Entscheiddatum: 31.01.2013Publikationsdatum: 07.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-358/2013
Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...),Senegal, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhörung vom 4. Januar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seiner Mutter im Quartier C._______ in Dakar gelebt,
dass er und seine Mutter von den Bewohnern des Quartiers als Hexen beschimpft, gemieden und diskriminiert worden seien, obwohl sie nichts mit Hexerei zu tun gehabt hätten,
dass seine Mutter im Jahr 2011 gestorben sei, worauf ein Mann ihm geholfen habe, nach Europa zu reisen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2013 - eröffnet am 16. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Reise gemacht habe,
dass er anlässlich der BzP angegeben habe, sein Heimatland im Dezember 2011 verlassen und über Barcelona, wo er sich eine Nacht aufgehalten habe, in die Schweiz eingereist zu sein,
dass er an der Anhörung demgegenüber erklärt habe, bereits im November 2011 ausgereist zu sein und sich einen Monat in Barcelona aufgehalten zu haben,
dass er auf Nachfrage entgegnet habe, dass er wohl die Daten verwechselt habe und es bereits ein Jahr her sei (Akten BFM A 10 S. 7),
dass jedoch auch nach einem Jahr zu erwarten sei, dass man sich daran erinnere, ob man eine Nacht oder einen Monat in einem fremden Land verbracht habe,
dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, für seine organisierte Reise und seinen Aufenthalt in Spanien nichts bezahlt zu haben,
dass diese Schilderungen unglaubhaft seien,
dass auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer die Reise bis in die Schweiz ohne Identitätsdokumente und kostenlos unternommen habe,
dass nach dem Gesagten feststehe, dass er nicht bereit sei, seine Identität offenzulegen und vielmehr versuche, diese gezielt zu verschleiern, um so eine allfällige Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er zudem keine Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes geltend gemacht habe,
dass er in der Anhörung angegeben habe, es sei aufgrund der finanziellen Situation und wegen des Verhaltens der anderen Quartierbewohner schwierig gewesen, dort zu leben,
dass bereits im Jahr 2009 ein Bekannter eine Reise nach Europa vorgeschlagen habe, die Organisation dieser Reise aber zwei Jahre in Anspruch genommen habe, weshalb er erst Ende 2011 ausgereist sei,
dass er bei seiner Ausreise zudem nichts von Asyl gewusst habe und ihm erst ein Mann in Spanien gesagt habe, er solle in die Schweiz gehen und dort ein Asylgesuch einreichen,
dass schliesslich zu bemerken sei, dass er seit seinem siebten Lebensjahr bis zur Ausreise 2011 im gleichen Quartier in Dakar gelebt habe, obwohl es dort angeblich so schwierig gewesen sei,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 (Datum Eingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise nach Europa unglaubhaft sind,
dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass weder der geltend gemachte Zeitablauf zwischen den Befragungen noch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers beziehungsweise eine allfällige Verwechslung den eklatanten Widerspruch in seinen Aussagen bezüglich der Aufenthaltsdauer in Barcelona plausibel zu erklären vermögen,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer anders als in der geschilderten Weise, mithin mit seinen eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist ist,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen einzugehen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass der Beschwerdeführer auch diesen Argumenten des BFM nichts Stichhaltiges entgegenhält,
dass insbesondere die Beschwerdevorbringen, wonach er angeblich mit Steinen beworfen worden und Opfer von Morddrohungen gewesen sein soll, als grundlos nachgeschoben und somit unglaubhaft zu betrachten sind, da sie in den Akten keine Stütze finden und auch nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, zumal er an der BzP explizit gefragt wurde, ob er mit den Leuten im Quartier weitere Probleme gehabt habe (BFM Akte A 4 S. 7),
dass der Beschwerdeführer somit in Senegal keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war,
dass er auch bezüglich seiner generellen Vorbringen zu den Misshandlungen von Hexenkindern in Afrika nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sie keinen konkreten Bezug zu seiner Person und dessen individuellen Vorbringen aufweisen,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass unter Berücksichtigung der nicht feststehenden Identität sowie aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Senegal bestehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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