Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 12.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3309/2013
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...),und deren KinderB._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N _______.
A.
A.a Am 10. April 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern schriftlich bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe für die Regierung gearbeitet. Er habe jedoch diese für die Art und Weise kritisiert, wie sie junge Leute im Nachrichtendienst und Deserteure behandle. Aus diesem Grund sei er regelmässig von Sicherheitsleuten bedroht und eines Tages von der Polizei abgeholt und inhaftiert worden. Von August 2007 bis Februar 2008 sei er in (...) im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2009 habe ihr Ehemann an einer regionalen Versammlung teilgenommen, die von der "people's front for democracy and justice" organisiert worden sei. Dort sei die Bestrafung von Deserteuren thematisiert worden. Ihr Ehemann sei mit dem Beschluss, diese müssten 50 000 Nakfa zahlen, nicht einverstanden gewesen. Drei Tage später hätten ihn Sicherheitsleute zu Hause abgeholt und ihnen befohlen, niemandem davon zu erzählen. Eine Woche später seien Leute zu ihr gekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Dieselben Leute hätten sie immer wieder aufgesucht und sie aufgefordert, ihnen die Dokumente ihres Ehemannes auszuhändigen. Sie habe immer verneint, dass ihr Ehemann im Besitz von Dokumenten gewesen sei. Drei Wochen vor ihrer Flucht hätten ihr die Sicherheitsleute befohlen, persönlich im Büro der regionalen Verwaltung in D._______ zu erscheinen, weil sie ihren Ehemann nicht gefunden hätten. Da sie befürchtet habe, inhaftiert zu werden oder 50 000 Nakfa zahlen zu müssen, habe sie sich zur Flucht entschlossen, Eritrea am 3. Januar 2011 illegal verlassen und E._______ bereits am 6. Januar 2011 erreicht. Aus Furcht, im UNHCR-Flüchtlingslager von eritreischen Sicherheitsleuten entführt zu werden, weil das Lager in der Nähe der Grenze zu Eritrea gewesen sei, sei sie nicht dorthin gegangen, sondern habe sich direkt nach Khartum begeben. Seit ihrer Ankunft in Khartum habe sie gearbeitet. Sie habe Brot und Tee verkauft, und sei Hausangestellte in einem sudanesischen Privathaushalt gewesen. Dennoch habe sie nie genug zu essen gehabt. Am 12. März 2011 sei sie von einem fremden Mann, welcher nur arabisch gesprochen habe, vor ihrer Tür bedrängt worden, ihm Geld zu geben. Da ihre Nachbarn gekommen seien, und ihn gefragt hätten, was er von ihr wolle, sei er schliesslich weggegangen. Nach diesem Vorfall sei sie frustriert gewesen. Sie brauche einen Platz, wo sie mit ihren Kindern in Sicherheit leben könne. Sie beantrage bei der Schweizer Botschaft Asyl, damit ihr Leben und das ihrer Kinder in Sicherheit sei.
B.
B.a Mit Schreiben vom 24. September 213 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.b Mit Schreiben vom 26. November 2012 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr unterbreiteten Fragen fristgerecht Stellung. Sie wiederholte ihre bisherigen Vorbringen und erklärte, im Sudan, wo sie momentan mit ihrer Schwester und ihren beiden Kindern zusammen lebe, könne sie sich nicht frei bewegen, nicht in Sicherheit arbeiten und ihre Kinder könnten wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten keine Ausbildung machen. Falls das UNHCR-Flüchtlingslager sicher wäre, würde sie es aufsuchen, damit man sie als Flüchtling anerkenne. Sie befürchte jedoch eine Entführung durch eritreische Sicherheitskräfte.
B.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten: die Taufurkunden ihrer Kinder in Kopie; ihre eritreische Identitätskarte in Kopie sowie diejenige ihrer Tochter.
C. Mit Verfügung vom 9. April 2013, welche der Beschwerdeführerin am 23. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
D. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2013 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführen-den haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 10. April 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2012 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.2 Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
6.3 Dazu sei zu erwähnten, dass Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, dort die nötige Versorgung bekämen. Der Beschwerdeführerin sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
6.4 Ihre Befürchtung, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, erachtete das BFM als nicht hinreichend konkret. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So würden sie den Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Auch hätten sie nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerdeführenden zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten haben oder erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert.
6.5 Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum gewiss nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie dort regelmässig arbeite, aber sie und ihre Kinder dennoch am Existenzminimum lebten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
6.6 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.
7.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem ausführlichen Wiederholen ihrer bisherigen Vorbringen nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist, zumal ihr zuzumuten ist, als registrierter Flüchtling des UNHCR den Schutz dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversorgung erhält sie dort auch weiteren Beistand. Auch könnte sie dort den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Behelligungen in Khartum entgehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester in Khartum, wo sie sich allenfalls weiterhin aufhalten kann.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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