Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 12.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3582/2025
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), sowie dessen Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Kinder eigenen Angaben zufolge am 6. August 2022 Tunesien in Richtung Italien verliessen und am 12. August 2022 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. August 2022 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Juli 2023 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, die Asylgründe würden im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau beziehungsweise der Mutter seiner Kinder stehen,
dass er als Juwelier gearbeitet habe und es ihm wirtschaftlich in Tunesien sehr gut gegangen sei,
dass er ausserdem viele Jahre in einer privaten Organisation islamisches Denken studiert habe,
dass er im Jahr 2010 seine Ehefrau geheiratet habe und diese damals ebenfalls islamisch orientiert gewesen sei, es sich aber später herausgestellt habe, dass sie Ehebruch begangen und sich prostituiert habe,
dass die Kinder dies mitbekommen hätten, die ältere Tochter habe einmal Nacktfotos von ihr machen müssen und sie habe die Kinder zu ihren Freiern mitgenommen, weshalb es ihnen psychisch schlecht gegangen sei,
dass es seinen Kindern seit der Trennung besser gehe,
dass er seine Frau wegen Ehebruchs angezeigt habe und ihm das Sorgerecht zugesprochen worden sei, wobei sie ein Besuchsrecht erhalten habe,
dass seine Kinder sich aber geweigert hätten, zur Mutter zu gehen,
dass er vom Gericht aufgrund seiner islamischen Orientierung diskriminiert worden sei und der Anwalt seiner Frau ihn als Islamisten dargestellt und so versucht habe, ihn ins Gefängnis zu bringen,
dass er mehrmals wegen Verweigerung des Besuchsrechts angezeigt, sowie einmal während 40 Tagen inhaftiert und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
dass er seine Kinder vor der Inhaftierung bereits versteckt habe und mit ihnen schliesslich illegal ausgereist sei,
dass er seine Frau nicht über seine Ausreise informiert habe und diese nicht wisse, wo er sich mit den Kindern aufhalte, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Haftstrafe wegen Kindesentführung drohe,
dass er bei einer Rückkehr inhaftiert würde und die Kinder dann zu ihrer Mutter müssten, wo sie bereits früher «die Hölle durchlebt» hätten,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. April 2025 - eröffnet am 15. April 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant,
dass die Behauptung, die Behörden hätten seine Ehefrau trotz Beweisen für ihren Ehebruch nicht verurteilt, keine asylrelevante Verfolgung darstelle,
dass ferner die Tatsache, dass er das Sorgerecht zugesprochen bekommen habe und er nach seiner Verhaftung auf Anordnung einer höheren Instanz freigelassen worden sei, gegen eine Vorverurteilung wegen seiner Gesinnung spreche,
dass es ferner legitim sei, wenn die Behörden das Besuchsrecht seiner Ehefrau durchzusetzen versuchen würden,
dass das tunesische Gerichtssystem grundsätzlich funktioniere und es keine Hinweise dafür gebe, dass er nur wegen seiner Gesinnung inhaftiert und verurteilt worden sei,
dass es sich bei seinen Vorbringen somit um eine rein juristische Auseinandersetzung ohne asylrelevanten Hintergrund handle, wobei auch eine allfällige Bestrafung wegen Kindesentführung nach seiner Rückkehr legitim erscheine,
dass auch sein Vorbringen, wonach er von der Organisation, zu welcher seine Frau durch ihre Prostitution Verbindungen habe, bedroht werde, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstelle, da es sich dabei um eine allfällige Verfolgung durch Dritte handeln würde und der tunesische Staat diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig gelte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchten,
dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das SEM verkenne die reale Schutzlage in Tunesien, da entsprechende Institutionen zwar existieren würden, in der Praxis jedoch Personen mit konservativ-religiöser Ausrichtung keinen Schutz bieten würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugung, die vom tunesischen Staat als islamistisch eingeordnet werde, keine Hilfe oder faire rechtliche Verfahren erhalten würde,
dass er ausserdem aufgrund seiner religiös-konservativen Ausrichtung in Tunesien diskriminiert würde und die Polizei sich geweigert habe, die Beweismittel, die er gegen seine Frau gesammelt und eingereicht habe, entgegenzunehmen,
dass er sowohl vor seiner Inhaftierung als auch im Gefängnis Drohungen erhalten habe, wobei die entsprechenden Beweise, die er bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, ignoriert worden seien,
dass er aufgrund der Drohungen entschieden habe, das Land zu verlassen,
dass sich somit herausgestellt habe, dass der tunesische Staat in seinem Fall weder schutzfähig noch schutzwillig sei,
dass er somit aufgrund seiner religiösen Überzeugung verfolgt werde und als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten habe,
dass ferner der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und das SEM verpflichtet gewesen wäre, dies unter dem Aspekt des Kindeswohls zu prüfen, dies aber unterlassen habe und das Kindeswohl in der vorinstanzlichen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden sei,
dass sich seine Kinder in einem besonders sensiblen Alter befinden würden und in der Schweiz einen prägenden Teil ihrer Kindheit verbracht hätten,
dass sie sich bereits gut in der Schweiz integriert hätten, die Schule besuchen und schweizerdeutsch sprechen würden,
dass sie in der Schweiz Freundschaften geschlossen hätten und somit hier verwurzelt seien, weshalb eine Wegweisung eine abrupte Trennung von ihrem gewohnten Lebensumfeld bedeuten würde,
dass seine Kinder zudem in Tunesien keine Lebensrealität hätten, da das Bildungssystem ihnen dort fremd und die schulische Integration mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre,
dass der Wegweisungsvollzug somit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei,
dass ferner aufgrund der Gefährdung ihn betreffend auch eine Gefahr für die Kinder bestehe, da sie dort Einschüchterungen oder sogar Gewaltakten ausgesetzt seien,
dass die Kinder von deren Mutter traumatisiert worden seien und es ihnen bei der Einreise in die Schweiz psychisch schlecht gegangen sei, sie sich hier aber hätten stabilisieren können und Gespräche mit Therapeuten gehabt hätten, weshalb eine Rückkehr nach Tunesien eine Retraumatisierung zur Folge hätte,
dass die Verfügung aufgrund des Mangels, dass das SEM das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, zumindest aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das SEM ausserdem den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, indem es ihn nicht ausführlich über die geltend gemachten Morddrohungen habe berichten lassen,
dass am 16. Mai 2025 dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zur Einschätzung gelangt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde die unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wurde,
dass betreffend den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht zwar mit dem Beschwerdeführer festzustellen ist, dass es das SEM unterlassen hat, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs explizite Erwägungen zum Kindeswohl zu treffen,
dass das SEM sich bei der Frage des Wegweisungsvollzugs explizit zur individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Kinder (namentlich deren Gesundheitszustand) geäussert hat, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verletzung des Kindeswohls ergeben haben, dies gilt auch in Bezug auf die vergleichsweise kurze Anwesenheit in der Schweiz (vgl. nachfolgende Erwägungen),
dass schliesslich der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt indem der Beschwerdeführer sich nicht ausführlich zu den geltend gemachten ihm gegenüber ausgesprochenen Morddrohungen habe äussern können, keinerlei Stütze in den Akten findet, zumal er sich anlässlich der Anhörung frei äussern konnte und es ihm auch in der Folge offen gestanden hätte, entsprechende Vorbringen schriftlich geltend zu machen, dies insbesondere nachdem er zu diesem Zeitpunkt noch rechtlich vertreten war,
dass sich die formellen Rügen somit als unbegründet erweisen und das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass das SEM insbesondere darin zu bestätigen ist, dass die Behauptung, die Behörden hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht verurteilt, obwohl er Anzeige erstattet und zahlreiche Beweise gegen sie eingereicht habe, keine (asylrelevante) Verfolgung gegen ihn darstellt,
dass die Vorinstanz auch darin zu bestätigen ist, dass die Beweismittel, die er eingereicht hat, darauf schliessen lassen, dass das tunesische Justizsystem sehr wohl funktioniert und gegen die von ihm geltend gemachte Vorverurteilung seiner Person aufgrund seiner religiösen Gesinnung spricht,
dass im Gegenteil legitim und nachvollziehbar ist, dass die Behörden seine Ehefrau darin zu unterstützen versuchen, ihr Besuchsrecht durchzusetzen,
dass ebenfalls legitim ist, dass ihm bei seiner Rückkehr ein Verfahren aufgrund von Kindesentführung drohen könnte,
dass auch mit dem SEM festzuhalten ist, dass der tunesische Staat gemäss konstanter Praxis als schutzfähig und schutzwillig gilt, weshalb seine Vorbringen, von einer Prostituierten-Organisation und somit durch Dritte verfolgt zu werden, nicht asylrelevant sind,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich auch gestützt auf die Beschwerdeausführungen keine andere Einschätzung gebietet, insbesondere das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen vermag, zumal die Kinder mit ihrem Vater in ihr Heimatland zurückkehren, wo sich deren Mutter sowie zahlreiche weitere Verwandte aufhalten, während sie in der Schweiz über kein familiäres Netz verfügen,
dass die Kinder im Alter zwischen (...) und (...) Jahren und damit noch jung sind und ihr annähernd dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz nicht in eine besonders prägende Entwicklungsphase fällt, sondern sie noch stark von ihren Eltern abhängen, mit beziehungsweise zu welchen sie zurückkehren,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kinder seien durch ihre Mutter traumatisiert worden, sodann ebenfalls durch keine Akten gestützt wird und er es unterlassen hat, ärztliche Berichte betreffend die psychologische Verfassung der Kinder einzureichen, obschon er geltend macht, diese seien in der Schweiz in Behandlung gewesen, hätten sich aber nunmehr psychisch stabilisiert (vgl. Beschwerde S. 11),
dass somit unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) keine Hinweise ersichtlich sind, wonach eine Rückkehr nach Tunesien das Kindeswohl gefährden würde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, wobei das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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