Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 06.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-351/2013
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Ruanda, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Kantonspolizei B._______ dem BFM am 14. August 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf,
dass das BFM beauftragt wurde, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen,
dass dem Beschwerdeführer am 14. August 2012 im C._______ das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Grossbritanniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG]Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie zur Wegweisung nach Grossbritannien gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer laut einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 16. Oktober 2009 in Deutschland ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM gestützt darauf am 10. Oktober 2012 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass man dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 im C._______ nachträglich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-Verordnung sowie zur Wegweisung nach Deutschland gestützt aufArt. 64a Abs. 1 AuG gewährte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 10. Januar 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2012 (recte: 2013) - mündlich eröffnet am 18. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Deutschland wegwies, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. Januar 2013 beziehungsweise 20. Januar 2013 (Poststempel vom 21. Januar 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, von einer Ausschaffung nach Deutschland sei abzusehen,
dass er als Beilagen verschiedene Beweismittel einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 (Poststempel) dem Gericht eine weitere als Beschwerde bezeichnete Eingabe zu den Akten reichte und dabei sinngemäss die Ausschaffung nach England beantragte,
dass er zusammen mit dieser Eingabe zusätzliche Beweismittel ins Recht legte,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge unter mehreren Identitäten aufgetreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem vorliegenden Verfahren die im ZEMIS eingetragene Identität A._______, geboren (...), Ruanda, zugrunde legt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland verfügt hat,
dass das BFM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhält,
dass er auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass er gemäss einem Eurodac-Treffer am 16. Oktober 2009 in Deutschland um Asyl nachsuchte,
dass im Weiteren die deutschen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend macht, er wolle nicht nach Deutschland, sondern nach England ausgeschafft werden,
dass sein in Deutschland gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei und er dort keine Adresse habe,
dass weder die im C._______ geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können,
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer den deutschen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass Deutschland im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass angesichts dessen der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge in Deutschland über keine Adresse, als unbegründet zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung nach Deutschland ansteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: