Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 06.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-357/2013
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),dessen Ehefrau B._______,geboren (...), alias C._______,geboren (...),und deren Kinder D._______, geboren (...),E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...),G._______, geboren (...), alias H._______, geboren (...),Afghanistan,alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren minderjährigen Kindern am24. Dezember 2012 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM ihnen anlässlich der Befragungen zur Person am 3. Januar 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG]Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, die belgischen Behörden hätten ihnen angeordnet, das Land zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin angab, ihre in Belgien gestellten Asylgesuche seien abgelehnt worden,
dass sie von den belgischen Behörden nach Afghanistan weggewiesen würden, jedoch wegen ihrer Probleme nicht dorthin zurückkehren könnten,
dass das BFM gestützt auf je drei Eurodac-Treffer hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2012 die belgischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte (vgl. A12, A14),
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 14. Januar 2013 zustimmten (vgl. A16, A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2013 - eröffnet am 18. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche vom 24. Dezember 2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf die Asylgesuche einzutreten und ihnen Asyl zu gewähren,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise einer Gerichtsgebühr zu verzichten sei,
dass im Weiteren um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Internetartikel aus dem Newsletter Migration und Bevölkerung (Ausgabe 1/Januar 2001) mit der Überschrift "Belgien: Verschärfung der Asylpolitik" sowie eine Faxkopie eines die Beschwerdeführenden betreffenden Schreibens von K._______ (...) vom 9. Januar 2013 ins Recht gelegt wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 31. Mai 2010, 17. März 2011 und 3. Dezember 2012 sowie die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2010, 17. März 2011 und 3. Dezember 2012 in L._______ um Asyl nachsuchten,
dass die belgischen Behörden im Weiteren eine Übernahme der Beschwerdeführenden guthiessen,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wird, Belgien komme seinen Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht nach, weshalb es sich vorliegend um einen Anwendungsfall der Souveränitätsklausel handle,
dass gemäss dem Schreiben des belgischen K._______ das Gesuch der Beschwerdeführenden für eine Wohnung abgelehnt worden sei, so dass die Familie auch weiterhin auf der Strasse leben müsse,
dass dies offensichtlich eine Verletzung der elementaren Menschenrechte und der einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention(SR 0.107) darstelle,
dass sich Belgien weigere, Nothilfe zu gewähren,
dass darüber hinaus das beschleunigte belgische Asylverfahren hinsichtlich der Beschwerdeführenden unzählige gravierende formelle, als auch materielle Mängel aufzeige, weshalb die Rechtsstaatlichkeit der Asylverweigerung unter der neuen liberalen Regierung mehr als fraglich sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und entgegen anderslautender Einschätzung auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Belgien Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach sich dieser Staat nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die belgischen Behörden würden die Beschwerdeführenden direkt in ihr Heimatland überstellen und sie damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihre Asylgesuche geprüft zu haben,
dass die Beschwerdeführenden den belgischen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass sich demnach die von der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserte Befürchtung, von Belgien nach Afghanistan formlos zurückgeschafft zu werden, als unberechtigt erweist,
dass Belgien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Belgien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den belgischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass demnach die Sorge der Beschwerdeführenden, in Belgien auf der Strasse leben zu müssen, ebenso unbegründet ist,
dass die in der Beschwerde geäusserte Kritik am belgischen Asylverfahren nicht zu hören ist, da dieses gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtsstaatlichen Kriterien durchaus standzuhalten vermag,
dass es den Beschwerdeführenden offensteht, allenfalls den in Belgien zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollten sie mit den dortigen Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegen anderslautender Auffassung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da Belgien Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention ist,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Belgien nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es sich somit erübrigt, zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung eine Nachfrist anzusetzen,
dass eine solche Ergänzung zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird ebenfalls abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: