Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5635/2024 vom 16. September 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 05.08.2025Publikationsdatum: 20.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3433/2025
Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5635/2024 vom 16. September 2024 / N (...).
A. Der Gesuchsteller - ein türkischer Staatsangehöriger - suchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz beim SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach.
Zur Begründung machte er geltend, seit der Heirat (2015) einer ukrainischen Staatsangehörigen in der Ukraine gelebt sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise Staatsbürgerschaft erhalten zu haben. Aufgrund des Krieges habe er die Ukraine verlassen müssen und weil er bis zu seiner Ausreise in der Ukraine Wohnsitz gehabt habe, gehöre er zu der vom Bundesrat als schutzberechtigt bezeichneten Personengruppe.
B. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. August 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Eine am 9. September 2024 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5635/2024 vom 16. September 2024 unter Feststellung der Nichtanwendbarkeit der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes (BBI 2022 586) ab.
D. Der Gesuchsteller reichte in der Folge beim SEM eine mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober 2024 ein. Er beantragte, es sei auf das Gesuch einzutreten und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um die sofortige Sistierung des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz.
Als Begründung führte er hauptsächlich an, bis im Juni 2023 mit seiner Ehefrau in der Ukraine gelebt zu haben, weshalb die bundesrätliche Allgemeinverfügung anwendbar sei.
Dem Gesuch lagen Kopien von Wohnsitzbestätigungen vom 16. November 2018, 30. August 2024 und 5. September 2024, inklusive Übersetzung, bei.
E. Das SEM überwies am 8. Mai 2025 die Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch.
F. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 14. Mai 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Die vorliegende Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2024 ist zwar in der Begründung als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet und wurde an das SEM adressiert, jedoch richtet es sich inhaltlich ausdrücklich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5635/2024 vom 16. September 2024 und der Gesuchsteller bringt nichts vor, was im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden könnte. Es ist als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5635/2024 vom 16. September 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher auch zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zumutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Revision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
4.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
4.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Das Revisionsbegehren vom 18. Oktober 2024 wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-5635/2024 vom 16. September 2024 (beim SEM) eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1).
5.1 Das vorliegende Revisionsgesuch wird damit begründet, neue Beweismittel würden die Anwendbarkeit der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes belegen. Bei den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Wohnsitzbestätigungen vom 16. November 2018, 30. August 2024 und 5. September 2024 handelt es sich um dieselben Dokumente, die bereits im ordentlichen Verfahren D-5635/2024 eingereicht wurden. Das einzig neue Dokument ist eine Kopie einer deutschen Übersetzung der fremdsprachigen Wohnsitzbescheinigung vom 5. September 2024. Deren Inhalt wurde im Übrigen - unabhängig von der Glaubhaftigkeit und Beweiskraft des Dokumentes - als für das Beschwerdeverfahren nicht relevant erachtet (vgl. Verfahren D-5635/2024, Beschwerdebeilage 7: fremdsprachige Bescheinigung des Einwohnermeldewesens der Verwaltung des Zentrums für Verwaltungsdienste des Stadtrates Taraschtscha vom 5. September 2024; Urteil D-5635/2024 Sachverhalt F., Erwägungen 4 und 8.1). Somit waren sämtliche im Revisionsgesuch dargelegten Tatsachen und Beweismittel bereits Gegenstand im ordentlichen Verfahren und sind deshalb unbeachtlich.
5.2 Seine Vorbringen, insbesondere die Anrufung von Diabetes als lassen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse als schlüssig nachgewiesen erachten.
5.3 Insgesamt wird im Revisionsgesuch kein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG geltend gemacht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5635/2024 vom 16. September 2024 vorliegend nicht erfüllt und es ist in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht darauf einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Mai 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser