Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-726/2024 vom 15. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 01.10.2024Publikationsdatum: 09.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3526/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, beide (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-726/2024 vom 15. April 2024 / N (...).
A.
A.a Der Gesuchsteller A._______ und die Gesuchstellerin B._______ suchten am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Der Gesuchsteller machte im Wesentlichen geltend, er habe nach seinem Abschluss in (...) ab 2013 in verschiedenen Positionen bei der Gemeinde C._______ gearbeitet und während dieser Zeit einige etwas harsche Berichte über illegale Machenschaften von anderen für C._______ tätigen Personen verfasst. Nach seiner Entlassung sei er im Jahr (...) nach D._______ gezogen, wo er bis April 2023 als selbständiger (...) gearbeitet und weiterhin illegale Aktivitäten in C._______ kritisiert habe. Weiter habe er einen illegalen Landerwerb der Frau eines hochrangigen Regierungsbeamten in E._______ öffentlich gemacht sowie eine Arbeit über das Gesetz gegen die Oligarchen geschrieben. Wegen seiner Publikationen sei er mehrmals vom Staatssicherheitsdienst (SUS) und auch von der Finanzpolizei verhört sowie bedroht worden. Im Frühjahr 2019 sei er zudem in D._______ von Schlägern angegriffen worden, wobei die Polizei in diesem Vorfall zwar ermittelt habe, er aber erst vier Jahre später als Opfer anerkannt worden sei. Anfang Dezember 2022 habe er die georgische Staatsanwaltschaft schriftlich um Auskunft und Unterlagen bezüglich gegen ihn laufende Ermittlungen ersucht. Wenige Tage später sei er erneut vom SUS vorgeladen und aufgefordert worden, diese Anfrage zurückzuziehen, was er jedoch nicht getan habe. Als er erfahren habe, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei und dabei geheim ermittelt werde, hätten er und seine Frau beschlossen, das Land zu verlassen.
Die Gesuchstellerin brachte vor, sie habe seit 2015 bei einer grossen Marketing-Firma gearbeitet. Seit 2020 habe sie mit dem Gesuchsteller in D._______ gelebt; im Januar 2023 hätten sie geheiratet. Ihr Mann sei ab 2021 zahlreiche Male vom SUS verhört worden, und sie habe das Gefühl gehabt, unter ständiger Beobachtung zu stehen. Eine Freundin, welche viele Journalisten kenne, habe sie nach der Meinung ihres Mannes betreffend den Grundstückskandal in E._______ gefragt, woraufhin sie - die Gesuchstellerin - gesagt habe, es sei nicht alles legal, was gelaufen sei. Einige Zeit später sei im Fernsehen eine Sendung dazu ausgestrahlt worden, was zu einem weiteren Verhör des Gesuchstellers durch den SUS geführt habe. Im März 2023 habe ihr Mann an den Demonstrationen gegen die Gesetzesvorlage betreffend "ausländische Agenten" teilgenommen, woraufhin ihr Chef, der davon gewusst habe, sie zur Vorsicht gemahnt habe.
B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
Die von den Gesuchstellenden mit Eingabe vom 2. Februar 2024 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit UrteilD-726/2024 vom 15. April 2024 abgewiesen.
C. Die Gesuchstellenden gelangten mit als "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe vom 27. Mai 2024 an das SEM und beantragten, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiederwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 und Abs. 2 AIG (SR 142.20) sei; wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unverzügliche Anweisung der zuständigen kantonalen Vollzugsorgane, von sämtlichen Vollzughandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei das Gesuch samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, sollte das SEM der Ansicht sein, es handle sich beim Gesuch um ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
D.
In seinem Entscheid vom 31. Mai 2024 hielt das SEM fest, soweit die in der Eingabe vom 27. Mai 2024 vorgetragenen und geprüften Vorbringen als Mehrfachgesuch zu qualifizieren seien, handle es sich um ein unbegründetes beziehungsweise wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch, welches formlos abgeschrieben werde.
Gleichentags überwies das SEM die Eingabe vom 27. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt dabei fest, die Eingabe vom 27. Mai 2024 falle grösstenteils nicht in die Zuständigkeit des SEM, weshalb eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht erfolge.
Das Schreiben des SEM und die weiteren Unterlagen gingen am 4. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Juni 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe der Gesuchstellenden vom 27. Mai 2024, soweit darin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verwiesen wurde, als Gesuch um Revision des Urteils D-726/2024 vom 15. April 2024 entgegen und liess den Vollzug der Wegweisung provisorisch ausgesetzt. Sodann stellte sie fest, die Eingabe vom 27. Mai 2024 enthalte keine Revisionsbegehren und genüge daher den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht, und forderte die Gesuchstellenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen.
G. Am 19. Juni 2024 reichten die Gesuchstellenden eine Revisionsverbesserung und am 24. Juni 2024 weitere Beweismittel zu den Akten. In ihrer Revisionsverbesserung beantragten sie, das Beschwerdeurteil vom 15. April 2024 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren ersuchten sie nicht nur um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
H. Die Instruktionsrichterin teilte den Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 mit, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin provisorisch ausgesetzt. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung insbesondere mit dem Hinweis auf die fehlende prozessuale Bedürftigkeit ab und forderte die Gesuchstellenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 12. Juli 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- einzuzahlen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. Juli 2024 bezahlt.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-726/2024 vom 15. April 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Die Gesuchstellenden machen in ihrer Revisionsverbesserung vom 19. Juni 2024 ausdrücklich den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Ihr Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).
Zusammen mit der Eingabe vom 27. Mai 2024 wurden zahlreiche Dokumente eingereicht, welche bereits im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren eingereicht worden waren. Bei diesen Dokumenten (von den Gesuchstellenden als Beilagen 1-27, 31 und 32 bezeichnet) handelt es sich somit nicht um nachträglich aufgefundene Beweismittel, weshalb sie im vorliegenden Revisionsverfahren unbeachtlich sind und in diesem Umfang auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
2.5 Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-726/2024 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist (90 Tage nach Entdeckung des Revisionsgrundes) eingehalten wurde.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Dieser Revisionsgrund umfasst damit Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. auch BVGE 2019 I/8 und BVGE 2013/22 sowie Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 [zur Publikation vorgesehen]). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein derart begründetes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. dazu nachfolgend) - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).
3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, m.w.H.).
4.1 Die Gesuchstellenden machen zur Begründung ihrer als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen geltend, sie hätten aus Georgien zahlreiche Dokumente beschaffen können, welche ihre (von den Schweizer Behörden bis anhin als nicht glaubhaft erachteten) Asylvorbringen belegen würden.
4.2 Das Revisionsgesuch enthält indes mehrere Vorbringen, welche von Vornherein nicht als Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG qualifiziert werden können. Die Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2024 (Georgien sei zum Zeitpunkt des gewaltsamen Angriffs von Schlägern auf den Gesuchsteller im Mai 2019 von der Schweiz noch nicht als sicheres Land qualifiziert worden, weshalb unverständlich sei, warum das SEM glaube, dass die Handlungen der georgischen Behörden legal seien [vgl. Revisionsgesuch S. 13 f.]), stellt als appellatorische Kritik kein zulässiger Revisionsgrund dar.
In Bezug auf die Beweismittel für angebliche exilpolitische Tätigkeiten (zwei Fotos und eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einer Protestveranstaltung vor der (...) am 17. Mai 2024 sowie eine auf den 4. Juni 2024 datierte Bestätigung der Mitgliedschaft der "Demokratischen Alternative für Georgien [DASI]"; vgl. die Beilagen 36 und 37 zur Eingabe vom 27. Mai 2024 sowie die Beilagen 9 und 10 zur Revisionsverbesserung vom 19. Juni 2024) ist sodann festzuhalten, dass diese Beweismittel erst nach dem Entscheid entstanden sind und die Gesuchstellenden im ordentlichen Verfahren auch noch keinerlei (konkreten) exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht hatten (vgl. dazu auch formlose Abschreibung des SEM vom 31. Mai 2024 [Bst. D]). Auch der am 24. Juni 2024 nachgereichte Artikel aus dem "Tages-Anzeiger" vom 21. Juni 2024 betreffend Drohungen gegen politisch aktive georgische Staatsangehörigen in der Schweiz ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der vorstehend genannten Beweismittel zu führen, zumal der Inhalt dieses Berichts in keinem direkten Zusammenhang mit den Aussagen der Gesuchstellenden steht und daraus auch keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK entnommen werden kann.
Diese Vorbringen und Beweismittel stellen somit offensichtlich keine zulässigen Revisionsgründe dar.
4.3 Die Beilagen 28-30 und 33-35 (Kopien eines Schreibens des (...) vom 1. Mai 2024, einer Anfrage des Gesuchstellers an die (...) vom 28. April 2024 und einer entsprechenden Antwort vom 30. April 2024 sowie eines Schreibens des (...) vom 13. Mai 2024 und zweier Briefe des SUS vom 1. Mai 2024 beziehungsweise vom 3. Mai 2024) datieren nach dem Beschwerdeurteil D-726/2024. Die Gesuchstellenden behaupten, die Organisation dieser Unterlagen sei ihnen zuvor nicht möglich gewesen, da die georgischen Postdienste unzuverlässig seien und ihre Anfragen an die Behörden unterwegs verloren gegangen seien; diese Umstände sowie der komplizierte bürokratische Prozess hätten zu zeitlichen Verzögerungen geführt (vgl. Revisionsgesuch S. 7 f. und Revisionsverbesserung S. 3-5).
Die Frage, ob es den Gesuchstellenden nicht möglich gewesen wäre, die nunmehr vorgelegten Unterlagen früher beziehungsweise im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens - zumindest in elektronischer Form - erhältlich zu machen (zumal der Gesuchsteller als (...) mit den georgischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden vertraut und zumindest teilweise auch von der Schweiz aus arbeitstätig ist), kann vorliegend offenbleiben, da es sich bei den sechs vorstehend erwähnten, revisionsweise eingereichten Beweismitteln nicht um erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG handelt. Diese - allesamt mit der Geheimhaltung in hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren stehenden - Dokumente bestätigen keine Verfolgungssituation der Gesuchstellenden und geben keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer solchen. Sie sind daher nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchstellenden zu beseitigen oder - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung von einzelnen Verhören des Gesuchstellers durch die georgischen Behörden - eine asylrechtliche Relevanz derselben zu entfalten. Dies gilt umso mehr, als - wie das SEM in seinem Überweisungsentscheid zutreffend bemerkte - die Beilagen 13 und 28 des Dienstes für den Schutz personenbezogener Daten sowie 14 und 33 des (...), welche jeweils vor und nach dem BVGer-Urteil vom 15. April 2024 entstanden sind, inhaltlich deckungsgleich sind, und es sich bei den Beilagen 29 und 30 um ein Schreiben des Gesuchstellers samt Übermittlungsschreiben handelt.
4.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die Vorbringen der Gesuchstellenden beziehungsweise die erwähnten Beweismittel auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellenden nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils D-726/2024 vom 15. April 2024 ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Infolgedessen ist sowohl auf den Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Gesuchstellenden als auch auf den Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz nicht einzutreten.
Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos erweist und die am 5. Juni 2024 gestützt auf Art. 126 BGG verfügte sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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