Entscheiddatum: 21.06.2013Publikationsdatum: 01.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3473/2013
Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Gambia, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2013 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er sein Gesuch in der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2013 sowie der eingehenden Anhörung vom 17. Juni 2013 damit begründete, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe,
dass er in der Landwirtschaft tätig sei und für eine fünfköpfige Familie zu sorgen habe,
dass aufgrund des unregelmässigen Regens seine Felder zu wenig Ertrag einbringen würden, und er so Probleme habe, sich, seine Frau und die drei Kinder durchzubringen,
dass er jedoch niemals mit den staatlichen Behörden in Konflikt geraten sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Land aufgrund wirtschaftlicher Gründe verlassen zu haben,
dass er weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen im Heimatland Probleme gehabt hätte,
dass er somit keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne geltend mache,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Poststempel vom 18. Juni 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass er überdies beantragte, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Untersagung der Datenweitergabe an den Heimatstaat ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache abgefasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen praxisgemäss verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass die - im standardisierten, vom Beschwerdeführer verwendeten Beschwerdeformular, das auf die Anfechtung materieller Entscheide zugeschnitten ist - gestellten Anträge, die sich auf die Asylgewährung beziehen, daher nicht beachtet werden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung hinfällig ist, da der Beschwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt,
dass auf Gesuche gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG nicht eingetreten wird, wenn der Beschwerdeführer im Gesuch nicht zu erkennen gibt, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch lediglich mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Heimatland begründete, und sich die Beschwerde auf eine Wiederholung dieser Probleme beschränkt,
dass der Beschwerdeführer somit keine Vorbringen geltend macht, mit denen er um Schutz vor Verfolgung ersucht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer diesem Schluss auch nichts entgegenzusetzen vermag, beschränkt sich doch die rudimentäre Begründung seiner Beschwerdeschrift darauf, seine Vorbringen - familiäre Schwierigkeiten und schlechte Ertragslage seines Landwirtschaftsbetriebes - zu wiederholen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse,
dass der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer, der in Gambia über Verwandte und eine Arbeitstätigkeit verfügt, sich in seinem Heimatland ohne Weiteres wieder zurechtfinden und integrieren kann, zumal in der Beschwerde keine Aspekte genannt werden, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hinweisen und nicht zu erwarten ist, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Erlass des vorliegenden Entscheids der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass daher die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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