Entscheiddatum: 21.06.2013Publikationsdatum: 02.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3453/2013
Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),dessen EhefrauB._______, geboren am (...),und deren KinderC._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),F._______, geboren am (...),Eritrea, alle vertreten durch (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers (...) für die in Südafrika wohnhaften Beschwerdeführenden beim BFM mit Schreiben vom 1. August 2012 Asylgesuche einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2012 seinen Wunsch um Asylgesuchstellung bekräftigte und eine Vertretungsvollmacht für seine Schwester nachreichte,
dass die schweizerische Botschaft in Pretoria die Beschwerdeführenden 1 - 4 am 24. April 2013 beziehungsweise 13. Mai 2013 befragte und sie dabei im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe Eritrea nach der im Jahr 2004 erfolgten Entlassung aus der Armee im Jahr 2005 legal verlassen und lebe seither in Südafrika, wohin ihm die Beschwerdeführerin mit den drei älteren Kindern 2007 gefolgt sei,
dass sie in Südafrika zwar als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sie das Land indessen aufgrund der dort herrschenden hohen Kriminalitätsrate - sie seien schon mehrmals bestohlen worden - verlassen und zur Schwester des Beschwerdeführers, die sich in der Schweiz alleine fühle, ziehen möchten (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A6, A7 und A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2013 - eröffnet am 3. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche aus dem Ausland nicht eintrat,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit an das BFM adressierter Eingabe vom 10. Juni 2013 (Datum Poststempel, Schreiben datiert vom 9. Juni 2013) Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2013 und um Eintreten auf die Asylgesuche aus dem Ausland ersuchte,
dass das BFM die Eingabe vom 10. Juni 2013 - zusammen mit den vorinstanzlichen Akten - mit Schreiben vom 17. Juni 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung als Asylgesuch gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in Südafrika als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort somit Schutz vor allfälliger Verfolgung im Heimatstaat - welche vorliegend nicht geltend gemacht wird - gefunden haben,
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, die Beschwerdeführenden hätten in Südafrika Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe oder aus einem Grund nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gehabt,
dass sie vielmehr den Wunsch nach einem Zusammensein mit der sich in der Schweiz einsam fühlenden Schwester des Beschwerdeführers sowie die hohe Kriminalitätsrate in Südafrika und den damit verbundenen Wunsch, die Kinder in einem sichereren Land aufwachsen zu lassen, für die Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten,
dass diese Gründe indessen nicht unter den Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es sich indes vorliegend rechtfertigt, auf die Kostenerhebung zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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