Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 20.06.2025Publikationsdatum: 04.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3574/2025 law/fes
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Peru, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO),Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine peruanische Staatsangehörige, reichte am 17. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. Das SEM hörte sie am 11. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 17. Juni 2024 verfügte das SEM, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 31. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Peru mit einem Mann namens B._______ eine Beziehung gehabt. Dieser sei eifersüchtig und gewalttätig gewesen. Er habe mit Drogen gehandelt. Sie habe dies mitbekommen, als sie einen Zettel in seiner Hose gefunden habe, welchen sie einer Freundin, die Polizistin gewesen sei, gezeigt habe. Über ihre Freundin habe sie den Polizeichef C._______ kennengelernt, der sie aus ihrer misslichen Lage mit ihrem Freund gerettet und ihr ein Obdach besorgt habe, welches sie aus Angst vor ihrem Freund nicht habe verlassen können. C._______ habe ihr gesagt, er sei der Einzige, der sie vor ihrem Freund und dem Drogenring beschützen könne. Der Polizeichef habe sie sexuell missbraucht und sie dann im Rahmen einer beruflichen Reise nach Europa in die Schweiz mitgenommen, wo er sie ebenfalls eingesperrt und missbraucht habe. Bei einer Rückkehr nach Peru fürchte sie sich vor dem Tod. Beide Personen ([...]) seien mächtig und würden über wichtige Kontakte verfügen (vgl. SEM-Akte [...]-16/12, Akte [...]-25/20).
C. Mit Verfügung vom 9. April 2025 - eröffnet am 15. April 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 17. Mai 2024 ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten, diese gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzusenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 11. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 10. Juni 2025 ein.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass auf den Eventualantrag, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 1 und E. 2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des Eventualantrags - einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel mit einer peruanischen Behörde als Täterin geworden. Diesen Aspekt habe das SEM bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt.
3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
3.3 Das SEM legt in der Verfügung über mehrere Seiten dar (vgl. a.a.O., S. 6 bis 9), weshalb es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als konstruierte Geschichte erachtet. Zwar bezweifelt es grundsätzlich nicht, dass sie häusliche und sexuelle Gewalt erfahren hat, aber nicht in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Kontext. Auch die Umstände in der Schweiz vom Zeitpunkt der Einreise vom 14. Oktober 2022 bis zur Flucht aus der Wohnung vom 17. Mai 2024 erachtet das SEM als unglaubhaft, da die Äusserungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich substanzarm und wenig nachvollziehbar gewesen seien. C._______ habe sie zudem genau in das Land gebracht, in dem zwei ihrer Geschwister leben würden. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht den Aspekt Menschenhandel bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt. Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nicht bezweifelt, dass sie in ihrem Leben häusliche oder sexuelle Gewalt erfahren hat und festgestellt, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen relativ detailreich und entsprechende Realkennzeichen vorhanden seien. Das SEM hat jedoch festgestellt, dass im Gegensatz dazu die Hintergründe der erfahrenen Gewalt oberflächlich und substanzlos ausgefallen seien. Auffällig sei auch, dass sie im Rahmen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung ihre Kernvorbringen zweimal beinahe identisch ohne Sprünge in der Geschichte nach vorne oder hinten, chronologisch und linear erzählt habe, ohne dass sie je von ihrer Erzählstruktur abgewichen sei. Sie habe sich bei ihren Schilderungen eines fast identischen Wortlautes bedient und auf Nachfragen nach Details oft das bereits Gesagte wiederholt, ohne über weitere Einzelheiten zu berichten - so beispielsweise bei den Schilderungen des Vorfalls auf dem Polizeiposten oder über die Ankunft beim Haus von C._______ Ihre Aussagen seien zwar grösstenteils in sich konsistent, es liessen sich darin jedoch keine Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge, ausgefallende oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Unerwartetes oder räumliche und zeitliche Verknüpfungen feststellen. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Protokolle der Anhörungen vollumfänglich an.
4.3.2 Unglaubhaft erweisen sich auch die Umstände wie die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist und hier während eineinhalb Jahren von C._______ eingesperrt und misshandelt worden sein soll. Das SEM erachtet es zu Recht als nicht nachvollziehbar, dass sie in jener Zeit vom Dezember bis am 9. Januar 2023, als sie sich bei ihrer Schwester in E._______ aufgehalten habe, nicht Asyl beantragt oder um anderweitigen Schutz oder ein Versteck vor C._______ gesucht habe.
4.3.3 Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft.
4.4
4.4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch diesbezüglich vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. II 2a und 2b).
4.4.3 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass peruanische Polizeibeamte nicht selten aktiv im Drogenhandel involviert seien und Berichte existieren würden, in denen den peruanischen Strafverfolgungs- und Justizsystemen die Komplizenschaft bei Menschenhandelsverbrechen unterstellt würden. Der Umstand, dass die Polizei willkürlich, untätig oder mit den Tätern verwoben agiere, mache die Bedrohung durch private Akteure durchaus fluchtrelevant. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz belege die anhaltende Furcht vor Straflosigkeit. So habe sie C._______ in der Schweiz nicht angezeigt, da sie sich vor polizeilicher Willkür gefürchtet habe (vgl. SEM-Akte [...]-25/20 F100). Ausserdem habe sie berichtet, dass sie als Freundin eines Drogendealers in Peru als schuldig angesehen würde. Anstatt als schutzwürdige Partei, würde man sie ebenfalls als Täterin sehen (vgl. SEM-Akte [...]-25/20 F40). Die Situation in F._______ beweise, dass Frauen spezifische Problematiken von der Behörde nicht ernstgenommen würden. Strafrechtliche Bestimmungen würden noch keinen effektiven Schutz darstellen. Besonders durch systemische Hürden wie Korruption oder soziale Stigmatisierung würden Fortschritte blockiert. Die Umsetzung von Frauenrechten oder der Schutz von Frauen in gewalttätigen Situationen sei nach wie vor nicht gegeben. Alle zwei Tage werde in Peru eine Frau ermordet und zwei Drittel seien bereits Opfer sexueller Gewalt geworden, wobei die Taten selten strafrechtliche Konsequenzen hätten. Die objektive Lage in Peru sowie die persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin würden belegen, dass der Staat keinen effektiven Schutz biete.
4.4.4 Das SEM stellt in seiner Verfügung nicht Abrede, dass Gewalt gegen Frauen - insbesondere häusliche Gewalt, Femizide oder sexuelle Gewalt - in Peru weit verbreitet seien. Es hält aber gleichzeitig zutreffend fest, dass staatlicher Schutz auch in diesen Fällen grundsätzlich gegeben sei, weshalb sich aus möglichen vergangenen Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit häuslicher oder sexueller Gewalt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergebe. Neben einer beachtlichen Menge an rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und nationalen Plänen, die das Thema der Gewalt an Frauen betreffen und behandeln würden, gebe es auch zahlreiche private und behördliche Stellen und Hotlines, an denen sich Opfer von häuslicher beziehungsweise sexueller Gewalt in Peru jederzeit wenden könnten. An dieser zutreffenden Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei C._______ um einen Polizeichef handeln soll. Zu Recht hält das SEM dazu fest, dass dieser im privaten Rahmen gehandelt habe. Von der Beschwerdeführerin darf mithin erwartet werden, dass sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wendet, um ein Schutzersuchen zu stellen, und die in ihrem eigenen Land vorhandenen Möglichkeiten des Schutzes vor allfälliger Verfolgung ausschöpft, bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nimmt. Dies ist aufgrund ihrer Angaben nicht der Fall gewesen. Sollte sie nach einer Rückkehr erneut Gewalt erleiden, ist ihr zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden oder privaten Stellen oder Hotlines zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Insofern sind ihre Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
Das SEM führt der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen und der Vollzug derselben zulässig, zumutbar und möglich ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit der Beschwerde wurde zwar ein ambulanter Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 13. Januar 2025 und weitere, diesem vorangegangene ärztliche Berichte desselben Spitals eingereicht, aus denen hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin einer gynäkologischer Behandlung unterziehen musste. Dazu wird eingewendet, die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch krank, und der Zugang zu den nötigen medizinischen Behandlungen in Peru könne problematisch sein. Aus den Akten und den eingereichten Arztberichten wird indessen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Peru aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, die allenfalls gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Das SEM hat in der Verfügung unter anderem zutreffend festgehalten, dass in Peru der Zugang zu medizinischer und psychiatrischer Behandlung gewährleistet sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Peru erweist sich somit nicht als unzulässig oder unzumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 10. Juni 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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