Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023.
Entscheiddatum: 08.02.2025Publikationsdatum: 18.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3366/2023
Urteil vom 8. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 22. November 2018 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde,
dass er gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit 30. November 2020 als ausgereist erfasst wurde,
dass das SEM mit Schreiben vom 8. Februar 2022 (recte: 8. Februar 2023) dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf ein eventuelles Erlöschen des Asyls gewährte,
dass es hierbei ausführte, es erachte die Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls als erfüllt, zumal der Beschwerdeführer die Schweiz am 30. November 2020 verlassen, sich seit Ende 2020 in Slowenien in Haft befunden habe und über keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfüge beziehungsweise seine bis 22. November 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert habe,
dass es zudem darauf hinwies, ein Erlöschen des Asyls führe nicht zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus,
dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 20. März 2023 vom zuständigen Migrationsamt durch persönliche Aushändigung eröffnet wurde,
dass er hierzu mit Schreiben vom 25. April 2023 Stellung nahm und unter Beilage verschiedener Kopien (Schweizer Aufenthaltstitel vom 14. November 2019 gültig bis 22. November 2020, Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge vom 10. Februar 2020, vorübergehende Aufenthaltsbestätigung des zuständigen Migrationsamts vom 9. Februar 2023, Arbeitsvertag vom 27. Februar 2023, Verfügung der slowenischen Behörden vom 24. Oktober 2022, slowenisches Urteil vom 17. Dezember 2020) ausführte, er habe sich gegen seinen Willen und aus Gründen höherer Gewalt länger als ein Jahr im Ausland aufgehalten, habe er doch einem Freund einen Gefallen tun und diesen von Slowenien in die Schweiz fahren wollen, wobei er hintergangen worden und wegen Schleusertätigkeit in Slowenien zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei, infolge guter Führung sei er schliesslich am 31. Januar 2023 vorzeitig aus der Haft entlassen worden und mit seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge selbständig in die Schweiz zurückgekehrt, wo er sich seither aufhalte und einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgehe; seine Aufenthaltsbewilligung habe er aufgrund der Inhaftierung in Slowenien nicht rechtzeitig verlängern können,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2023 (eröffnet am 30. Mai 2023) feststellte, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, die Flüchtlingseigenschaft bleibe bestehen,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer - unter Beilage eines Auskunftsschreibens der Schweizerischen Botschaft in Österreich vom 19. November 2020, zweier Belege betreffend den Tod seines slowenischen Anwalts (nicht übersetzt), einer Seite der Kündigung seiner Wohnung vom 12. März 2021 - mit Eingabe vom 10. Juni 2023 (Poststempel 12. Juni 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 aufzuheben und von einem Erlöschen des Asyls abzusehen,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Verfahrensstandanfragen vom 14. November 2023 sowie 23. Oktober 2024 mit Schreiben vom 16. November 2023 sowie 5. Dezember 2024 beantwortete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach der Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG das Asyl in der Schweiz dann erlischt, wenn sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben,
dass unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr im Ausland aufgehalten hat,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG für das Erlöschen des Asyls grundsätzlich erfüllt sind und das Asyl diesfalls automatisch erlischt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 251; Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, S. 280 Rz. 1030; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 565 f. Rz. 1389),
dass Art. 64 Abs. 2 AsylG jedoch vorsieht, dass das SEM diese Frist verlängern kann, wenn besondere Gründe vorliegen,
dass die Frage, ob es für eine Verlängerung des Asyls in jedem Fall eines Gesuchs der betroffenen Personen bedarf (analog zu Art. 61 Abs. 2 AIG) oder eine solche auch von Amtes wegen möglich ist, vorliegend offengelassen werden kann,
dass abgelaufene Fristen nicht erstreckbar sind und ein Gesuch um Erstreckung der Frist von Art. 64 Abs. 2 AsylG respektive eine allfällige Erstreckung von Amtes wegen demnach vor Ablauf der Frist erfolgen müssen (vgl. analog zu Art. 61 Abs. 1 AIG und Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]),
dass innert der Jahresfrist gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG weder der Beschwerdeführer ein Gesuch um deren Erstreckung gestellt noch das SEM eine Verlängerung der Frist angeordnet hat und ferner auch keine Konstellation vorliegt, bei welcher gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes eine stillschweigende oder konkludente Verlängerung der Frist anzunehmen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 23 E. 2),
dass die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene hieran nichts zu ändern vermögen und es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer wäre unverschuldet davon abgehalten worden, fristgerecht ein Erstreckungsgesuch zu stellen, zumal ihm dies bei pflichtgemässer Sorgfalt - nötigenfalls mittels der slowenischen Behörden oder mithilfe der Botschaft - ohne Weiteres auch aus der Haft möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass er aus dem Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft in Österreich vom 19. November 2020 kein entsprechendes Gesuch ableiten kann, dieses indessen vielmehr belegt, dass ihm der Kontakt zur Botschaft auch aus der Haft problemlos möglich war,
dass er sodann aus dem Text der ins Recht gelegten Kündigung vom 12. März 2021 ebenfalls kein Fristerstreckungsgesuch abzuleiten vermag und diese im Übrigen weit über ein Jahr nach seiner Ausreise datiert,
dass schliesslich die Belege über den Tod des slowenischen Verteidigers keinen anderen Schluss zulassen, weshalb auf deren Übersetzung verzichtet werden kann,
dass sich somit ergibt, dass innert der in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG festgelegten Frist kein Erstreckungsgesuch gestellt wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstreckung gestützt auf Art. 64 Abs. 2 AsylG von vornherein nicht gegeben sind,
dass sich folglich die Prüfung erübrigt, ob besondere Gründe für eine Verlängerung im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen hätten,
dass für das SEM im Übrigen auch kein Anlass bestand, die Eingabe vom 25. April 2023 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegenzunehmen oder zu behandeln, zumal der durch einen professionellen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch gestellt hat und nach dem Dargelegten auch nicht von einem unverschuldeten Hindernis, innert Frist zu handeln, im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen ist,
dass das SEM daher zu Recht festgestellt hat, dass das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl erloschen ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
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