Entscheiddatum: 24.06.2013Publikationsdatum: 02.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3347/2011
Urteil vom 24. Juni 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft / Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 31. Dezember 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 7. Januar 2009 dem Kanton C._______ zugeweisen. Am 7. Juni 2010 wurde sie gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tigrinya christlich-othodoxen Glaubens und stamme aus D._______ (Provinz E._______). Von 1977 bis 1981 habe sie an der Seite der "Eritrean Liberation Front" (ELF), deren Ziel die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien gewesen sei, gekämpft. Im Jahr 1979 habe sie sich mit dem ELF-Kämpfer T. A. nach Brauch verheiratet. Aufgrund parteiinterner Konflikte seien sie im Jahr 1982 in den Sudan ausgewandert, wo sie eine Stelle als Köchin in einem Privathaushalt gefunden habe. Im Jahre 1996 sei ihre gemeinsame Tochter F._______ zur Welt gekommen.
Die Situation im Sudan sei nicht gut. Man könne seine Religion nicht frei ausüben und werde immer wieder wegen seiner ethnischen Herkunft beschimpft. Zunehmend habe es Razzien gegeben. Einmal sei sie auch festgenommen und erst nach drei Tagen gegen Kaution wieder freigelassen worden. Weil sie sich auch vor einer Entführung oder Tötung durch den eritreischen Geheimdienst gefürchtet habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 29. Juni 2008 habe sie den Sudan in Richtung Libyen verlassen. Nach knapp fünfmonatigem Aufenthalt in Libyen sei sie in einem Boot nach Italien und schliesslich in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen am 6. Dezember 2008 in die Schweiz gereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 - eröffnet am 19. Mai 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juni 2011 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab die Beschwerdeführerin eine am 6. Juni 2011 von der ELF-Vertretung in Khartum ausgestellte Bestätigung im Original zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden - vorab mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 5. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 27. Juli 2011 die am 6. Juni 2011 ausgestellte ELF-Bestätigung in eine Amtssprache übersetzen zu lassen; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt.
D.b Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter am 27. Juni 2011 eine deutsche Übersetzung der ELF-Bestätigung und am 5. Juli 2011 eine am 4. Juli 2011 von der Gemeinde G.________ ausgestellte Fürgsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.c Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juli 2011 den fristgerecht erfolgten Eingang der vorstehend erwähnten Unterlagen und teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, nachdem die Bedürftigkeit seiner Mandantin belegt sei und die in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2011 gestellten Begehren nicht aussichtslos erschienen, werde nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sondern - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse seiner Mandantin - im Fall der Abweisung der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verzichtet.
E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde vom 14. Juni 2011, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. September 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F. Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte F._______, die in Khartum verbliebene, mittlerweile knapp sechzehnjährige Tochter der Beschwerdeführerin, das BFM durch eine andere von ihrer Mutter bevollmächtigte Rechtsvertreterin (...) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Zur Begründung wurde ausgeführt, F._______ sei im Sudan geboren, aber bei ihrer Grossmutter väterlicherseits in Eritrea aufgewachsen. Nach dem Tod dieser Grossmutter sei sie in den Sudan geflohen, wo sie - ohne sich bei den sudanesischen Behörden oder beim UNHCR angemeldet zu haben - zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen zur Untermiete in einer Wohnung in Khartum lebe. Sie fürchte, zwangsweise nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Im Sudan habe sie niemanden und sie erhalte dort keinen Schutz vor Verfolgung; demgegenüber sei durch den Aufenthalt ihrer Mutter in der Schweiz eine Beziehungsnähe zu diesem Land gegeben.
Als Beleg für die verwandtschaftliche Beziehung wurden eine Foto von F._______ sowie ihr Taufschein zu den Akten gegeben.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht machte das BFM mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 auf die Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin vom 2. März 2012 aufmerksam. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls sei bis anhin nicht behandelt worden; vielmehr sei es nach seinem Eingang beim BFM am 5. März 2012 ohne weitere Vorkehrungen in das BFM-Dossier der Mutter, der Beschwerdeführerin A._______, gelegt worden. Da die Aussagen von F._______ unter Umständen geeignet sein dürften, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (ihrer Mutter) in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, könne die die Beschwerdeführerin betreffende Beschwerde erst dann umfassend geprüft werden, wenn zuvor das Gesuch der Tochter um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls umfassend geprüft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte daher dem BFM die vorinstanzlichen Akten N 520 045 und ersuchte um schnelle Behandlung des Gesuchs von F._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls (oder allenfalls um Familienzusammenführung).
G.b Nachdem das BFM in Bezug auf das Gesuch der Tochter der Beschwerdeführerin weitere viereinhalb Monate untätig geblieben war, forderte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten N 520 045 zwecks Weiterbehandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Erstbefragung vom 31. Dezember 2008 angegeben, ihre im Jahre 1996 geborene Tochter F._______ im Sudan zurückgelassen zu haben (vgl. Vorakten A1 S. 3).
3.2.1 Mit Eingabe vom 2. März 2012 (Eingang beim BFM: 5. März 2012) ersuchte F._______ durch eine von ihrer Mutter, mithin der Beschwerdeführerin, bevollmächtigte Rechtsvertreterin das BFM um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls (vgl. Bst. F. des Sachverhalts). Die Eingabe vom 2. März 2012 trug ausdrücklich den Vermerk "Asylgesuch aus dem Ausland" und war mit der Bitte um Weiterleitung an die schweizerische Botschaft in Khartum versehen.
In der Folge wurde die F._______ betreffende Eingabe vom 2. März 2012 vom BFM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als "Asylgesuch aus dem Ausland/Einreiseantrag" unter derselben Nummer wie das Verfahren ihrer Mutter (N 520 045) registriert und anschliessend ohne weitere Vorkehrungen im Dossier der Beschwerdeführerin abgelegt.
3.2.2 Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich auf die noch nicht behandelte Eingabe vom 2. März 2012 sowie auf die Auswirkungen der Nichtbehandlung derselben auf das hängige Beschwerdeverfahren der Mutter hingewiesen und zur raschen Behandlung des Gesuches von F.________ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls aufgefordert, blieb das BFM weiterhin untätig.
3.2.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 207/30 E. 5.7).
Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe vom 2. März 2012 jedoch der schweizerischen Vertretung in Khartum noch gar nicht übermittelt und es ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor keine Kenntnis vom Eingang des Gesuches von F._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls hat.
Das BFM hat - obwohl vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben von 14. Dezember 2012 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht - dem Umstand, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren erst dann umfassend geprüft werden kann, wenn zuvor das am 2. März 2012 eingereichte Gesuch der Tochter F._______ unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten verfahrensrechtlichen Anforderungen geprüft worden ist, keine Rechnung getragen und damit nicht nur den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt, sondern auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.3 Aufgrund der Prioritätenordnung des BFM ist nicht absehbar, wann der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Gesuch von F.______ ergehen wird, weshalb das diesbezügliche Verfahren als faktisch auf unbestimmte Zeit sistiert gelten kann. Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 veröffentlichten, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Praxis ist eine Sistierung von Verfahren auf unbestimmte Zeit nicht angezeigt.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der zuvor ausreichend abgeklärten Vorbringen der Tochter F.______ an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2011, unter Vorbehalt ihrer dannzumaligen finanziellen Verhältnisse, die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 800.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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