Entscheiddatum: 24.06.2013Publikationsdatum: 05.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3429/2013
Urteil vom 24. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),und deren KindC._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2009 verliess und im September 2009 via D._______ und E._______ nach Italien gelangte, wo sie sich bis zur Weiterreise in die Schweiz aufhielt,
dass sie am 10. Oktober 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 18. Oktober 2012 die Befragung zur Person stattfand und die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Oktober 2012, A3; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2013, A28),
dass die Beschwerdeführerin gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 3. November 2009 in Italien ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 31. Oktober 2012 die italienischen Behörden um Informationen betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. Akte A8),
dass die italienischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 20. November 2012 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden (vgl. A10),
dass das BFM mit Schreiben vom 31. Januar 2013 gestützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres am (...) geborenen Sohnes ersuchte (vgl. A20),
dass sich die italienischen Behörden am 12. April 2013 damit einverstanden erklärten, die Beschwerdeführenden aufzunehmen (vgl. A25),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2013 - eröffnet am 10. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass die Beschwerdeführerin am 3. November 2009 in Italien um Asyl nachgesucht habe,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung erklärt habe, sich seit der Ankunft in Italien im Herbst 2009 bis zur Einreise in die Schweiz am 10. Oktober 2012 ständig in Italien aufgehalten zu haben,
dass die italienischen Behörden das BFM darüber orientiert hätten, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden,
dass sich Italien im Weiteren bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn zurückzunehmen,
dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten und auch keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar festgehalten werde, es sei kein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfülle,
dass im vorliegenden Fall entsprechende Anzeichen bestünden, weil die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2008 jedoch festgehalten habe, es habe nicht die Absicht des Gesetzgebers sein können, gerade jene Asylsuchenden in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzuschliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchten,
dass das BFM in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwies und ausführte, einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn die asylsuchende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass diese Auffassung ebenfalls im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/56 Niederschlag gefunden habe, wo festgehalten worden sei, die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG komme nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei, sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen,
dass vorliegend aus den genannten Gründen die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG keine Anwendung finde,
dass auch keine Hinweise darauf bestünden, dass Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewähre,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete und diesbezüglich festhielt, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei vorliegend nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, weil eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege,
dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 17. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 10. Oktober 2012 einzutreten,
dass das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei und von einer Rückweisung nach Italien abzusehen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Original der Beschwerde am 19. Juni 2013 beim Gericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nachArt. 5 Abs. 1 besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin schildere glaubhaft, von den italienischen Behörden weder Unterkunft noch Unterstützung in irgendeiner Art und Weise bekommen zu haben, nachdem sie als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass diese Situation der von Italien offenbar umgesetzten Qualifikationsrichtlinie nicht entspreche,
dass der Zustand noch zusätzlich dadurch erschwert werde, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kleinkind und ohne staatliche oder eventuell familiäre Hilfe zurzeit keiner regelmässigen Arbeit nachgehen und selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen könnte,
dass es ihr mit der Gewissheit einer Unterkunft und finanziellen Unterstützung wahrscheinlich möglich wäre, eine Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn zu finden und so einer Arbeit nachzugehen,
dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 alle EU-Staaten, mithin auch Italien, im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sichere Drittstaaten bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin der Eurodac-Datenbank zufolge am 3. November 2009 in Italien ein Asylgesuch einreichte,
dass sie sich dort gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr 2009 bis zur Einreise in die Schweiz aufhielt (vgl. A3 S. 5),
dass sie dort als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. A10),
dass die italienischen Behörden im Weiteren einer Rückübernahme zustimmten, da die Beschwerdeführerin in Italien über eine bis zum 11. Januar 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung "Asyl" verfügt (vgl. Schreiben vom 12. April 2013, A25),
dass die italienischen Behörden im Betreff des genannten Schreibens die im vorliegenden Verfahren verwendeten Personalien der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufführten und im anschliessenden Text die vom BFM den Beschwerdeführenden zugeordnete Ref.-Nr. N _______ erwähnten,
dass angesichts dessen davon auszugehen ist, das Schreiben vom12. April 2013 beziehe sich auf die Beschwerdeführenden und bei der im Schreiben erwähnten Person, auf deren Personalien (G._______, geboren [...], Eritrea) die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, handle es sich tatsächlich um die Beschwerdeführerin,
dass an dieser Einschätzung der in der Beschwerde gemachte Hinweis, die Beschwerdeführerin habe stets ihre richtigen Daten angegeben, nichts zu ändern vermag,
dass es sich demnach erübrigt, bei den italienischen Behörden diesbezüglich genaue Abklärungen zu treffen,
dass sich in Anbetracht der Umstände eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach Italien rechtfertigt,
dass an dieser Betrachtungsweise weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwände etwas ändern können,
dass das BFM zu Recht feststellte, es sei vorliegend kein Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 AsylG gegeben,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Italien Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschwerdeführenden in Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 33 Abs. 1 FK erhielten,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Italien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden den italienischen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern,
dass es der Beschwerdeführerin bei allfälligen Schwierigkeiten offensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, umso mehr als sie während ihres Aufenthalts in Italien bereits die Caritas aufgesucht haben will (vgl. A28 S. 2 F8, S. 3 F13),
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde mit ihrem Kind auf der Strasse landen, weshalb sich die diesbezügliche Befürchtung (vgl. A28 S. 7 F48) als unbegründet erweist,
dass darüber hinaus verletzliche Personen, zu denen die alleinstehende Beschwerdeführerin und ihr bald acht Monate alter Sohn zweifellos gehören, betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es der Beschwerdeführerin auch offensteht, nötigenfalls den in Italien zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollte sie mit den dortigen Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
dass sich der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien den Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Juni 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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