Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2025 und Zwischenverfügung vom 19. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 01.10.2025Publikationsdatum: 14.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3583/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2025 und Zwischenverfügung vom 19. März 2025 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2022 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Das SEM gestattete ihnen am (...) 2022 die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu. Am (...) 2022 wurde mithilfe eines Telefondolmetschers eine Personalienaufnahme durchgeführt. Nachdem die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2024 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, teilte das SEM die Behandlung ihrer Asylgesuche am 10. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zu.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei syrische Staatsangehörige, stamme aus D._______ und habe nach ihrer Heirat bis zur Ausreise in E._______ gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht und sich als Hausfrau um die Kinder gekümmert. Zwei ihrer Söhne - F._______ und G._______ - würden sich bereits seit einigen Jahren in der Schweiz aufhalten und ein weiterer Sohn lebe in Schweden. Zudem befinde sich eine Tochter in Deutschland, während der älteste Sohn weiterhin in Syrien sei. Sie habe in E._______ mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn B._______ (dem Beschwerdeführer) zusammengelebt, bis ihr Ehemann vor zwei Jahren an einer Krankheit gestorben sei.
Ihr Sohn F._______ habe in Syrien den Militärdienst geleistet und sei als Reservist in den Dienst einberufen worden. Aus diesem Grund habe sich die Polizei mehrmals bei ihnen nach F._______ erkundigt und einmal dessen Vater kurzzeitig festgenommen. Als B._______ etwa (...) Jahre alt gewesen sei, sei er ausgerutscht und auf den Kopf gefallen. Sie hätten ihn daher ins nationale Spital bringen müssen, welches unter Kontrolle der Regierung gestanden habe. Dort sei seine Identität kontrolliert und festgestellt worden, dass sein Bruder gesucht werde, weshalb sie ihn anstelle von F._______ hätten mitnehmen wollen. Nur auf ihr inständiges Bitten hin hätten sie ihn nach Hause gehen lassen. Eine Weile später sei B._______ auf dem Weg zur Schule angehalten worden. Er habe sie angerufen und gebeten, umgehend zu ihm zu kommen, da Soldaten ihn hätten mitnehmen wollen. Ein Nachbar habe sie hingefahren und sie habe den Leuten gesagt, dass B._______ noch ein Kind sei. Ihr sei mitgeteilt worden, ihr Sohn F._______ müsse sich stellen und wenn er das nicht tue, werde ihr anderer Sohn mitgenommen, sobald er das nächste Mal erwischt werde. In Syrien herrsche seit vielen Jahren Krieg, Flugzeuge aus der Türkei hätten über ihre Köpfe hinweg Angriffe geflogen und ein Teil ihres Hauses sei von einer Bombe getroffen worden. Wäre ihr Sohn in den Militärdienst eingezogen worden, hätte er eine Waffe tragen und andere töten müssen. Zudem habe er in Syrien nur unregelmässig die Schule besuchen können und sie wünsche für ihn eine bessere Zukunft. Vor diesem Hintergrund seien sie ausgereist.
B.b Der Beschwerdeführer erklärte, dass er in E._______ geboren und aufgewachsen sei. Wie seine Mutter erwähnte er die beiden Vorfälle im Spital und auf dem Weg zur Schule, bei denen die staatlichen Behörden ihn anstelle seines Bruders F._______ hätten mitnehmen wollen. Zusätzlich führte er aus, der Schulleiter habe ihm in der sechsten Klasse mitgeteilt, dass er die Schule nicht mehr besuchen dürfe und seine Ausbildung nicht fortsetzen könne. Kurze Zeit später sei er auf das Zivilstandsamt gegangen, um eine Identitätskarte zu beantragen. Dort sei ihm ebenfalls gesagt worden, dass sein Bruder gesucht werde und es daher besser wäre, wenn er weggehe. Andernfalls könnte er anstelle seines Bruders mitgenommen werden, wenn er erwischt werde.
B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: ein syrisches Familienbüchlein, eine syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin (beide im Original) sowie ein Schreiben, welches der Beschwerdeführer bei der Beantragung der Identitätskarte erhalten habe.
C.
C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 5. März 2025 das rechtliche Gehör zu Abklärungen, welche ergeben hätten, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit und türkische Reisepässe besitzen würden. Es wurde ihnen ein negativer Entscheid mit Wegweisung in die Türkei in Aussicht gestellt und sie erhielten die Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äussern.
C.b Mit Schreiben vom 11. März 2025 setzte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM unter Beilage einer Vollmacht darüber in Kenntnis, dass er von den Beschwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. In einer weiteren Eingabe vom 13. März 2025 teilte er mit, er habe soeben vom Schreiben des SEM vom 5. März 2025 erfahren und ersuche um vollumfängliche Einsicht in die darin erwähnten Unterlagen und Berichte sowie um Erstreckung der Frist für die Stellungnahme.
C.c Das SEM führte in einer Zwischenverfügung vom 19. März 2025 aus, die beantragte Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, weil die Dokumente Angaben enthalten würden, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Es sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden bereits über alle notwendigen Informationen verfügten, um rechtsgenüglich Stellung nehmen zu können.
C.d In seiner Stellungnahme vom 4. April 2025 monierte der rubrizierte Rechtsvertreter, das SEM verweigere in rechtswidriger Weise Einsicht in die relevanten Akten. Es sei offensichtlich, dass zwingend Einsicht in die Akten gewährt werden müsse, welche mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammenhängen würden, namentlich die Abklärungen zur türkischen Staatsangehörigkeit sowie die Unterlagen der Flughafenpolizei. Es könne daher nur summarisch Stellung genommen werden.
D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 14. April 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem wurden ihre Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geändert, so dass sie nun als «A._______, Staatsangehörigkeit Türkei» respektive «B._______, Staatsangehörigkeit Türkei» erfasst sind.
E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei die Zwischenverfügung vom 19. März 2025 mitangefochten wurde. Darin beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten 5/3, 6/3, 15/8, 18/3, 20/3, 23/2, 27/2, 28/8, 43/2 und 46/1 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, und im Anschluss sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen der Asylentscheid, Schulunterlagen des Beschwerdeführers sowie eine Sterbeurkunde des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden bei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Weiter wurde das Gesuch um Einsicht in die Akten 5/3, 18/3 und 20/3 gutgeheissen und das SEM angewiesen, diesbezüglich - gegebenenfalls in anonymisierter Form - Akteneinsicht zu gewähren. Das Gesuch um Einsicht in die Akten 6/3, 15/8, 23/2, 27/2, 28/8, 43/2 und 46/1, eventualiter des rechtlichen Gehörs dazu, wurde demgegenüber abgewiesen. Sodann wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM ihre Beschwerdeeingabe zu ergänzen.
G. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Schreiben vom 27. Mai 2025 Sozialhilfebestätigungen zukommen.
H. Nach gewährter Akteneinsicht durch das SEM reichten die Beschwerdeführenden am 12. Juni 2025 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin machten sie geltend, das SEM verletze den Anspruch auf Akteneinsicht respektive rechtliches Gehör nach wie vor und eine nachträgliche Heilung sei nicht möglich. Ferner ergebe sich aus den Akten, dass die von ihnen eingereichten Unterlagen (Ausweise und Familienbüchlein) echt seien respektive keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden; bei einem Dokument habe die Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden können. Sie hätten somit den eindeutigen Beweis für ihre syrische Staatsangehörigkeit erbracht. Weiter sei festzustellen, dass das SEM die Einsicht in die Akten 18/3 und 20/3 willkürlich verweigert habe. Aus diesen ergebe sich, dass sie syrische Staatsangehörige seien und in Syrien Zeugen von Übergriffen der Konfliktparteien auf Zivilisten geworden seien.
I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Juli 2025 vernehmen.
K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. Juli 2025 eine Replik ein. Dieser lagen ein E-Mail von Dr. med. H._______, ein Kurzbericht über eine Abklärung der Erziehungsberatung I._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 18. Juni 2025, eine Vereinbarung über ein praktisches Berufsvorbereitungsjahr vom 20. Juni 2025 sowie Fotos aus dem (syrischen) Familienregister, teilweise mit Übersetzung, bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe zu Unrecht die Einsicht in verschiedene Aktenstücke verweigert und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird Einsicht in verschiedene Aktenstücke beantragt, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu. Insbesondere seien die im Schreiben des SEM vom 5. März 2025 erwähnten Unterlagen und Berichte der Flughafenpolizei Zürich sowie der Schweizerischen Vertretung in Ankara offenzulegen. Diese würden die Grundlage für die angefochtene Verfügung darstellen, da die Vorinstanz gestützt darauf davon ausgehe, die Beschwerdeführenden seien türkische Staatsangehörige. Die Verweigerung der Akteneinsicht führe zur absurden Situation, dass das SEM behaupte, sie seien türkische Staatsangehörige, ohne hierfür einen Beweis zu liefern. Dieses Vorgehen laufe auf ein willkürliches und rechtswidriges Geheimverfahren hinaus, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben darstelle. Bei zahlreichen Aktenstücken, in welche die Einsicht zu Unrecht verweigert worden sei, handle es sich um solche, die mit der angeblichen türkischen Staatsangehörigkeit zusammenhängen dürften. Es falle auf, dass dies bereits im Rahmen der Anhörungen vom 2. Mai 2024 thematisiert worden sei und die damalige Rechtsvertretung beantragt habe, es seien alle Dokumente im Zusammenhang mit einer allfälligen türkischen Staatsangehörigkeit auszuhändigen. Dies sei indessen nicht geschehen. Auch der rubrizierte Rechtsvertreter habe in zwei Eingaben vom 13. März 2025 und 4. April 2025 ausdrücklich festgehalten, es müsse vollständige Einsicht in diese Unterlagen gewährt werden, bevor zur Frage der türkischen Staatsangehörigkeit Stellung genommen werden könne.
3.3.2 Das Gesuch um Einsicht in die Akten 5/3 (Ausweisprüfbericht KaPo) sowie 18/3 und 20/3 (Sicherheitsfragen Syrien) wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 gutgeheissen und das SEM angewiesen, diesbezüglich - gegebenenfalls in anonymisierter Form - Akteneinsicht zu gewähren. Dieser Aufforderung kam das SEM mit Schreiben vom 27. Mai 2025 nach und die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 12. Juni 2025 eine Beschwerdeergänzung zukommen. Darin stellten sie sich auf den Standpunkt, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt und eine nachträgliche Heilung sei nicht möglich. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Einsicht in die drei erwähnten Aktenstücke zunächst zu Unrecht verweigert hat. Zwischenzeitlich wurde die Einsicht jedoch gewährt und die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich zu äussern. Damit ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten, zumal diese entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht schwerwiegend erscheint.
3.3.3 Demgegenüber wies die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 das Gesuch um Einsicht in die Akten 6/3, 15/8, 23/2, 27/2, 28/8, 43/2 und 46/1, eventualiter des rechtlichen Gehörs dazu, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Akte 6/3 (Aktennotiz [Staatsangehörigkeit, Buchung]) polizeiliche Abklärungen betreffe und insbesondere die Überprüfung von Flugpassagierdaten (Passenger Name Record, PNR) beinhalte. Das Aktenstück enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG bestehe, weshalb diesbezüglich zu Recht die Einsicht verweigert worden sei. Der wesentliche Inhalt respektive das entscheidrelevante Ergebnis der polizeilichen Abklärungen sei den Beschwerdeführenden jedoch vom SEM im Schreiben vom 5. März 2025 (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-47/2) offengelegt worden. Dasselbe gelte für die Korrespondenz innerhalb des SEM sowie mit der Schweizerischen Vertretung in der Türkei (Akten 28/8, 43/2 und 46/1). Weiter wurde in der Zwischenverfügung festgehalten, dass der vollständigen Offenlegung der Akte 15/8 ebenfalls überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Den Beschwerdeführenden sei jedoch der wesentliche Inhalt auch dieses Aktenstücks mitgeteilt worden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Akten 23/2 und 27/2 um interne Akten handle, in welche keine Einsicht zu gewähren sei.
3.3.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich sämtliche Aktenstücke erhalten haben, in welche Einsicht zu gewähren ist. In Bezug auf die übrigen Akten wurde die Einsicht zu Recht verweigert, jedoch wurde deren wesentlicher Inhalt offengelegt. Teilweise erfolgte die Akteneinsicht respektive die Offenlegung des wesentlichen Inhalts erst auf Beschwerdeebene, wobei die Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen. Die massgeblichen Unterlagen respektive Informationen, welche mit der Einschätzung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige seien, zusammenhängen, wurden jedoch bereits mit der Zwischenverfügung vom 5. März 2025 (Akte 47/2) übermittelt. Entsprechend war es ihnen möglich, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit zu äussern (vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme vom 4. April 2025, Akte 54/16). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher zu verneinen. Die nachträglich gewährte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene betraf Unterlagen, die für den Asylentscheid lediglich von untergeordneter Bedeutung waren. Diesbezüglich liegt zwar eine - nicht schwerwiegende - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche aber als geheilt zu erachten ist. Diesem Umstand ist im Kostenpunkt (vgl. unten E. 8.2) Rechnung zu tragen.
3.4
3.4.1 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung verschiedene gesundheitliche Probleme erwähnt. Das SEM habe diese nicht weiter abgeklärt und damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei eine angemessene Frist zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte anzusetzen.
3.4.2 Anlässlich ihrer Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, sie müsse Medikamente nehmen, leide unter Bluthochdruck und (...)schmerzen (vgl. Akte 32/13, F5). Auch wegen Magenproblemen habe sie Tabletten erhalten (vgl. Akte 32/13, F6). Diese Ausführungen lassen nicht auf besonders gravierende gesundheitliche Probleme schliessen, welche bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug in die Türkei zu einer medizinischen Notlage führen könnten. Bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. März 2025 wurde den Beschwerdeführenden eine Wegweisung in die Türkei in Aussicht gestellt und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (vgl. Akte 47/2). In der Stellungnahme vom 4. April 2025 wurde hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin lediglich festgehalten, sie leide unter gesundheitlichen Problemen und befinde sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung, weshalb eine Rückführung in die Türkei mit erheblichen gesundheitlichen und psychischen Risiken verbunden wäre (vgl. Akte 54/16, S. 2). Es wurde nicht präzisiert, welche Gesundheitsprobleme vorliegen sollen. Ferner wurde kein ärztlicher Bericht eingereicht und auch nicht dargelegt, welche konkreten Beschwerden in der Türkei allenfalls nicht behandelt werden könnten. Die Türkei verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem und es ist davon auszugehen, dass sich dort Bluthochdruck und allenfalls weiterhin bestehende (...)schmerzen wie auch Magenprobleme behandeln lassen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6359/2024 vom 29. Januar 2025 E. 10.3.5). In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei dauerhaft auf fünf Medikamente angewiesen. Dabei handle es sich um Schmerzmittel, Blutdruck- und Cholesterinsenker sowie ein Medikament zum Magenschutz und eines gegen (...). Ferner wurde vorgebracht, die zuständige Ärztin wäre nur auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts hin bereit, einen Arztbericht zu verfassen. Diesbezüglich wird auf ein ausgedrucktes E-Mail von Dr. med. H._______ verwiesen. Darin schreibt die Ärztin der Beschwerdeführerin, sie müsse einen Rekurs machen, wenn sie mit dem Entscheid der Behörden nicht einverstanden sei, und diesen mitteilen, dass sie krank sei; erst auf Anfrage der Behörden könne sie einen Bericht schreiben. In der Replik wird ausdrücklich beantragt, dass das Gericht einen entsprechenden Bericht einfordere, um die gesundheitlichen Probleme umfassend abzuklären.
Zunächst ist festzustellen, dass aus dem eingereichten E-Mail-Ausdruck von Dr. H._______ nicht hervorgeht, wann diese Mitteilung gesendet wurde und welcher Art die Anfrage war, welche die Beschwerdeführerin gestellt hat. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Ärztin nicht zumindest einen Bericht hätte erstellen können, aus welchem sich allfällige Diagnosen sowie ein eventueller Behandlungsbedarf ergeben, zumal ein solcher Bericht nicht zwingend zuhanden des Gerichts respektive der Asylbehörden verfasst werden müsste. Aufgrund der in der Replik aufgelisteten Medikamente, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben einnimmt, lässt sich indessen schliessen, dass sie wegen Bluthochdruck, ([...]-)Schmerzen, einem hohen Cholesterinspiegel sowie Magenproblemen behandelt wird. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass derartige Beschwerden - welche als weit verbreitet zu erachten sind - in der Türkei ebenfalls behandelt werden können. Spezifische gesundheitliche Probleme, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels Behandlungsmöglichkeiten allenfalls in eine medizinische Notlage versetzen könnten, sind indessen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu tätigen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist ausreichend erstellt und es erscheint in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzufordern.
3.5 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, Abklärungen der Flughafenpolizei Zürich und der Schweizerischen Vertretung in Ankara hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden die türkische Staatsangehörigkeit, türkische Reisepässe und türkische Identitätsnummern besässen. Unter Verwendung dieser Reisepässe seien sie mit der Fluggesellschaft (...) von J._______ nach K._______ geflogen. Angesichts der klaren und gleichlautenden Auskünfte der Partnerbehörden stehe fest, dass es sich bei ihnen auch um türkische Staatsangehörige handle. Die wenig überzeugende Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Schlepper ihnen gefälschte Ausweise ausgestellt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht hätten. Mit diesem Verhalten könnten sie nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürften. Zwar werde anerkannt, dass sie auch syrische Staatsangehörige seien. Verfügten Asylsuchende über mehrere Staatsangehörigkeiten, seien sie jedoch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn sie in einem ihrer Heimatstaaten wirksamen Schutz finden könnten. Nachdem die Beschwerdeführenden in der Türkei registriert seien, sei davon auszugehen, dass ihnen dort eine zumutbare Schutzalternative zur Verfügung stehe, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält die angefochtene Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihre wahre Identität verheimlicht hätten. Zwar sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze aber an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, da es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen respektive verheimlichten Herkunftsländern zu forschen. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückführung in die Türkei sprechen könnten.
4.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde zunächst auf die Stellungnahme vom 4. April 2025 verwiesen, welche das SEM nicht ausreichend gewürdigt habe. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme aus Syrien und habe ihr gesamtes Leben dort verbracht. Sie habe sich nie in der Türkei aufgehalten und dort weder Verwandten noch andere sozialen Beziehungen. Zudem spreche sie kein Türkisch, verfüge weder über Eigentum noch über ein Einkommen oder einen Wohnsitz in der Türkei. Die türkische Staatsangehörigkeit sei in ihrem Fall ausschliesslich formell und administrativ begründet. Sie sei aufgrund bestimmter Umstände verliehen worden, ohne dass sie jemals eine tatsächliche Verbindung zur Türkei gehabt hätte. Auch der Beschwerdeführer habe keinerlei Bezug zur Türkei und nie dort gelebt. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Schlepper für sie gefälschte Ausweise erstellt habe, mit welchen sie ausgereist seien, wobei sie nichts Genaueres darüber wisse. Vor diesem Hintergrund bestünden weiterhin Zweifel daran, dass sie über die türkische Staatsangehörigkeit verfügten. Insbesondere stehe fest, dass sie das SEM nicht über ihre Herkunft getäuscht hätten. Vielmehr hätten sie angegeben, dass sie Syrer seien und der Schlepper zwecks Ausreise Papiere gefälscht habe.
Die Beschwerdeführenden seien von den syrischen Behörden aufgrund ihres als Flüchtling anerkannten Sohnes respektive Bruders asylrelevant verfolgt worden. Das syrische Regime habe insbesondere damit gedroht, den Beschwerdeführer anstelle von F._______ mitzunehmen. Bereits im Zeitpunkt der Ausreise hätten sie daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Auch aus heutiger Sicht drohe ihnen bei einer Rückkehr, aus ethno-politischen Gründen verhaftet, misshandelt und hingerichtet zu werden. Es sei ihnen folglich Asyl zu gewähren. Zumindest bestehe die Gefahr, dass sie in Syrien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, weshalb von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. Eventualiter müsste die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden, da sie bei einer Rückkehr konkret an Leib und Leben gefährdet wären, was sie offensichtlich daran hindern würde, sich eine Existenz aufzubauen. Hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in die Türkei sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nie dort gelebt hätten, über kein Beziehungsnetz verfügten und auch sonst keine Möglichkeit hätten, Unterstützung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin leide an gesundheitlichen Problemen, sei Analphabetin und habe keine Türkischkenntnisse. Ferner sei sie alleinerziehend und für den noch minderjährigen Beschwerdeführer verantwortlich. Letzterer habe in Syrien die Schule besucht, sich nie in der Türkei aufgehalten und wäre bei einem Wegweisungsvollzug dorthin in seiner Existenz bedroht. Ein solcher verstiesse auch gegen die UNO-Kinderrechtskonvention.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM namentlich fest, in der Beschwerde werde mehrmals betont, die Beschwerdeführenden seien syrische Staatsangehörige. Dies werde allerdings gar nicht bestritten.
4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, es gehe bei den vom SEM erwähnten Ausführungen in der Beschwerde nicht nur um die Frage der Staatsangehörigkeit, sondern auch um den bisherigen Wohnort und die Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitzalternative. Die Beschwerdeführenden hätten stets in Syrien gelebt und mit der Türkei nichts zu tun. Es bestehe dort kein tragfähiges Beziehungsnetz und sie würden in eine existenzgefährdende Situation geraten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Alters und der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Ferner sei die positive Entwicklung des Beschwerdeführers zu betonen, welcher eine Vereinbarung für ein praktisches Berufsvorbereitungsjahr abgeschlossen habe. Er sei in der Schweiz hervorragend integriert und bei einer Ausschaffung in die Türkei an Leib und Leben gefährdet, da er in ein Land zurückkehrte, in welchem er nie gelebt habe und dessen Sprache er nicht kenne. Dies würde offensichtlich das Kindeswohl schwerwiegend gefährden. Ferner würden zwei Söhne respektive Brüder der Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Auch gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie sei der Wegweisungsvollzug daher unzulässig und unzumutbar, da die kranke Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen sei.
5.1 Zunächst ist die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden neben der syrischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen. Nach ihrer Ankunft am Flughafen Zürich überprüfte die Flughafenpolizei die Flugpassagierdaten (PNR) und stellte fest, dass sie von L._______ aus in die Schweiz geflogen waren. Die polizeilichen Abklärungen ergaben weiter, dass sie zuvor unter eigenem Namen, aber unter Verwendung von türkischen Reisepässen mit einem Flug der (...) von J._______ nach K._______ gereist waren. Am Flughafen machte die Beschwerdeführerin gegenüber den schweizerischen Behörden nur rudimentäre Angaben zu ihrer Reiseroute und erklärte, sie und ihr Sohn seien von J._______ via einer unbekannten Balkandestination nach Zürich geflogen. Zu einem späteren Zeitpunkt ergaben vertrauliche Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Ankara, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei registriert sind und über türkische ID-Nummern verfügen.
5.2 Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie und ihr Sohn mithilfe eines Schleppers mit einem Fahrzeug illegal in die Türkei gelangt seien (vgl. Akte 32/13, F38). Nach einem kurzen Aufenthalt von zehn bis fünfzehn Tagen seien sie zu Fuss sowie mit Fahrzeugen nach Griechenland gebracht worden und von dort weitergereist (vgl. Akte 32/13, F40 ff.). Später wurde sie mit den Abklärungen konfrontiert, wonach sie auch türkische Staatsbürgerin und mit türkischen Identitätspapieren von J._______ nach K._______ geflogen sei. Daraufhin erklärte sie, dass sie Syrerin und nicht türkische Staatsbürgerin sei; der Schlepper habe alles organisiert und gefälschte Ausweise besorgt, mit welchen sie gereist seien (vgl. Akte 32/13, F84 ff.). Sie blieb bei ihrer Aussage, dass sie zu Fuss und mit Fahrzeugen nach Griechenland gebracht worden und von dort mit dem Flugzeug weitergereist sei (vgl. Akte 32/13, F89). Der Beschwerdeführer erklärte ebenfalls, dass sie von Syrien in die Türkei gegangen seien, wo sie sich etwa 15 oder 16 Tage aufgehalten hätten. Zu Fuss und mit einem Fahrzeug seien sie nach Griechenland gelangt und von dort aus in die Schweiz geflogen (vgl. Akte 33/12, F43 ff.). Auf den entsprechenden Vorhalt des SEM hin betonte er mehrmals, dass er kein türkischer, sondern nur syrischer Staatsbürger sei (vgl. Akte 33/12, F75, F79 und F82). In der Stellungnahme vom 4. April 2025 wurde sodann ausgeführt, dass die türkische Staatsangehörigkeit in Fall der Beschwerdeführenden ausschliesslich formell und administrativ begründet und aufgrund bestimmter Umstände verliehen worden sei, ohne dass sie jemals eine tatsächliche Verbindung zur Türkei gehabt hätten (vgl. Akte 54/16, S. 2). Auf Beschwerdeebene wurde schliesslich in Zweifel gezogen, dass sie überhaupt türkische Staatsangehörige seien (vgl. Beschwerde, Art. 28).
5.3 Aufgrund der Abklärungen der Flughafenpolizei steht fest, dass die Beschwerdeführenden von J._______ mit türkischen Reisepässen nach K._______ gereist sind. Gegenüber den Behörden am Flughafen räumte die Beschwerdeführerin auch ein, dass sie von J._______ über eine unbekannte Balkandestination in die Schweiz geflogen sei (vgl. Akte 15/8). Im Widerspruch dazu bestand sie bei der Anhörung darauf, auf dem Landweg nach Griechenland gelangt und erst von dort mit dem Flugzeug gereist zu sein (vgl. Akte 32/13, F89). Diese Schilderung ist indessen nicht mit den überprüften Flugpassagierdaten vereinbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden gegenüber dem SEM unzutreffende Angaben gemacht haben, indem sie behaupteten, sie seien über Griechenland in die Schweiz gereist.
5.4 Die Beschwerdeführenden haben auf ihrem Weg in die Schweiz türkische Reisedokumente verwendet. Bei den Anhörungen behaupteten sie, dass sie über die Organisation der Ausreise nichts wüssten und der Schlepper gefälschte Identitätspapiere beschafft habe; zudem seien sie keine türkischen Staatsbürger. Im Rahmen von weitergehenden, vertraulichen Abklärungen über die schweizerische Botschaft in Ankara wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei mit türkischen ID-Nummern registriert sind. Damit ist für das Gericht erstellt, dass sie nicht bloss über türkische Reisepässe verfügten, welche zwecks Ausreise gefälscht worden sind. Vielmehr lässt dies klar darauf schliessen, dass sie über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen. Dies wird von ihnen auch eingeräumt im Schreiben vom 4. April 2025, wonach die türkische Staatsbürgerschaft in ihrem Fall rein formal und administrativ begründet sowie aufgrund bestimmter Umstände verliehen worden sei. Wenn sie in der Beschwerde gleichzeitig vorbringen, es bestünden weiterhin Zweifel an ihrer türkischen Staatsbürgerschaft, erscheint dies widersprüchlich. Ungeachtet der anderslautenden Behauptungen der Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie - neben der unbestrittenen syrischen Staatsbürgerschaft - auch türkische Staatsangehörige sind.
5.5 Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der türkische Staat Flüchtlingen aus Syrien aus rein administrativen Gründen die Staatsbürgerschaft verleihen sollte, wenn diese keinerlei Verbindungen zur Türkei aufweisen. An keiner Stelle wird von den Beschwerdeführenden dargelegt, welche «bestimmten Umstände» in ihrem Fall dazu geführt haben könnten, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft - ohne jeglichen Bezug zu diesem Staat - erhalten hätten. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die Türkei die Staatsbürgerschaft einfach ohne Weiteres an syrische Bürger verleihen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Angaben über Verbindungen zur Türkei verfügen.
5.6 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht (auch) als türkische Staatsbürger erfasst worden sind. Angesichts der unzutreffenden Angaben zu ihrem Reiseweg sowie ihrer tatsächlichen (doppelten) Staatsangehörigkeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie versucht haben, die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität zu täuschen. Sie haben damit ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG - welche namentlich die Offenlegung der Identität umfasst - in grober Weise verletzt.
6.1 Die Beschwerdeführenden brachten einzig Asylgründe in Bezug auf Syrien vor und erklärten, sie hätten keine Probleme mit den türkischen Behörden (vgl. Akte 32/13, F88 und Akte 33/12, F77). Da sie über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen und keine drohende Verfolgung in der Türkei geltend machen, haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich dort niederzulassen.
6.2 Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mehrheitlich in Syrien - eigenen Angaben zufolge in E._______ - gelebt haben. Angesichts ihrer unzutreffenden Ausführungen gegenüber dem SEM und ihrer Mitwirkungspflichtverletzung hinsichtlich der Offenlegung ihrer Identität ist jedoch nicht glaubhaft, dass sie sich tatsächlich einzig vor der Reise in die Schweiz für einige Tage in der Türkei aufgehalten haben. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie entweder bereits längere Zeit dort gelebt haben, über von ihnen nicht deklarierte Verbindungen zur Türkei verfügen oder massgebliche Beziehungen zu diesem Staat haben, welche ihnen eine Einbürgerung ermöglicht hätten. Nachdem sie diesbezüglich jedoch keine Angaben gemacht haben und weiterhin behaupten, sie hätten keinen Bezug zur Türkei und seien - trotz der eindeutigen Abklärungsergebnisse der schweizerischen Asylbehörden - keine türkischen Staatsbürger, bleiben diese Annahmen blosse Mutmassungen. Es steht somit nicht fest, wo sie sich vor der Ankunft in der Schweiz aufgehalten haben und welche konkreten Bezüge zwischen den Beschwerdeführenden und der Türkei bestehen.
6.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen. Verunmöglichen diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - indem sie ihre Nationalität oder Herkunft verheimlichen - eine sinnvolle Prüfung, ob ihnen im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen, von den asylsuchenden Personen selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 5.2 m.H.). Die Betroffenen haben die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6).
6.4 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht ihre türkische Staatsbürgerschaft verheimlicht. Sie haben auch keine Angaben dazu gemacht, wie respektive aufgrund welcher konkreten Umstände sie diese erhalten haben und was ihre Verbindungen zur Türkei sind. Es ist nicht glaubhaft, dass keine solchen vorliegen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass einer Rückkehr in die Türkei keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Wie bereits oben (vgl. E. 3.4.2) dargelegt, sind die geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend, als dass sie nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten. Bei dieser Ausgangslage ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Schweiz gut integriert sein soll, da praxisgemäss die Prüfung einer möglichen Verwurzelung und Integration eines Kindes in der Schweiz einen deutlich längeren Aufenthalt voraussetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5); der Beschwerdeführer hält sich zum Urteilszeitpunkt jedoch erst knapp drei Jahre in der Schweiz auf. Mangels konkreter Angaben hinsichtlich seines Bezugs zur Türkei gibt es auch keine massgeblichen Hinweise darauf, dass eine Rückkehr in diesen Staat dem Kindeswohl zuwiderlaufen könnte. Ferner wurde nicht konkret dargetan, inwiefern die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen angewiesen sind. Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin sei krank und deshalb auf ihre erwachsenen Söhne angewiesen, vermag jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis, welches allenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte, zu begründen.
6.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden als türkische Staatsbürger in die Türkei zurückkehren können, wo ihnen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung verunmöglichen sie eine vertieftere Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten ist.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Ebenfalls zu Recht wurde die Wegweisung angeordnet und der Wegweisungsvollzugs als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 14. März 2025 sowie auch die mitangefochtene Zwischenverfügung vom 19. März 2025 Bundesrecht nicht verletzen, der rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Verfügungen auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Umstand, dass das SEM bei der Ablehnung des Asylgesuchs auf Art. 31a Abs. 4 AsylG verweist, keine Willkür zu erkennen ist. Die entsprechende Rüge (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11) wird nicht konkret begründet und es wird lediglich geltend gemacht, dieser Bestimmung komme losgelöst von den Nichteintretensgründen keine eigenständige Bedeutung zu. Weshalb ein Verweis darauf willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 100.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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