Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 12.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3347/2013
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...),Albanien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann (nachfolgend: D._______) zusammen mit ihren Kindern am 17. April 2013 in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführerin sowie D._______ am 25. April 2013 im EVZ E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. Mai 2013 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte D._______ im Wesentlichen geltend, er habe im Dorf F._______ gelebt, wo er im Jahre 2002 eine Person aus der Familie G._______ im Streit umgebracht habe, weshalb seither eine Blutrachefehde mit dieser Familie bestehe. Wegen seiner Tat sei er zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden; am 15. September 2011 habe man ihn aus dem Strafvollzug entlassen. Aus Furcht vor einem Racheakt der Familie G._______ sei er nach seiner Entlassung zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern nach H._______ gezogen, wo sie jedoch von der Familie G._______ aufgespürt worden seien; Mitglieder dieser Familie hätten im Quartier, wo sie gewohnt hätten, nach ihnen gefragt. Zudem habe seine Tochter zirka einen Monat vor der Ausreise I._______, einen Bruder des von ihm im Jahre 2002 getöteten Mannes, in der Nähe ihrer Schule gesehen, was sie ihrer Lehrerin mitgeteilt habe. Diese habe ihn (D._______) telefonisch darüber informiert. Daraufhin habe er seine Kinder von der Schule abgeholt. Aufgrund dieses Ereignisses hätten er und seine Frau die Kinder nicht mehr zur Schule gehen lassen. Aus Angst um die Kinder, die wegen der Blutrache ebenfalls gefährdet seien, habe er zusammen mit seiner Familie Albanien am 13. April 2013 verlassen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es bestehe eine Blutrachefehde mit einer Familie aus dem Dorf F._______, da D._______ im August 2002 im Streit jemanden von dieser Familie getötet habe. Nach seiner Haftentlassung seien sie zusammen mit ihren Kindern nach H._______ gezogen. Auch in H._______ seien sie von der gegnerischen Familie aufgespürt worden; diese habe sich kurz nach ihrer dortigen Ankunft in ihrem Quartier nach ihnen erkundigt. Zirka einen Monat vor ihrer Ausreise habe zudem ihre Tochter in der Schule J._______, den Bruder des Opfers ihres Mannes, gesehen, was sie ihrer Klassenlehrerin erzählt habe. Diese habe sie (Beschwerdeführerin) dann telefonisch darüber informiert, worauf sie die Kinder abgeholt habe. Aus diesem Grund habe sie die Kinder nicht mehr in die Schule schicken können. Aus Angst vor der verfeindeten Familie hätten sie Albanien am 13. April 2013 verlassen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden sowie D._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
B.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sowie D._______ hätten widersprüchliche Angaben gemacht zur Frage, wie sie entdeckt hätten, dass sie in H._______ von der gegnerischen Familie aufgespürt worden seien. D._______ gebe an, er sei von der Lehrerin seiner Tochter telefonisch darüber informiert worden, dass diese einen Angehörigen der gegnerischen Familie gesehen habe; die Tochter habe I._______ gesehen. Daraufhin habe er die Tochter in der Schule abgeholt und nach Hause gebracht. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe das Telefon der Lehrerin entgegengenommen und sie habe die Tochter in der Schule abgeholt; die Tochter habe den J._______ gesehen. Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, habe sie auf den eigenen Angaben beharrt und erklärt, ihr Ehemann habe Angst gehabt, ausser Haus zu gehen, weshalb die Widersprüche bestehen blieben. Es sei daher nicht glaubhaft, dass Angehörige der gegnerischen Familie die Beschwerdeführenden und D._______ in H._______ aufgespürt hätten, womit das die Ausreise auslösende Ereignis unglaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin und D._______ hätten geltend gemacht, schon kurz nach ihrem Umzug habe die gegnerische Familie sie in H._______ gesucht. Ihre Angaben seien jedoch unsubstanziiert, sie beruhten auf blossen Vermutungen, zumal sie angegeben hätten, Bewohner ihres Wohnquartieres hätten ihnen mitgeteilt, dass Unbekannte sich nach ihnen erkundigt hätten. Da sie sonst keine Feinde hätten, müsse es sich um die gegnerische Familie gehandelt haben. Die Beschwerdeführerin und D._______ würden also den Umstand, dass sie gesucht worden seien, nur vom Hörensagen kennen. Dass Unbekannte nach ihnen gefragt hätten, sei kein hinreichender Hinweis auf die gegnerische Familie. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden und D._______ schon kurz nach ihrem Umzug nach H._______ gesucht worden seien. Aufgrund der bisherigen Erwägungen sei nicht glaubhaft, dass sie in H._______ von der gegnerischen Familie aufgespürt und nach ihnen gefahndet worden sei. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie von den Behörden der Herkunftsgemeinde von D._______ ausgestellt worden seien und eine Feindschaft im Dorf bescheinigten. Damit sei nicht belegt, dass die Beschwerdeführenden und D._______ in H._______ gefährdet seien. Die Gerichtsurteile belegten die Ahndung der Straftat von D._______, was vom BFM nicht bestritten werde. Insgesamt sei die Furcht der Beschwerdeführenden sowie von D._______, in H._______ gefährdet zu sein, nicht glaubhaft, weshalb auch zu bezweifeln sei, dass sie in eine Blutrachefehde verwickelt seien. Diese Zweifel würden durch den Umstand verstärkt und bestätigt, dass D._______ ausser Haus gearbeitet und sich somit in der Öffentlichkeit aufgehalten habe und nicht wie bei einer Rachefehde dauerhaft im Haus geblieben sei. Zudem entspreche es nicht einer traditionellen Blutfehde, dass die Kinder gefährdet seien. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie von D._______ hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Straftat und der Strafvollzug von D._______ lägen zum Zeitpunkt seiner und der Ausreise der Beschwerdeführenden zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise zu gelten. Aufgrund der bisherigen Erwägungen sei auch nicht glaubhaft, dass ein kausaler Zusammenhang bestehe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie von D._______ hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
C. Am 23. Mai 2013 unterzeichnete D._______ eine Erklärung, wonach er auf sein Beschwerderecht unwiderruflich verzichte, weil er die Schweiz definitiv und selbständig verlassen wolle.
D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 (Poststempel: 12. Juni 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für sie unzumutbar sei, weshalb das BFM anzuweisen sei, ihnen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Auszug aus einer schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Albanien (Thema: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache) vom 13. Februar 2012 zu den Akten gereicht.
E. Am 14. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung grundsätzlich nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (vgl. BVGE 2009/46 E. 2). D._______ hat mit Erklärung vom 23. Mai 2013 ausdrücklich auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 ist somit hinsichtlich seiner Person in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint, deren Asylgesuche abgelehnt sowie die Wegweisung und deren Vollzug verfügt hat.
1.4 Die Beschwerde ist von den Beschwerdeführenden frist- und formgerecht eingereicht worden. Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 8/11 S. 8, A 12/11 F1).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. B.b. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Insbesondere vermag die Aussage in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin und D._______ anlässlich der Anhörungen keinen Wert darauf gelegt hätten, wer von ihnen beiden von der Lehrerin informiert worden sei und wer dann zur Schule gefahren sei, um die Kinder abzuholen, da sie es nicht als wesentliches Detail empfunden hätten, die widersprüchlichen Vorbringen nicht zu erklären beziehungsweise aufzulösen. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag die auszugsweise zu den Akten gereichte schriftliche Auskunft der SFH betreffend Albanien nichts zu ändern. Mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt es sich auf die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich Schutz durch den Staat und Fluchtalternativen einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle einer Rückkehr nach Albanien befürchten müssten. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden in Albanien. Da in der Beschwerde hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Albanien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lässt.
7.3.3 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie in Albanien über zahlreiche Verwandte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde D._______, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerenden, in Albanien aufhält. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und aufgrund ihres Alters noch in einem engen Verhältnis zu ihren Eltern stehen.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien ist schliesslich möglich, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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