisten könne, nicht dabei belassen. Aufgrund des dem SEM - wie auch dem Bundesverwaltungsgericht - zur Verfügung stehenden Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und der Namensnennung durch den Beschwerdeführer wäre es dem SEM ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, den Bruder ausfindig zu machen. Dass im Protokoll der Vorname des Bruders in einem Buchstaben von demjenigen im ZEMIS abweicht, ändert nichts daran, dass er einfach zu finden gewesen wäre. Indessen ergeben sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorinstanzlichen Akten Hinweise darauf, dass die Vorinstanz überhaupt entsprechende Bemühungen unternommen, die Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders beigezogen und in ihrer Beurteilung berücksichtigt hat.
6.3 Unter den genannten Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, von Amtes wegen Abklärungen zu tätigen, die Akten des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen, die behauptete Verwandtschaft zu prüfen und hiernach sich daraus ergebende allfällige Umstände mit potenziellem Einfluss auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers abzuklären. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sich das SEM als Erstinstanz in Kenntnis sämtlicher Fakten zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu äussern hat und sich eine Verkürzung des Instanzenzuges für den Beschwerdeführer nicht rechtfertigt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltliche Prozessführung werden damit gegenstandslos.
9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) des bis anhin im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführers erweist sich als gegenstandslos, da das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen ist.
9.3 Da der Beschwerdeführer bisher nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: