Entscheiddatum: 19.06.2013Publikationsdatum: 27.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3320/2013/wif
Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , Libyen, undB._______, geboren ... , Marokko, sowie die KinderC._______, geboren ... , D._______, geboren ... , E._______, geboren ... , F._______, geboren ... , undG._______, geboren ... , Libyen, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, ..., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar in Begleitung von fünf Kindern - am 29. April 2013 von Italien kommend nach Chiasso gelangten, wo sie von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurden,
dass sich bei dieser Gelegenheit A._______ (der Beschwerdeführer) mit seinem libyschen Reisepass und B._______ (die Beschwerdeführerin) mit ihrem marokkanischen Reisepass auswiesen,
dass die Pässe von Italien erteilte Schengen-Visa beinhalten, ausgestellt in Z._______ am 8. und 12. September 2012, gültig für eine Einreise vom 15.-30. September 2012 und für eine Aufenthaltsdauer von 30 Tagen,
dass die Ehegatten anlässlich der Anhaltung vorbrachten, sie wollten in der Schweiz um Asyl ersuchen, worauf sie von der Grenzwacht dem BFM zugeführt wurden,
dass sie im Nachgang dazu noch am gleichen Tag beim Bundesamt um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sie vor der Schweiz bereits Italien um Asyl ersucht hatten (Asylanträge verzeichnet in X._______ per 19. Oktober 2012),
dass die Ehegatten am 14. Mai 2013 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass dabei vom Bundesamt verschiedene Unterlagen zum italienischen Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu den Akten genommen wurden, so zwei Schreiben, mittels welchen sie von der Questura in X._______ eingeladen wurden, am 12. April 2013 beim "Ufficio Immigrazione" ihre Pässe wieder in Empfang zu nehmen, da ihnen von Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sowie zwei Schreiben dieser Behörde vom 12. April 2013 (also dem Tag der Abholung der heimatlichen Papiere), mit welchen sie eingeladen wurden, am 16. Mai 2013 beim "Settore Rifugiati" die Frage ihrer praktischen Integration zu besprechen,
dass beim Beschwerdeführer sodann ein am 26. Oktober 2012 von der Questura in X._______ ausgestelltes "permesso di soggiorno" erhoben wurde (gemäss Vermerk gültig für das gesamte Staatsgebiet Italiens),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung angaben, sei hätten ... 2006 in Libyen geheiratet und ab Januar 2007 und bis zu ihrer Ausreise aus Libyen stets in Y._______ gewohnt,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren angab, sie habe in Marokko noch einen Sohn, welcher bei ihrer Mutter ... [in Marokko] lebe und aus ihrer ersten, ... 2005 geschiedenen, Ehe stamme,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche namentlich geltend machten, der Beschwerdeführer sei als ... [Geschäftsmann] aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das Regime von Rebellen verfolgt, respektive er sei in eine Auseinandersetzung mit aktuellen Konkurrenten verwickelt worden, was ... 2012 zu einer Entführung der Beschwerdeführerin und der ältesten Tochter geführt habe, und die beiden nur gegen Bezahlung von Lösegeld freigekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbrachte, ihrer Tochter sei damals nichts passiert, was ärztlich abgeklärt worden sei, sie hingegen habe zweimal eine Vergewaltigung erlitten,
dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund dieses Ereignisses respektive einer nach wie vor akuten Bedrohungslage zur Ausreise aus Libyen entschlossen hätten, worauf sie von Y._______ nach Z._______ gegangen seien, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe,
dass sie in Z._______ Schengen-Visa beantragt hätten und anschliessend - am 23. September 2012 - auf dem Luftweg ... [von Libyen nach Italien] gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus geltend machten, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehemann vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie bedroht, zumal ihr Vater wegen ihrer Scheidung respektive wegen Aussagen ihres Ex-Ehemannes ihren Tod wolle (vgl. ... ),
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführte, wegen einer gutmeinenden Nachbarin habe ihre Familie von ihrem italienischen Aufenthaltsort erfahren, worauf zwei Brüder nach Italien gekommen seien, um sie umzubringen (vgl. ... ),
dass die Ehegatten übereinstimmend vorbrachten, sie hätten sich nicht an die italienischen Behörden gewandt, um Schutz vor den Brüdern zu erhalten, sondern sie seien in die Schweiz gereist, nachdem die Beschwerdeführerin in Italien zufällig einen der Brüder gesichtet habe,
dass namentlich der Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Italien ausführte, sie hätten in X._______ auf Anraten Dritter um Asyl ersucht, sie seien aber eigentlich von vornherein nicht an einem Verbleib in Italien interessiert gewesen, da sie dort weder das Verfahren begriffen hätten noch ihnen erklärt worden sei, was subsidiärer Schutz bedeute (vgl. ... ),
dass die Ehegatten übereinstimmend geltend machten, sie seien in Italien von den Behörden überhaupt nicht unterstützt worden, obwohl sie für fünf Kinder zu sorgen hätten, weshalb sie mit ihrer Familie zwischenzeitlich auf der Strasse gestanden hätten, bis sie wieder Hilfe von Privaten erhalten hätten (vgl. ... ),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, sie seien von der für sie zuständigen Behörde in X._______ trotz ihrer fünf Kinder auf eine Warteliste gesetzt worden, womit sie vermutlich noch zweieinhalb Monate auf eine Unterkunft hätten warten müssen, weshalb sie in die Schweiz gereist seien (vgl. ... ),
dass sich auf Nachfrage hin sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland aussprachen und diesbezüglich geltend machten, in Italien hätten sie keine Unterkunft und auch keine wirtschaftliche Möglichkeit, ihre Kinder aufzuziehen, und zudem drohe der Beschwerdeführerin dort Gefahr an Leib und Leben von Seiten ihrer Brüder (vgl. ... ),
dass das BFM am 17. Mai 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete,
dass Italien mit Erklärungen vom 27. Mai 2013 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zwecks Prüfung ihrer Asylanträge (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2013 - eröffnet am 5. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 11. Juni 2013 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM beantragten, verbunden mit der Anordnung an das Bundesamt, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihre Asylgesuche für zuständig zu erklären,
dass sie gleichzeitig um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass sie mit ihrer Eingabe zwei Arztberichte ... vorlegten und in diesem Zusammenhang zur Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache geltend machten, aufgrund der ärztlich attestierten psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin seien in ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt, um aus humanitären Gründen im Sinne Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Aktenlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, was Italien mit der Abgabe der Erklärungen zur Übernahme der Beschwerdeführenden (zwecks Prüfung ihrer Asylanträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) ausdrücklich anerkannt hat,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass aufgrund der Akten - entgegen den Beschwerdevorbringen - keine Gründe ersichtlich sind, welche in vorliegender Sache in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss der Aktenlage in Italien sowohl Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gefunden haben, als auch zum staatlichen Unterstützungssystem, auch wenn es in letztgenannter Hinsicht gegebenenfalls zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen ist,
dass jedenfalls die Einladungen vom 12. April 2013 - soweit ersichtlich im Hinblick auf die Besprechung von Fragen zur praktischen Integration am 16. Mai 2013 - nicht anders verstanden werden können,
dass gleichzeitig aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, der Familie wäre innert Kürze - nach Ablauf einer mässigen Wartefrist - eine staatliche Unterkunft zugeteilt worden,
dass zudem aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten in Italien auch Zugang zu medizinischer Versorgung gefunden, namentlich anlässlich der Geburt ihrer jüngsten Kinder,
dass in Zusammenhang mit den Vorbringen über angeblich in Italien drohende Nachstellungen von Seiten der Brüder der Beschwerdeführerin gewichtige Zweifel bestehen, zumal die Ausführungen über deren plötzliches Auftauchen in X._______ konstruiert wirken,
dass eine Bedrohungslage auch deshalb fragwürdig erscheint, da die Beschwerdeführenden offenbar jahrelang in Libyen unbehelligt geblieben sind,
dass auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen jedoch verzichtet werden kann, da in der Sache mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Italien auf wirksamen staatlichen Schutz zurückgreifen können, sollten sie dort tatsächlich in dem von ihnen behaupteten Sinne bedroht sein,
dass wirksamer staatlicher Schutz jedoch voraussetzt, dass sich die Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden darum bemühen, was sie bisher aber eigenen Angaben zufolge unterlassen haben,
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich ist, was den Wegweisungsvollzug nach Italien unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig erscheinen lassen würde,
dass im Falle der Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien sprechen, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug nach Italien in eine schwerwiegende Notlage geraten, aufgrund welcher trotz Zuständigkeit Italiens - alleine aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - auf ihre Gesuche einzutreten wäre,
dass zwar mit der Beschwerdeeingabe ein Arztbericht ... vorgelegt wurde (welcher sich allerdings soweit ersichtlich auf nur eine Konsultation mit Übersetzung stützt), worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert wird, welche Folge von repetitiven Trauma und Todesdrohungen sei,
dass zudem ein Spitalbericht ... vorgelegt wurde, worin über eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit (Synkope) der Beschwerdeführerin berichtet wird, welche sie - nach Schwindelgefühlen seit dem Vortag - am 6. Juni 2013 unter der Dusche erlitten habe (wobei ihr nach einlässlicher Untersuchung sowohl durch die innere Medizin als auch durch die Neurologie lediglich zwei Schmerzmittel verschrieben werden mussten, da sie sich bei dem Vorfall ihre Knie angeschlagen hatte),
dass in der Beschwerdeeingabe schliesslich auf eine anstehende Untersuchung wegen Blasen- und Nierenproblemen verwiesen wird,
dass damit jedoch kein Erkrankungsbild ersichtlich gemacht wird, welches nicht auch in Italien behandelt werden könnte,
dass dabei in vorliegender Sache - entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen (mithin der diesbezüglichen Verweise auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) - auch kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde durch den Wegweisungsvollzug aus einem gewachsenen respektive schon länger andauernden und damit gefestigten Behandlungssetting herausgerissen, was negative Folgen für sie haben könnte,
dass nach dem Gesagten ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid sowohl das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) als auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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