Entscheiddatum: 26.06.2013Publikationsdatum: 04.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3514/2013/sps
Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April 2013 sein Heimatland verliess und über B._______ und C._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen am 8. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung geltend machte, er stamme aus dem Dorf D._______ in E._______ und habe zwischen 2003 und 2013 in F._______, einem Stadtteil von G._______, ein Internat besucht, während seine Eltern und Geschwister im Dorf H._______ in I._______ gelebt hätten,
dass der jüngere Bruder seines Vaters, sein Onkel, aus religiösen Gründen einen Sohn hätte opfern müssen, er indessen keinen Sohn habe, weshalb an dessen Stelle der Beschwerdeführer hätte geopfert werden sollen,
dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund geografisch weit entfernt von seinen Angehörigen die Schule besucht habe,
dass es am 7. April 2013 in einer katholischen Kirche in I._______ zu einer Bombenexplosion gekommen sei, welche die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, welche in unmittelbarer Nähe zur Kirche gewohnt hätten, getötet habe,
dass der Beschwerdeführer in der Schule darüber informiert worden sei, worauf er sich unverzüglich nach I._______ begeben habe, um nach der Besichtigung des Vorfalls vor Ort ins Heimatdorf seines Vaters, nach D._______, weiterzureisen, wo er habe zur Ruhe kommen wollen,
dass er dort von seinem Onkel in verschiedener Weise angegriffen und bedroht worden sei,
dass der Onkel dem vom Beschwerdeführer zubereiteten Reisgericht eine unbekannte Substanz beigefügt und sich danach geweigert habe, davon zu essen,
dass der Beschwerdeführer nach J._______ zurückgekehrt sei, weil der Stress mit dem Onkel zu gross geworden sei,
dass er dort eines Tages von zwei Männern angegriffen, verletzt, in den Busch entführt und gefesselt worden sei, worauf er von ihnen erfahren habe, dass sie im Auftrag des Onkels gehandelt hätten,
dass die Entführer indessen geflohen seien, als sich auf der nahe gelegenen Strasse ein Auto genähert habe, worauf dessen Fahrer den Beschwerdeführer befreit und ins Krankenhaus gebracht habe,
dass die benachrichtigten Verwandten mütterlicherseits daraufhin beschlossen hätten, den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken,
dass der Beschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland von seinem Onkel zum Zweck der Kultverehrung getötet zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den weit von seinen Angehörigen entfernten Schulbesuch in einer grossen Stadt, wo viele Kontrollen stattfänden, und im Hinblick auf sein Alter von 23 Jahren nicht geglaubt werden könne, er besitze keine heimatlichen Identitätspapiere,
dass zudem seine Angaben über den Reiseweg in die Schweiz nicht glaubhaft seien, da er einerseits nur substanzlose Äusserungen zu Protokoll gegeben habe und er andererseits mehrere Grenzkontrollen habe passieren müssen, was ohne Identitätspapiere kaum möglich sei,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von erheblichen Unstimmigkeiten geprägt seien, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten und auszuschliessen sei, dass er sein Heimatland aus den behaupteten Gründen verlassen habe,
dass beispielsweise hinsichtlich der dargelegten Bombenexplosion die Aussagen auffallend vage ausgefallen und auch die Vertiefungsfragen dazu oberflächlich beantwortet worden seien,
dass er ferner die Angriffe seines Onkels trotz Nachfragen nicht habe substanziell darlegen können,
dass auch die geltend gemachte Entführung oberflächlich geschildert worden sei,
dass er insbesondere nicht habe plausibel erklären können, warum er von seinen Entführern zurückgelassen worden sei, obwohl man das Versteck im Busch von der Strasse aus gar nicht habe sehen können, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Entführer wegen eines herannahenden Autos geflohen seien,
dass er schliesslich keine plausiblen Gründe angegeben habe, warum er den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet habe, sondern sogleich ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei materiell zu prüfen, sowie es sei von einem Wegweisungsvollzugs abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar in englischer Sprache abgefasst ist, indessen aus prozessökonomischen Gründen ohne jegliche präjudizielle Wirkung auf die Übersetzung zu verzichten ist, zumal Englisch eine Sprache ist, die im Bundesverwaltungsgericht verstanden wird, und es sich vorliegend um ein Verfahren bei Nichteintretensentscheiden mit kurzen Verfahrensfristen handelt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe keine Identitätspapiere, weil er in seinem Heimatland keine solchen gebraucht habe, zumal er sich nicht in Situationen begeben habe, in welchen er mit einer Kontrolle habe rechnen müssen,
dass indessen diese Ausführungen nicht überzeugen, da er gemäss seinen Aussagen in grosser geografischer Entfernung von seinen Verwandten in der Grossstadt G._______ ein Internat besucht habe,
dass in Grossstädten wie G._______ immer wieder Ausweiskontrollen stattfinden und der Beschwerdeführer somit nicht davon ausgehen konnte, er müsse sich nie ausweisen,
dass zudem sein Alter von 23 Jahren sowie die Aussagen, er habe in grosser geografischer Distanz zu seinen Angehörigen ein Internat besucht und sei mit öffentlichen Bussen von F._______/G._______ nach I._______ und von dort nach D._______ gereist, ebenfalls gegen das Nichtbesitzen eines Identitätsausweises sprechen, zumal er auch anlässlich seiner Reisen mit behördlichen Ausweiskontrollen hätte rechnen müssen,
dass ferner seine Angaben über die Reise in die Schweiz - wie das BFM zutreffend feststellte - substanzlos ausgefallen sind und sich überdies nicht mit der Realität vereinbaren lassen,
dass diesbezüglich - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen zu verweisen ist,
dass folglich insgesamt aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- und Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation - er sei bei den Kontrollen in den verschiedenen Ländern auf seinem Weg in die Schweiz halt von Gott favorisiert worden - nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass der Beschwerdeführer ausserdem - wie sich nachfolgend zeigt - sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere vor dem Antritt der Reise in die Schweiz legal zu beschaffen, um sich während seiner Reise und anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz ausweisen zu können,
dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner Person vorbrachte,
dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen,
dass schliesslich gestützt auf die bestehende Aktenlage keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung der anlässlich der Befragung zur Person verlangten Identitätspapiere zu erkennen sind, was ebenfalls gegen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen spricht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragung und Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als substanzlos und unrealistisch bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging,
dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auch an dieser Stelle auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass in Ergänzung dazu insbesondere nicht zu überzeugen vermag, warum der erwachsene Beschwerdeführer anlässlich des Todes seiner Eltern und Geschwister nicht von sich aus darlegte, was er als einziger Überlebender der Familie in dieser Situation konkret zu tun gehabt hätte, und auch keine behördliche Dokumente über den Tod seiner Angehörigen zu den Akten reichte, obwohl zu erwarten ist, das ihm die Behörden entsprechende Dokumente ausgehändigt haben müssen, sollte sich der Vorfall tatsächlich ereignet haben,
dass der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Aussagen kurz nach dem Bombenanschlag, der um acht Uhr stattgefunden habe, von der Schulleitung über den Tod seiner Angehörigen informiert worden sein soll, was angesichts der kurzen Zeitspanne nicht als realistisch zu qualifizieren ist, da erfahrungsgemäss die Identifizierung von Toten bei Bombenanschlägen, die üblicherweise ein grosses Chaos verursachen und grosse Zerstörungen anrichten, länger - meistens mehrere Tage - dauert,
dass zudem seine Angaben, er sei, nachdem man ihn über den Tod seiner Angehörigen informiert habe, sofort im öffentlichen Bus nach I._______ gereist, habe dort die Unglücksstelle besichtigt und sei im Nachtbus ins Heimatdorf weitergefahren, um zur Ruhe zu kommen, ebenfalls nicht mit der Realität zu vereinbaren sind,
dass nämlich die Strecke zwischen G._______ und I._______ allein schon über 900 km beträgt und die reine Fahrzeit etwa 13 Stunden beträgt, welche mit dem öffentlichen Bus wohl noch ausgedehnt würde, weshalb der Beschwerdeführer mitten in der Nacht in I._______ angekommen sein müsste, was weder mit einer unmittelbar darauf folgenden Besichtigung der Unglücksstelle noch mit einer anschliessenden Weiterfahrt ins Heimatdorf zu vereinbaren ist,
dass sich überdies die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch die beiden Protokolle zieht, zumal er immer dann, wenn es um konkrete Einzelheiten ging, den gestellten Fragen auswich, bereits Vorgebrachtes stereotyp wiederholte, angab, er wisse nichts Näheres oder könne sich an nichts erinnern, weil er mit sich oder mit Beten beschäftigt gewesen sei, was nicht zu überzeugen vermag,
dass somit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland von seinem Onkel und dessen Handlanger verfolgt, verletzt oder entführt worden und hätte mit seiner Tötung rechnen müssen,
dass er sich zudem nicht an die nigerianischen Polizeibehörden wandte mit der Begründung, die Polizei und Behörden in Nigeria seien korrupt und würden nur den reichen Leuten helfen, was indessen nicht überzeugt, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebenen Nachstellungen seitens des Onkels im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen würden,
dass folglich keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen auch deshalb als haltlos zu betrachten sind,
dass gestützt auf die bestehende Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der - gemäss Akten junge und gesunde - Beschwerdeführer während Jahren ein Internat besucht hat, weshalb von einer guten Schulbildung auszugehen ist, womit es ihm zuzumuten ist, in seinem Heimatland Arbeit zu suchen und sich eine Existenz aufzubauen,
dass er ausserdem mit den Angehörigen (Onkel und Tante) mütterlicherseits, welche ihm die Reise in die Schweiz und den Besuch des Internats finanziell ermöglicht haben sollen, über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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